Anlässlich des Rechtsmittels ist eine den Vorinstanzen unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen.
Gemäß § 186a ABGB idF Art 1 Z 36 KindRÄG 2001 hat das Gericht einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil). Sind aber die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre (Abs 2 leg cit). Nach Abs 4 leg cit hat aber das Gericht vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören.Gemäß Paragraph 186 a, ABGB in der Fassung Artikel eins, Ziffer 36, KindRÄG 2001 hat das Gericht einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil). Sind aber die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre (Absatz 2, leg cit). Nach Absatz 4, leg cit hat aber das Gericht vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören.
Dieses Anhörungsrecht entfällt nur dann, wenn der Anhörungsberechtigte nicht oder nur mit unverhältnismäßgen Schwierigkeiten gehört werden könnte (§ 181a Abs 2 ABGB, § 186a Abs 4 letzter Satz).Dieses Anhörungsrecht entfällt nur dann, wenn der Anhörungsberechtigte nicht oder nur mit unverhältnismäßgen Schwierigkeiten gehört werden könnte (Paragraph 181 a, Absatz 2, ABGB, Paragraph 186 a, Absatz 4, letzter Satz).
§ 186a Abs 2 ABGB in der Fassung vor der genannten Gesetzesänderung hatte ein Zustimmungsrecht der Eltern oder Großeltern, die die Obsorge über das Kind hatten oder sie einmal gehabt haben, vorgesehen und diesen ein "relatives Vetorecht" gegen die Übertragung eingeräumt (Stabentheiner in Rummel ABGB³ Rz 2 zu § 186a). Durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das KindRÄG 2001 sollte das eingeschränkte Vetorecht leiblicher Verwandter in aufsteigender Linie, die irgendwann einmal die Obsorge gehabt hatten, entfallen (EBRV zu Art I Z 34; 296 BlGNR XXI. GP).Paragraph 186 a, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor der genannten Gesetzesänderung hatte ein Zustimmungsrecht der Eltern oder Großeltern, die die Obsorge über das Kind hatten oder sie einmal gehabt haben, vorgesehen und diesen ein "relatives Vetorecht" gegen die Übertragung eingeräumt (Stabentheiner in Rummel ABGB³ Rz 2 zu Paragraph 186 a,). Durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das KindRÄG 2001 sollte das eingeschränkte Vetorecht leiblicher Verwandter in aufsteigender Linie, die irgendwann einmal die Obsorge gehabt hatten, entfallen (EBRV zu Artikel römisch eins, Ziffer 34,; 296 BlGNR römisch 21 . GP).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen übersehen aber, dass den leiblichen Eltern ungeachtet der Änderung des § 186a Abs 2 ABGB durch das KindRÄG 2001 gemäß dem unverändert gebliebenen § 186a Abs 4 ABGB weiterhin ein Anhörungsrecht vor der Entscheidung über eine Obsorgeübertragung zukommt. Der Mutter wurde daher im vorliegenden Fall durch diese Vorgangsweise das rechtliche Gehör im Sinn des Art 6 Abs 1 MRK und des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. Eine solche Verletzung begründet auch im außerstreitigen Verfahren eine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS005915, zuletzt 6 Ob 281/01v).Die Entscheidungen der Vorinstanzen übersehen aber, dass den leiblichen Eltern ungeachtet der Änderung des Paragraph 186 a, Absatz 2, ABGB durch das KindRÄG 2001 gemäß dem unverändert gebliebenen Paragraph 186 a, Absatz 4, ABGB weiterhin ein Anhörungsrecht vor der Entscheidung über eine Obsorgeübertragung zukommt. Der Mutter wurde daher im vorliegenden Fall durch diese Vorgangsweise das rechtliche Gehör im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, MRK und des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entzogen. Eine solche Verletzung begründet auch im außerstreitigen Verfahren eine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS005915, zuletzt 6 Ob 281/01v).
Das Erstgericht wird daher nach Anhörung der leiblichen Mutter, die aus Anlass eines früheren Obsorgeantrages gehört werden konnte, eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben.