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Entscheidung 2 Ob 93/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob93/26d

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Franz Galla, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I*, vertreten durch Mag. Patrick Maydell, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und 2. Ir*, vertreten durch Mag. Erwin Schweighofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Abtretung einer Erbschaft und Rechnungslegung, über die Revision der klagenden Partei und die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2026, GZ 10 R 9/26f-54, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. September 2025, GZ 26 Cg 70/24s-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile als Teilurteil insgesamt lautet wie folgt:

„1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig,

a) der klagenden Partei den ihr mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20.8.2010, GZ 47 A 54/09v-38, eingeantworteten Nachlass nach der am * verstorbenen A*, zuletzt wohnhaft in *, zu 3/4 abzutreten;

b) der klagenden Partei binnen 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, welche Aktiva sie aus der Verlassenschaft nach der am * verstorbenen A* des Bezirksgerichtes Favoriten, angesichts des Erbteilungsübereinkommens vom 3.8.2010 erhalten hat;

c) ob den * Anteilen an der Liegenschaft EZ *, KG *, mit welchen Wohnungseigentum an W * untrennbar verbunden ist (BLNR 11), in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die klagende Partei einzuwilligen.

2. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig,

a) der klagenden Partei den ihr mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20.8.2010, GZ 47 A 54/09v-38, eingeantworteten Nachlass nach der am * verstorbenen A*, zuletzt wohnhaft in *, zu 1/4 abzutreten;

b) der klagenden Partei binnen 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, welche Aktiva sie aus der Verlassenschaft nach der am * verstorbenen A*, 47 A 54/09v des Bezirksgerichtes Favoriten, angesichts des Erbteilungsübereinkommens vom 3.8.2010 erhalten hat.

3. Kosten:

a) Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 18.000,41 (darin enthalten 1.749,41 EUR USt. und 7.503,90 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

b) Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.000,14 EUR (darin enthalten 583,13 EUR USt. und 2.501,30 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die erstbeklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 6.977,14 EUR (darin enthalten 1.025,54 EUR USt und 823,90 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.689,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt und 938 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe, und, Begründung:

[1]         Die Verlassenschaft der 2009 verstorbenen Erblasserin wurde den Beklagten als gesetzlichen Erben rechtskräftig zu drei Vierteln (Erstbeklagte) und zu einem Viertel (Zweitbeklagte) eingeantwortet. Im Verlassenschaftsverfahren hatten die Beklagten ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen, wonach die Erstbeklagte Eigentümerin einer im Nachlass vorhandenen Eigentumswohnung werden sollte. Im Einantwortungsbeschluss wurde auf dieses Übereinkommen hingewiesen (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG), und es wurde ob der Wohnung die Einverleibung des Eigentumsrechts der Erstbeklagten vorgesehen (Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Auf dieser Grundlage wurde die Erstbeklagte als Eigentümerin der Wohnung eingetragen.

[2]              Der klagende Verein begehrt gestützt auf ein 1998 vor einem Notar errichtetes fremdhändiges Testament der Erblasserin

1. mit Stufenklage von beiden Beklagten

a) die ihren Erbquoten entsprechende Abtretung des eingeantworteten Nachlasses,

b) „Rechnungslegung“ über die angesichts des Erbteilungsübereinkommens erhaltenen Aktiva der Verlassenschaft, und

c) Zahlung des sich daraus ergebenden Guthabensbetrags, sowie

2. von der Erstbeklagten die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob der aufgrund des Erbteilungsübereinkommens in ihrem Alleineigentum stehenden Eigentumswohnung.

[3]              Die im Revisionsverfahren nur mehr beteiligte Erstbeklagte wendet im Wesentlichen ein, das Testament sei mangels Nuncupatio formungültig. Das Rechnungslegungsbegehren sei unschlüssig, weil der Kläger die Anspruchsgrundlagen des Art XLII EGZPO nicht näher determiniere. Weiters macht sie in die Eigentumswohnung investierte Renovierungskosten in Höhe von 98.106,36 EUR sowie von ihr beglichene Forderungen gegen den Nachlass in Höhe von 5.712,40 EUR compensando geltend.

[4]              Das Erstgericht ging von der Formgültigkeit des Testaments aus und verpflichtete die Beklagten mit Teilurteil zur Abtretung der ihnen jeweils zugefallenen Verlassenschaft sowie zur „Auskunftserteilung“ über die erhaltenen Aktiva und wies das nur die Erstbeklagte betreffende Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung ab.

