Entscheidungsgründe:
Am 6. Juli 1985 ereignete sich gegen 12,35 Uhr auf der Machland-Landesstraße bei Km 6,0 (Freilandgebiet) im Bereich der Einmündung der nach § 19 Abs 4 StVO benachrangten Oberwagramer Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, an dem Christian E***, der Sohn der Kläger, als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen O-47.766 und die Erstbeklagte als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen O-147.749 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Christian E*** fuhr mit seinem Motorrad auf der Machland-Landesstraße in Richtung Mauthausen. Die Erstbeklagte bog mit dem von ihr gelenkten PKW aus der Oberwagramer Gemeindestraße nach rechts in die Machland-Landesstraße ein. Christian E*** bremste und verlenkte sein Motorrad nach links, stürzte und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW. Dabei wurde er getötet. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 22 E Vr 2798/85 des Landesgerichtes Linz gegen die Erstbeklagte ein Strafverfahren eingeleitet; sie wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Am 6. Juli 1985 ereignete sich gegen 12,35 Uhr auf der Machland-Landesstraße bei Km 6,0 (Freilandgebiet) im Bereich der Einmündung der nach Paragraph 19, Absatz 4, StVO benachrangten Oberwagramer Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, an dem Christian E***, der Sohn der Kläger, als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen O-47.766 und die Erstbeklagte als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen O-147.749 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Christian E*** fuhr mit seinem Motorrad auf der Machland-Landesstraße in Richtung Mauthausen. Die Erstbeklagte bog mit dem von ihr gelenkten PKW aus der Oberwagramer Gemeindestraße nach rechts in die Machland-Landesstraße ein. Christian E*** bremste und verlenkte sein Motorrad nach links, stürzte und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW. Dabei wurde er getötet. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 22 E römisch fünf r 2798/85 des Landesgerichtes Linz gegen die Erstbeklagte ein Strafverfahren eingeleitet; sie wurde rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrten die Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall (§ 1327 ABGB) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von je S 53.427,75 sA an jeden der beiden Kläger (Todfallskosten); überdies stellten sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand (der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) für künftige Schäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Der Höhe nach ist das Leistungsbegehren der Kläger nicht mehr strittig; auch ihr Feststellungsinteresse ist unbestritten. Dem Grunde nach stützten die Kläger ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß die Erstbeklagte das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil sie den Vorrang des Motorradlenkers Christian E*** verletzt habe. Sie sei mit dem von ihr gelenkten PKW zu einem Zeitpunkt in die bevorrangte Machland-Landesstraße eingefahren, als sie den herankommenden Motorradlenker bereits sehen habe können. Christian E*** habe sofort ein Bremsmanöver eingeleitet, um einen Zusammenstoß mit dem von der Erstbeklagten gelenkten PKW zu vermeiden. Dadurch sei er mit seinem Motorrad auf die linke Fahrbahnhälfte abgekommen und in der Folge gegen den entgegenkommenden PKW des Alois G*** gestoßen.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrten die Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall (Paragraph 1327, ABGB) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von je S 53.427,75 sA an jeden der beiden Kläger (Todfallskosten); überdies stellten sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand (der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) für künftige Schäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Der Höhe nach ist das Leistungsbegehren der Kläger nicht mehr strittig; auch ihr Feststellungsinteresse ist unbestritten. Dem Grunde nach stützten die Kläger ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß die Erstbeklagte das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, weil sie den Vorrang des Motorradlenkers Christian E*** verletzt habe. Sie sei mit dem von ihr gelenkten PKW zu einem Zeitpunkt in die bevorrangte Machland-Landesstraße eingefahren, als sie den herankommenden Motorradlenker bereits sehen habe können. Christian E*** habe sofort ein Bremsmanöver eingeleitet, um einen Zusammenstoß mit dem von der Erstbeklagten gelenkten PKW zu vermeiden. Dadurch sei er mit seinem Motorrad auf die linke Fahrbahnhälfte abgekommen und in der Folge gegen den entgegenkommenden PKW des Alois G*** gestoßen.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe den Motorradlenker Christian E***. Dieser habe offensichtlich die Geschwindigkeit des bereits in seiner Fahrtrichtung auf der Machland-Landesstraße fahrenden, von der Erstbeklagten gelenkten PKW falsch eingeschätzt und in der Folge unsachgemäß gebremst; dadurch sei er mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten und auf die linke Fahrbahnhälfte gekommen.
