Gemäß § 502 Abs. 4 ZPO ist eine (ordentliche) Revision zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden habe, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt. Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichtes auch einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes. Da dieser unter Punkt 1. der Entscheidung aufgenommen wurde, ist nicht eindeutig, ob hier nur der Punkt 1., also der Wert, über den mit Teilurteil entschieden wurde, oder der gesamte Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, gemeint war. Da bei der Frage der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, maßgebend ist, gleichgültig, ob diese Entscheidung zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abweisend oder zum Teil auch aufhebend ist (3 Ob 571, 572/84, 2 Ob 1025/86), ist ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes erforderlich, der klar zum Ausdruck bringt, daß er den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, betrifft. Diesem Erfordernis entspricht der Ausspruch des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht, weil er in den Punkt 1. aufgenommen wurde und daher nicht eindeutig ist, ob damit nur der Wert, übe den mit Teilurteil entschieden wurde, gemeint ist, oder ob von diesem Ausspruch auch der nachfolgende Punkt 2. (Aufhebungsbeschluß), umfaßt sein sollte.Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist eine (ordentliche) Revision zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden habe, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt. Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichtes auch einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes. Da dieser unter Punkt 1. der Entscheidung aufgenommen wurde, ist nicht eindeutig, ob hier nur der Punkt 1., also der Wert, über den mit Teilurteil entschieden wurde, oder der gesamte Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, gemeint war. Da bei der Frage der Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, maßgebend ist, gleichgültig, ob diese Entscheidung zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abweisend oder zum Teil auch aufhebend ist (3 Ob 571, 572/84, 2 Ob 1025/86), ist ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes erforderlich, der klar zum Ausdruck bringt, daß er den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, betrifft. Diesem Erfordernis entspricht der Ausspruch des Berufungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht, weil er in den Punkt 1. aufgenommen wurde und daher nicht eindeutig ist, ob damit nur der Wert, übe den mit Teilurteil entschieden wurde, gemeint ist, oder ob von diesem Ausspruch auch der nachfolgende Punkt 2. (Aufhebungsbeschluß), umfaßt sein sollte.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, daß das Berufungsgericht seinen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes in eindeutiger Weise neu formuliert.