[5]              Das (in der Sache) vom Kläger und von der Erstbeklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision hinsichtlich des abgewiesenen Teilbegehrens des Klägers zu.

[6]         Das Erstgericht habe zum Nachweis der Nuncupatio berechtigt den Anscheinsbeweis zur Anwendung gebracht, indem es von den im Notariat des Testamentserrichters üblichen auf die konkreten Umstände der Testamentserrichtung geschlossen habe. Der Anspruch auf Abtretung der Erbschaft sei aufgrund der Formgültigkeit des Testaments ebenso berechtigt wie das vom Erstgericht zutreffend so gedeutete Auskunftsbegehren. Allerdings könne der Kläger von der Erstbeklagten nicht die Einwilligung in die Einverleibung begehren, weil die Erbschaftsklage auch bei Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens nicht zur Durchsetzung von Einzelrechten diene. Es könne nur die „Übergabe“ jener Quote an den einzelnen Nachlassgegenständen verlangt werden, die der Einantwortung und nicht dem Erbteilungsübereinkommen entspreche. Dieses Ergebnis stünde aber in Widerspruch zu Paragraph 12, Absatz eins, WEG.

[7]              Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob mit der Erbschaftsklage auch ein Begehren auf Einverleibung nachlasszugehöriger Wohnungseigentumsanteile verbunden werden könne, keine (aktuelle) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

[8]              Gegen den klagsstattgebenden Entscheidungsteil richtet sich die außerordentliche Revision der Erstbeklagten wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage zur Gänze abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[9]              Gegen die Abweisung seines nur die Erstbeklagte betreffenden Begehrens auf Einwilligung in die Einverleibung in Bezug auf die Eigentumswohnung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, seiner Klage auch insofern stattzugeben.

[10]       römisch eins. Die außerordentliche Revision der Erstbeklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[11]       1. Gemäß dem aufgrund des Errichtungszeitpunkts anzuwendenden Paragraph 579, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 5, ABGB) musste der Erblasser vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein mussten, ausdrücklich erklären, dass der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte.

[12]          2. Die außerordentliche Revision wendet sich dagegen, dass die Vorinstanzen die ausdrückliche Erklärung der Erblasserin auf der Grundlage eines Anscheinsbeweises festgestellt hätten.

[13]          2.1. Die Beweislastverteilung ist revisibel (RS0039939). Dies gilt auch für die Frage, ob und nach welchen Grundsätzen der Anscheinsbeweis möglich ist (RS0022624; RS0039939 [T11]). Ob der Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall aber wirklich erbracht oder erschüttert worden ist, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (RS0112460).

[14]          2.2. Beim Anscheinsbeweis kommt es zur Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RS0040274). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266). Er wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (RS0123919).

[15]       2.3. Der Lösung der Frage, ob unter den konkreten Umständen der Anscheinsbeweis geführt werden kann, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sein kann, in jedem Fall, in dem behauptet wird, dass ein bestimmter allgemein bekannter Erfahrungssatz bestehe, dazu in der Sache Stellung zu nehmen (RS0022624 [T4, T8]; 2 Ob 187/25a [Rz 4]).

[16]          2.4. Wenn es das Berufungsgericht unter Hinweis auf die bereits sehr lange Zeit zurückliegende Testamentserrichtung und die daher bestehenden Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall für zulässig erachtet hat, von der – erwiesenen – typischen Vorgangsweise im Notariat des Testamentserrichters prima facie auf die konkreten Umstände der Testamentserrichtung zu schließen, und daher insoweit einen Erfahrungszusammenhang bejaht hat, ist dies zumindest vertretbar.

[17]       Mit ihrem Hinweis, der Anscheinsbeweis sei dort ausgeschlossen, wo der Ablauf durch einen individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werde vergleiche RS0040288), zeigt die Erstbeklagte keine Fehlbeurteilung auf. Die zu diesem Rechtssatz indizierten Entscheidungen betrafen nämlich Konstellationen, in denen es – anders als bei einer standardisierten Testamentserrichtung bei einem Notar – gar keinen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf gab, weil dieser ausschließlich von individuellen Ereignissen bestimmt war vergleiche 2 Ob 248/23v [Rz 75 mwN]). Auch die Entscheidung 2 Ob 29/19b betraf einen Sachverhalt ohne typischen Geschehensablauf (mündliches Testament anlässlich einer Geburtstagsfeier).

[18]       3. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

[19]       römisch zwei. Die Revision des Klägers ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn einer Abänderung auch berechtigt.

[20]       1. Aufgrund der Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens vor dem 31. 12. 2016 sind die Paragraphen 823, 824, ABGB in der Fassung vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 anzuwenden (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 8, ABGB).

[21]       2. Mit der Erbschaftsklage als Universalklage (Paragraph 823, Absatz eins, Satz 1 ABGB) begehrt der wahre Erbe unter Behauptung eines besseren Rechts vom Scheinerben entweder die gänzliche „Abtretung“ der Erbschaft oder eines seiner Berechtigung entsprechenden Teils (RS0041422). Der Erbschaftskläger strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils erlangt der Kläger die Stellung eines eingeantworteten Erben; er wird rückwirkend Universalsukzessor des Erblassers (RS0041422 [T2]) und damit auch außerbücherlicher Eigentümer unbeweglicher Sachen. Die grundbücherliche Durchführung hat nur deklarative Bedeutung (1 Ob 630/94 mwN; RS0041426; Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 823, Rz 12; Schweda in Klang3 Paragraphen 823, 824, ABGB Rz 12).

[22]       Aufgrund der Rechtsnatur der Erbschaftsklage als Universalklage ist es zwar nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen (RS0013137). Nach der Rechtsprechung kann aber dennoch mit dem Begehren auf „Abtretung“ der Erbschaft entsprechend der nach der Einantwortung zugewiesenen Erbquoten das Begehren auf Herausgabe der entsprechenden Nachlasssachen verbunden werden (2 Ob 75/20y [Rz 31 mwN]). Jede Erbschaftsklage hat zur Herstellung des auf Abtretung der Erbschaft gerichteten Klagezieles nämlich auch die Herausgabe der in den Händen des Beklagten befindlichen Nachlasssachen zum Gegenstand (7 Ob 63/98k; Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 823, Rz 13). Das Klagebegehren lautet dann im Fall von Eigentum an Liegenschaften auf Herausgabe und Zustimmung zur Einverleibung der eingeantworteten Liegenschaftsanteile im Umfang des dem Erbschaftskläger zukommenden Erbrechts vergleiche 10 Ob 66/99z).

[23]       3. Von der Erbschafts- als Universalklage und einem mit dieser verbundenen (quotenmäßigen) Herausgabebegehren zu unterscheiden ist die sogenannte Singularklage (Paragraph 823, Absatz eins, Satz 2 ABGB), mit der der Universalsukzessor des Erblassers von diesem abgeleitete Einzelrechte durchsetzen möchte (RS0013131). Voraussetzung für eine solche Singularklage ist, dass der Kläger bereits die Stellung eines eingeantworteten Erben als Universalsukzessor des Erblassers erlangt hat (RS0013131 [T2]), was beim Erbschaftskläger erst mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils der Fall ist (RS0013137 [T5, T6, T7]; RS0041422 [T2]; vergleiche auch RS0041426 [außerbücherlicher Eigentumsübergang mit Rechtskraft]). Davor hat er keine Rechte an den Nachlasssachen (RS0013001 [T1, T2]).

4. Erbteilungsübereinkommen und Erbschaftsklage:

[24]          4.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich zu 7 Ob 63/98k (= RS0110860) mit den Auswirkungen eines Erbteilungsübereinkommens auf die eben dargestellten Grundsätze auseinandergesetzt und ist – unter Hinweis auf 1 Ob 66/62 (EvBl 1963/343 = NZ 1963, 152) – zum Ergebnis gelangt, dass auch bei Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens mit der Erbschaftsklage (nur) die Abtretung und Übergabe jener Quoten an den einzelnen Nachlassgegenständen verlangt werden könne, die der Einantwortung, und nicht jene, die dem Erbteilungsübereinkommen entsprächen.

[25]          4.2. Diese Rechtsansicht ist nicht aufrecht zu halten. Dies aus folgenden Gründen:

[26]       4.2.1. Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den Paragraphen 825, ff ABGB. Mit der Einantwortung werden die Erben, solange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben auch vor der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage (Leistungsklage) durchzusetzen (2 Ob 59/23z [Rz 41 mwN]).

[27]       4.2.2. Mehrere Erben können gemäß Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben, wobei einer derartigen Vereinbarung die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zukommt. Auf eine solche Vereinbarung ist nach Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG in einem Beschluss über die Einantwortung hinzuweisen; nach Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist im Einantwortungsbeschluss gegebenenfalls jeder Grundbuchskörper aufzunehmen, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird.

[28]       Wird eine Erbteilung vor der Einantwortung vorgenommen, erwirbt der Miterbe bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht nicht nur quotenmäßig, sondern unmittelbar an dem ihm aufgrund der Vereinbarung zufallenden Bestandteil des Nachlasses. Bei Liegenschaften hat die Einverleibung des Erben im Grundbuch auch in einem solchen Fall in Durchbrechung des Intabulationsprinzips nur deklarative Bedeutung. Der Grundbuchstand ist gemäß Paragraph 136, Absatz eins, GBG richtigzustellen (5 Ob 2/22p [Rz 11 mwN]).

[29]          Wenngleich es sich daher bei dem vor der Einantwortung geschlossenen Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erwerben. Eine vor der Einantwortung vorgenommene Erbteilung bewirkt, dass die Erben mit der Einantwortung Alleinerben der ihnen aufgrund des Erbteilungsübereinkommens zugewiesenen Sachen werden (7 Ob 5/25y [Rz 21 mwN]).

[30]          4.2.3. Bei Zuweisung einer Liegenschaft im Wege eines Erbteilungsübereinkommens an nur einen von mehreren Miterben wird dieser daher mit Rechtskraft der Einantwortung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Abweichung von seiner Erbquote außerbücherlich Alleineigentümer der Liegenschaft. Da mit der Erbschaftsklage die „Abtretung“ und gleichzeitig die Herausgabe jenes Erbschaftsteils, der dem Scheinerben aufgrund der Einantwortung zu Unrecht zugekommen ist, verlangt werden kann, muss dies auch in Bezug auf Nachlasssachen gelten, die aufgrund eines Erbteilungsübereinkommens und der Einantwortung abweichend von der Erbquote im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Alleineigentum eines Scheinmiterben stehen. Ob dies auch dann gilt, wenn die Erbteilung nach der Einantwortung erfolgte, ist hier nicht zu beurteilen.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten:

[31]       Mit der Erbschaftsklage (Paragraph 823, Absatz eins, Satz 1 ABGB) kann der wahre Erbe vom Scheinerben auch die Herausgabe jener Nachlasssachen verlangen, an denen dieser – in Abweichung von der der Einantwortung zu Grunde liegenden Erbquote – aufgrund eines der Einantwortung zu Grunde liegenden Erbteilungsübereinkommens durch die Einantwortung Alleineigentum erworben hat.

[32]       5. Im konkreten Fall hat der Kläger daher aufgrund seines besseren Erbrechts Anspruch auf Herausgabe der Wohnung. Darunter fällt insbesondere die von ihm begehrte Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechts ob dem mit dem Wohnungseigentum an dieser Wohnung verbundenen Mindestanteil an der im Spruch genannten Liegenschaft. Da damit das Ergebnis des Erbschaftsstreits letztlich nicht mit Paragraph 12, Absatz eins, WEG in Widerspruch steht, stellt sich die Frage nach einem allfälligen Vorgehen nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG (analog) nicht vergleiche dazu: 5 Ob 75/83 = MietSlg 37.614; RS0008627; Höllwerth in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht5 Paragraph 12, WEG Rz 25).

[33]          6. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher dahin abzuändern, dass auch dem gegenüber der Erstbeklagten erhobenen Einwilligungsbegehren stattzugeben war.

[34]       7. Grundsätzlich steht dem Kläger bei der Erbschaftsklage nach Paragraph 823, Absatz eins, Satz 1 ABGB mit dem Rechtsschutzziel der Abtretung des Erbschaftsbesitzes nicht das Recht zu, auf Zahlung zu klagen (RS0008387 [T2]), es sei denn, der Nachlass besteht nur (mehr) aus Geld (RS0008387 [T1]). Über die mangels Gleichartigkeit jedenfalls derzeit nicht mögliche Aufrechnungseinrede vergleiche RS0021036) haben die Vorinstanzen aber ohnehin (noch) nicht entschieden.

8. Kosten:

[35]          Da über die Erbschaftsklage und das damit verbundene Herausgabe- und Auskunftsbegehren abschließend entschieden wurde und das den Auskunftsanspruch bejahende Teilurteil im Hinblick auf die Kostenentscheidung einem Endurteil gleichzuhalten ist (RS0121609), ist eine Kostenentscheidung zu treffen.

[36]       Diese gründet sich für das Verfahren erster Instanz auf Paragraph 41, ZPO, wobei der vorbereitende Schriftsatz des Klägers vom 22. 1. 2025 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

[37]       Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

Teilurteil

Textnummer

E148610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00093.26D.0915.000

Im RIS seit

05.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0020OB00093_26D0000_000