Das Erstgericht verurteilte, ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des getöteten Motorradfahrers, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von je S 17.809,25 sA an jeden der beiden Kläger; dem Feststellungsbegehren der Kläger gab es in Ansehung eines Drittels ihrer künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall statt. Das auf Zahlung weiterer Beträge von je S 35.618,50 sA gerichtete Leistungsmehrbegehren der beiden Kläger und ihr Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen beider Streitteile gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes für jeden der beiden Kläger S 60.000,-- übersteigt, insgesamt aber S 300.000,-- nicht übersteigt; die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sei nicht zulässig. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Feststellungen über den Unfallsablauf aus:Den gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen beider Streitteile gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es billigte die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes für jeden der beiden Kläger S 60.000,-- übersteigt, insgesamt aber S 300.000,-- nicht übersteigt; die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sei nicht zulässig. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Feststellungen über den Unfallsablauf aus:
Die Unfallstelle befindet sich auf der im Unfallsbereich asphaltierten 6,65 m breiten Machland-Landesstraße. In Fahrtrichtung des Motorradlenkers Christian E*** krümmt sich die Straße leicht nach rechts bei der von der Erstbeklagten benützten Ausfahrt der Oberwagramer Gemeindestraße vorbei. Diese hat eine "Richtlänge" von 25 m. Vom Standpunkt der einbiegenden Erstbeklagten (mit der vorderen Stoßstange an der Fluchtlinie der Machland-Landesstraße) hat man Sicht nach links (in die Ankommrichtung des Motorradfahrers) von 85 m.
Christian E*** fuhr mit seinem Motorrad auf der Machland-Landesstraße; zur gleichen Zeit bog die Erstbeklagte von der Oberwagramer Gemeindestraße in die Machland-Landesstraße ein, sodaß sie nach Abschluß des Einbiegemanövers in die gleiche Richtung fuhr wie der nachfolgende Motorradlenker.
Die Geschwindigkeit des Motorradfahrers betrug zwischen 87 und 105 km/h; er fuhr auf Sicht. Der Alarmpunkt des Motorradlenkers lag bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 87 km/h bei ca 73 m bzw. 4,2 Sekunden vor dem Zusammenstoß. Rechnet man die Reaktionszeit dazu, betrug die für das Setzen der Abwehr zurückgelegte Strecke 84 m. Der Anhalteweg aus 87 km/h beträgt - nach Ablauf einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden bei einer Verzögerung von etwa 7 m/sec2 unter spurhaltendem Betätigen beider Bremsen - 68 m, aus 105 km/h 93 m. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 105 km/h lag der Alarmpunkt 87 m bzw 4 Sekunden vor dem Zusammenstoß. Für den Motorradfahrer bestand Sicht auf die Fahrbahn der Machland-Landesstraße auf rund 95 m.
Die Erstbeklagte legte vom Beginn ihres Einbiegemanövers bis zu dem Zeitpunkt, als sie die Kollision wahrnahm, 29 m zurück. Dabei erreichte der PKW eine Beschleunigung von 1,5 bis 2 m/sec2, wobei die Geschwindigkeit eher kontinuierlich erhöht wurde. Bei Annahme einer Beschleunigung von 1,5 m/sec2 hätte die Erstbeklagte am Ende der 29 m langen Strecke nach einer Zeitspanne von 6,3 Sekunden eine Geschwindigkeit von 35 km/h erreicht, bei Annahme einer Beschleunigung von 2 m/sec2 in der Zeit von etwa 5,4 Sekunden eine Geschwindigkeit von 38 bis 39 km/h.
Der Motorradfahrer reagierte auf das Einfahren der Erstbeklagten 4 bis 4,2 Sekunden vor der Kollision durch ein Bremsmanöver und durch Auslenken nach links. Auf der von ihm aus gesehen linken Fahrbahnseite stieß er sodann mit dem entgegenkommenden PKW des Alois G*** zusammen. Die Kollisionsgeschwindigkeiten dieser beiden Fahrzeuge betrugen 40 km/h (Motorrad) und 36 km/h (PKW des G***).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Erstbeklagten, wenn man von einer Beschleunigung ihres PKW von 2 m/sec2 ausgehe, vorzuwerfen sei, daß sie beim Blick nach links den Motorradfahrer sehen hätte müssen. Daß sie ihn übersehen habe bzw daß sie, falls sie ihn gesehen habe, trotzdem in die Kreuzung eingefahren sei, sei ihr als Vorrangverletzung vorzuwerfen. Sie hätte den Unfall auch leicht verhindern können, da sie spätestens nach einer Fahrstrecke von 40 cm, als der PKW erst mäßig in die Fahrbahn hineingeragt habe, den Motorradfahrer hätte sehen können.rGehe man von einer Beschleunigung des PKW mit 1,5 m/sec2 aus, dann sei der Erstbeklagten vorzuwerfen, daß sie mit ihrem PKW die rechte Fahrbahnhälfte blockiert habe, wodurch sie den Motorradlenker zum Bremsen bzw Auslenken genötigt habe. In beiden Fällen sei aber dem Motorradfahrer ein Mitverschulden anzulasten. Da für ihn die Möglichkeit bestanden habe, das Motorrad anzuhalten, habe er verspätet oder falsch reagiert. Vor allem dann, wenn ein Motorradfahrer, wie im vorliegenden Fall, mit einer hohen Geschwindigkeit von an die 100 km/h unterwegs sei, könne von ihm erwartet werden, daß er auf gefährliche Situationen richtig reagiere, also dosiert bremse. Hier habe der Motorradlenker falsch reagiert; hätte er doch, da er auf Sicht gefahren sei, das Motorrad noch vor dem einfahrenden PKW der Erstbeklagten anhalten können. Auf Grund der Gefährlichkeit des Lenkens eines Motorrades und der Tatsache, daß bei richtiger Reaktion nichts passiert wäre, wiege das Verschulden des Motorradlenkers schwerer als das der Erstbaklagten; es sei eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Motorradlenkers vorzunehmen.
Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, der Motorradfahrer habe auf jeden Fall eine für sein Fahrkönnen zu hohe Geschwindigkeit eingehalten. Stehe eine Vorrangverletzung durch die Erstbeklagte nicht fest, könne ihm auch nicht der Grundsatz zugute gehalten werden, daß im Rahmen des § 11 EKHG eine verfehlte Reaktion gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers - und das wäre eine Vorrangverletzung, die noch dazu den bevorrangten Kraftfahrer zu einer unvermittelten Reaktion veranlaßt hätte - zu vernachlässigen sei. Zu Gunsten der Erstbeklagten müsse vielmehr nach den Beweislastregeln (nämlich dem notwendigen Verschuldensnachweis im Bereich einer über die bloße EKHG-Haftung hinausgehenden Schadenersatzpflicht nach dem ABGB) davon ausgegangen werden, daß eine Vorrangverletzung dann nicht mehr vobliege, wenn der nachkommende Motorradfahrer nicht schon durch das Einfahren des PKW, sondern erst durch die geringere Gescheiedigkeit des bereits in den Vorrangverkehr eingeordneten Verkehrsteilnehmers seinerseits gehalten werde, auch sein Fahrtempo zu verringern. Zwar begründe auch ein auffallend langsames Fahren im Rahmen des § 20 StVO eine irgendwie mit den Grundsätzen des § 19 Abs 7 StVO vergleichbare Haftung, um nicht Fahrzeuglenkern, die aus einer im Nachrang befindlichen Seitenstraße in eine stark frequentierte Vorrangstraße einfahren, diesen Vorgang überhaupt unmöglich zu machen. Nur aus diesem Grund werde eine Vorrangverletzung nur dann angenommen, wenn der Lenker des bevorrangten Fahrzeuges damit zu einem Ausweichen oder zum unvermittelten Bremsen veranlaßt worden sei. Ein durch betont langsame Fahrweise bedingtes, also an sich gar nicht notwendiges Verzögern des fließenden Verkehrs könne aber nicht etwa durch einen Umkehrschluß aus § 19 Abs geS$VO entschuldigt werden. Nach den Beweislastregeln bleibe jedoch für ein Mitverschulden der Erstbeklagten, die nur als Lenkerin nach den Bestimmungen des ABGB in Anspruch genommen werden könne, nur mehr dieser Vorwurf einer Vorrangverletzung oder doch eine betont langsame Fahrweise, für den Sohn der Kläger hingegen eine mit seinem Fahrkönnen offenbar nicht mehr übereinstimmende Geschwindigkeit bzw zu geringe Bremsbereitschaft. Berücksichtige man auch die Ausführungen des Kraftfahrzeugsachverständigen, die das Erstgericht mit seinen Details ganz offenkundig seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, bestünden keine Bedenken gegen eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zum Nachteil der Kläger. Schließlich habe der Sohn der Kläger sein Augenmerk nur auf das sich vor ihm abspielende Verkehrsgeschehen zu richten brauchen, während unter den gegebenen Verhältnissen doch von der Erstbeklagten verlangt werde, daß sie auch noch während des Einfahrens den nachkommenden bzw den von links herankommenden Verkehr beachten hätte sollen, um ihr Fahrtempo darauf abzustellen, womit man eher an die Grenze der menschlichen Simultankapazität herankomme.Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, der Motorradfahrer habe auf jeden Fall eine für sein Fahrkönnen zu hohe Geschwindigkeit eingehalten. Stehe eine Vorrangverletzung durch die Erstbeklagte nicht fest, könne ihm auch nicht der Grundsatz zugute gehalten werden, daß im Rahmen des Paragraph 11, EKHG eine verfehlte Reaktion gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers - und das wäre eine Vorrangverletzung, die noch dazu den bevorrangten Kraftfahrer zu einer unvermittelten Reaktion veranlaßt hätte - zu vernachlässigen sei. Zu Gunsten der Erstbeklagten müsse vielmehr nach den Beweislastregeln (nämlich dem notwendigen Verschuldensnachweis im Bereich einer über die bloße EKHG-Haftung hinausgehenden Schadenersatzpflicht nach dem ABGB) davon ausgegangen werden, daß eine Vorrangverletzung dann nicht mehr vobliege, wenn der nachkommende Motorradfahrer nicht schon durch das Einfahren des PKW, sondern erst durch die geringere Gescheiedigkeit des bereits in den Vorrangverkehr eingeordneten Verkehrsteilnehmers seinerseits gehalten werde, auch sein Fahrtempo zu verringern. Zwar begründe auch ein auffallend langsames Fahren im Rahmen des Paragraph 20, StVO eine irgendwie mit den Grundsätzen des Paragraph 19, Absatz 7, StVO vergleichbare Haftung, um nicht Fahrzeuglenkern, die aus einer im Nachrang befindlichen Seitenstraße in eine stark frequentierte Vorrangstraße einfahren, diesen Vorgang überhaupt unmöglich zu machen. Nur aus diesem Grund werde eine Vorrangverletzung nur dann angenommen, wenn der Lenker des bevorrangten Fahrzeuges damit zu einem Ausweichen oder zum unvermittelten Bremsen veranlaßt worden sei. Ein durch betont langsame Fahrweise bedingtes, also an sich gar nicht notwendiges Verzögern des fließenden Verkehrs könne aber nicht etwa durch einen Umkehrschluß aus Paragraph 19, Abs geS$VO entschuldigt werden. Nach den Beweislastregeln bleibe jedoch für ein Mitverschulden der Erstbeklagten, die nur als Lenkerin nach den Bestimmungen des ABGB in Anspruch genommen werden könne, nur mehr dieser Vorwurf einer Vorrangverletzung oder doch eine betont langsame Fahrweise, für den Sohn der Kläger hingegen eine mit seinem Fahrkönnen offenbar nicht mehr übereinstimmende Geschwindigkeit bzw zu geringe Bremsbereitschaft. Berücksichtige man auch die Ausführungen des Kraftfahrzeugsachverständigen, die das Erstgericht mit seinen Details ganz offenkundig seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, bestünden keine Bedenken gegen eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zum Nachteil der Kläger. Schließlich habe der Sohn der Kläger sein Augenmerk nur auf das sich vor ihm abspielende Verkehrsgeschehen zu richten brauchen, während unter den gegebenen Verhältnissen doch von der Erstbeklagten verlangt werde, daß sie auch noch während des Einfahrens den nachkommenden bzw den von links herankommenden Verkehr beachten hätte sollen, um ihr Fahrtempo darauf abzustellen, womit man eher an die Grenze der menschlichen Simultankapazität herankomme.
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß es hier um die Frage einer Verschuldensteilung gehe, die, von grundsätzlichen Erwägungen abgesehen, der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof entrückt sein sollte.Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß es hier um die Frage einer Verschuldensteilung gehe, die, von grundsätzlichen Erwägungen abgesehen, der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof entrückt sein sollte.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Kläger als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Kläger als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.