Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte in der am 13. November 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung von S 49.189,86 (Reparaturschaden von S 45.889,86, Wertminderung von S 3.000,--, pauschalierte unfallkausale Spesen von S 300,--) s.A. mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Verpflichtung, auf dem betreffenden Straßenstück für die Verkehrssicherheit zu sorgen, verletzt. Sie hätte angesichts der voraussehbaren Witterungs- und Temperaturverhältnisse früher mit einer entsprechenden Streuung beginnen, zumindest aber die Autofahrer zur Verwendung von Schneeketten verpflichten müssen. Eigentlicher Straßenerhalter sei das Land Tirol, die Beklagte habe die Betreuung der Straße zwischen Igls und Vill auf Grund eines Übereinkommens mit der Landesstraßenverwaltung übernommen und gehöre somit nicht zu den "Leuten" des Wegehalters im Sinne des § 1319 a ABGB, sodaß sie nicht nur bei grobem Verschulden hafte.Die Klägerin begehrte in der am 13. November 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung von S 49.189,86 (Reparaturschaden von S 45.889,86, Wertminderung von S 3.000,--, pauschalierte unfallkausale Spesen von S 300,--) s.A. mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Verpflichtung, auf dem betreffenden Straßenstück für die Verkehrssicherheit zu sorgen, verletzt. Sie hätte angesichts der voraussehbaren Witterungs- und Temperaturverhältnisse früher mit einer entsprechenden Streuung beginnen, zumindest aber die Autofahrer zur Verwendung von Schneeketten verpflichten müssen. Eigentlicher Straßenerhalter sei das Land Tirol, die Beklagte habe die Betreuung der Straße zwischen Igls und Vill auf Grund eines Übereinkommens mit der Landesstraßenverwaltung übernommen und gehöre somit nicht zu den "Leuten" des Wegehalters im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB, sodaß sie nicht nur bei grobem Verschulden hafte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, sie sei als Weghalterin im Sinne des § 1319 a ABGB anzusehen und hafte nur bei grobem Verschulden. Sie habe die ihr obliegende Bestreuung von Straßen ausreichend organisiert und im konkreten Fall zwischen 4,00 Uhr und 7,00 Uhr Splitt gestreut. Nach dem Wiedereinsetzen von starkem Schneefall um 7,15 Uhr sei es dem Streufahrzeug nicht mehr möglich gewesen, den Einsatzort kurzfristig zu erreichen, sodaß in der Zeit von 7,30 Uhr bis 7,50 Uhr die Fahrbahn schneeglatt gewesen sei. Weitergehende Maßnahmen wären der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte keine Schneekettenpflicht angeordnet habe, da sie selbst in Igls wohnhaft und mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sei.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, sie sei als Weghalterin im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB anzusehen und hafte nur bei grobem Verschulden. Sie habe die ihr obliegende Bestreuung von Straßen ausreichend organisiert und im konkreten Fall zwischen 4,00 Uhr und 7,00 Uhr Splitt gestreut. Nach dem Wiedereinsetzen von starkem Schneefall um 7,15 Uhr sei es dem Streufahrzeug nicht mehr möglich gewesen, den Einsatzort kurzfristig zu erreichen, sodaß in der Zeit von 7,30 Uhr bis 7,50 Uhr die Fahrbahn schneeglatt gewesen sei. Weitergehende Maßnahmen wären der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte keine Schneekettenpflicht angeordnet habe, da sie selbst in Igls wohnhaft und mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren ab. Die erste Instanz legte ihrer Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am 16. Februar 1987 fuhr Dr. Hansjörg T***, der Ehemann der Klägerin, mit deren PKW gegen 7,45 Uhr von Igls nach Vill. Die Straße verläuft in Kurven von Süden nach Norden und weist teilweise ein mittelstarkes Gefälle auf; vor Vill verläuft sie in einer Höhe von über 820 m über dem Meeresspiegel. Die an die Straße angrenzenden Flächen sind unmittelbar oberhalb von Vill nicht verbaut.
Während die Straße zwischen Vill und dem eigentlichen Ortsgebiet von Innsbruck vom Land Tirol betreut und teilweise auch mit Salz bestreut wird, ist die Beklagte für die Betreuung der etwa 1 km langen Straße zwischen Vill und Igls zuständig. Sie entschloß sich, dort kein Salz, sondern nur Splitt zu streuen. Igls ist ein Ort mit Winterfremdenverkehr, bei Schneelage wird ein einheitliches weißes Bild mit einer schneebedeckten Fahrbahn angestrebt. Ein Schutzbedürfnis einer besonders ausgeprägten Vegetation unmittelbar neben der Straße besteht nicht. Eine gewisse optische Wirkung wird damit bisweilen auch für ankommende und abfliegende Fluggäste erzielt.
In den Hanglagen im Norden der Stadt läßt die Beklagte hingegen Salz streuen, wenn Straßenglätte zu erwarten ist. Eine Schneeräumung ist erst ab einer Schneehöhe von einigen Zentimetern wirksam und wird dann auch durchgeführt. Die Beklagte hat für ihren Winterdienst insgesamt 28 Fahrzeuge zur Verfügung. Während der Nacht besteht ein Bereitschaftsdienst aus vier Fahrzeugen, wobei eines allein für den Bereich Vill-Igls vorgesehen ist. Der Nachtbereitschaftsdienst endet um 7 Uhr morgens. Weil alle Winterdienstfahrzeuge eine offene Ladefläche aufweisen, können sie erst unmittelbar vor dem Einsatz mit Streugut beladen werden, das sonst über Nacht festfrieren würde. Die Beladung für den Tagdienst wird zwischen 7 Uhr und 8 Uhr im Westen von Innsbruck vorgenommen. Der für den Einsatz in Igls-Vill vorgesehene Fahrer kann die entsprechenden Straßenstücke erst gegen 8 Uhr erreichen. Eine Streuung des betreffenden Straßenstücks mit Salz oder einem anderen - umweltverträglichen - Auftaumittel gegen 6,30 Uhr wäre binnen einer halben Stunde wirksam geworden. In Anbetracht des folgenden Schneefalls wäre statt Fahrbahnglätte eine Art Schneematsch entstanden. Am 15. Februar 1987 regnete es in Innsbruck leicht bis mäßig. Der Regen setzte sich in den tieferen Lagen bis 4,00 Uhr fort. Auf der Höhe von Vill setzte um diese Zeit leichter Schneefall ein. Bis zum Morgen des 16. Februar 1987 betrug die Niederschlagsmenge in Vill ein bis zwei Millimeter, die Neuschneehöhe ein bis zwei Zentimeter. Dabei fiel die Hälfte des gesamten nächtlichen Niederschlags zwischen 5 und 7 Uhr. Von 7 Uhr bis 13 Uhr fiel wiederum ein Zentimeter Neuschnee, davon der größte Anteil zwischen 7 Uhr und 9 Uhr. Zwischen 7 Uhr und 8 Uhr waren die Schneefälle auf der Höhe von Vill leicht bis mäßig. Während die Temperaturen in der ersten Nachthälfte bis etwa ein Grad über dem Nullpunkt lagen, sanken sie ab etwa 4 Uhr auf einen Wert um den Nullpunkt ab. Neuschneeverfrachtungen gab es am Morgen des 16. Februar 1987 nicht. Der Leiter des Straßenreinigungsbereitschaftsdienstes der Beklagten sah sich auf Grund seiner Temperaturmessungen und der Wettervorhersage um 3 Uhr veranlaßt, in den Hanglagen des Stadtgebietes Streufahrzeuge einzusetzen; weil Straßenglätte zu erwarten war, ordnete er für die nördlichen Gebiete Salzstreuung an, für den Bereich Igls-Vill hingegen Splittstreuung; zuletzt wurde dort um 6,30 Uhr gestreut. Bei einer Fahrt gegen 6,45 Uhr stellte der Leiter des Bereitschaftsdienstes der beklagten Partei keine Behinderungen fest. Von 6,30 Uhr bis 8 Uhr ist das Verkehrsaufkommen auf der Igler Straße einerseits durch Linienbusse, andererseits durch privaten Autoverkehr nach Innsbruck erhöht. Dabei wurde das Streugut zum Teil aus der Fahrspur geschleudert und der nachfallende Schnee auf der Fahrbahn festgepreßt. Solange Schneefälle andauern, ist es insbesonders auf Gefällestrecken praktisch unmöglich, durch Splittstreuung die Verkehrssicherheit voll aufrecht zu erhalten. Nach 7,30 Uhr war die abwärts führende Fahrspur der Igler Straße in der letzten Rechtskurve vor Vill glatt, was dazu führte, daß Fahrzeuge quer zur Fahrbahn standen. Ein Fahrzeuglenker konnte seinen PKW am Fahrbahnrand zum Stillstand bringen. Der Ehegatte der Klägerin fuhr mit deren PKW, einem mit Vorderradantrieb ausgestatteten Citroen CX, im zweiten Gang mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h. Bei der Ausfahrt aus einer Linkskurve sah er ein zur Fahrbahn quer stehendes Fahrzeug, meinte aber, leicht stehenbleiben zu können. Als er zu bremsen begann, blockierten die Räder. Weder ein sukzessives Betätigen und Auslassen der Bremse noch ein Ausweichversuch verhinderten, daß das Fahrzeug ohne zu schleudern geradeaus auf das vor ihm stehende Fahrzeug rutschte. Erst nachdem es zu zwei weiteren Unfällen gekommen war, wurde die Straße durch die Polizei gesperrt. Weder der Lenker des Fahrzeugs der darin mitfahrenden Klägerin noch diese selbst hatten in Igls eine Straßenglätte bemerkt. Eine Schneekettenpflicht war nicht angeordnet worden. In Igls ist allgemein bekannt, daß auch das steilere Straßenstück nicht mit Salz bestreut wird. Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Reparaturschaden von S 45.889,86. Eine Wertminderung konnte nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagte sei als Halterin der Straße zwischen Igls und Vill anzusehen und hafte nach § 1319 a ABGB bei grob fahrlässigem Verschulden für den mangelhaften Zustand der Straße. Eine noch ausgedehntere Splittstreuung wäre der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Eine wirksame Abhilfe hätte nur durch Salzstreuung bewirkt werden können. Darin, daß die Beklagte für den Bereich Igls-Vill - anders als für die nördlichen Hanglagen in Innsbruck - bewußt auf Salzstreuung verzichtet habe, liege eine Fehlentscheidung, die, auf den vorliegenden Schadensfall bezogen, als so schwerwiegend beurteilt werden müsse, daß sie einer groben Fahrlässigkeit entspreche. Umstände, die ein Mitverschulden des Lenkers des Fahrzeugs der Klägerin begründen würden, seien nicht nachgewiesen worden. Dem Klagebegehren sei daher voll stattzugeben gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagte sei als Halterin der Straße zwischen Igls und Vill anzusehen und hafte nach Paragraph 1319, a ABGB bei grob fahrlässigem Verschulden für den mangelhaften Zustand der Straße. Eine noch ausgedehntere Splittstreuung wäre der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Eine wirksame Abhilfe hätte nur durch Salzstreuung bewirkt werden können. Darin, daß die Beklagte für den Bereich Igls-Vill - anders als für die nördlichen Hanglagen in Innsbruck - bewußt auf Salzstreuung verzichtet habe, liege eine Fehlentscheidung, die, auf den vorliegenden Schadensfall bezogen, als so schwerwiegend beurteilt werden müsse, daß sie einer groben Fahrlässigkeit entspreche. Umstände, die ein Mitverschulden des Lenkers des Fahrzeugs der Klägerin begründen würden, seien nicht nachgewiesen worden. Dem Klagebegehren sei daher voll stattzugeben gewesen.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts, das in der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens unangefochten geblieben war, dahin ab, daß unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils der Entscheidung der Klägerin S 24.594,93 s.A. zugesprochen und das Mehrbegehren von S 24.594,93 s.A. abgewiesen wurde; die Revision wurde gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung dahin, daß die Organe der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit deshalb zu verantworten hätten, weil seitens der Beklagten die Gefährlichkeit der Situation erkannt und in anderen Hanglagen des Stadtbereichs durch Salzstreuung bekämpft, im Bereich von Igls aber im Interesse des Fremdenverkehrs, das bei vernünftiger Abwägung weit hinter die Interessen der Verkehrssicherheit zurücktreten müsse, nicht wirksam beseitigt worden sei.Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts, das in der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens unangefochten geblieben war, dahin ab, daß unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils der Entscheidung der Klägerin S 24.594,93 s.A. zugesprochen und das Mehrbegehren von S 24.594,93 s.A. abgewiesen wurde; die Revision wurde gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung dahin, daß die Organe der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit deshalb zu verantworten hätten, weil seitens der Beklagten die Gefährlichkeit der Situation erkannt und in anderen Hanglagen des Stadtbereichs durch Salzstreuung bekämpft, im Bereich von Igls aber im Interesse des Fremdenverkehrs, das bei vernünftiger Abwägung weit hinter die Interessen der Verkehrssicherheit zurücktreten müsse, nicht wirksam beseitigt worden sei.
Allerdings sei der Berufung darin beizupflichten, daß sich die Klägerin gemäß § 7 Abs 2 EKHG ein Mitverschulden des Lenkers ihres Fahrzeugs anrechnen lassen müsse. Wer im Winter mit einem Kraftfahrzeug eine Gefällstrecke befahre, müsse die Witterungsverhältnisse im Auge behalten und selbst überprüfen, ob die Voraussetzungen für Fahrbahnglätte vorliegen. Bei Schneefall und Temperaturen um den Gefrierpunkt müsse jederzeit mit einer Eisbildung auf der Fahrbahn gerechnet werden, zumal eine lückenlose Glättebekämpfung nicht immer möglich sei. Dem Lenker des Fahrzeugs der Klägerin habe auf der Basis des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts die Gefahr von Fahrbahnglätte bekannt sein müssen. Er hätte dieser Gefahr entweder durch das zwar nicht vorgeschriebene, aber gebotene und mögliche Anlegen von Schneeketten oder durch die Wahl einer besonders niederigen Geschwindigkeit im gefährdeten Bereich Rechnung tragen müssen; die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h sei bei der Gefahr von Eisglätte im Gefälle als überhöht anzusehen. Dabei sei darauf zu verweisen, daß es einem anderen Fahrzeuglenker gelungen sei, sein Fahrzeug vor einem Zusammenstoß anzuhalten. Das Verschulden des Lenkers des Fahrzeugs der Klägerin sei gleich wie jenes der Beklagten anzusetzen, sodaß ein Schadensausgleich im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen habe. Die Beklagte habe der Klägerin daher die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Dabei sei von einem Schaden in der Höhe von S 49.189,86 auszugehen, da die Höhe des vom Erstgericht angenommenen Schadens nicht bekämpft worden sei.Allerdings sei der Berufung darin beizupflichten, daß sich die Klägerin gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EKHG ein Mitverschulden des Lenkers ihres Fahrzeugs anrechnen lassen müsse. Wer im Winter mit einem Kraftfahrzeug eine Gefällstrecke befahre, müsse die Witterungsverhältnisse im Auge behalten und selbst überprüfen, ob die Voraussetzungen für Fahrbahnglätte vorliegen. Bei Schneefall und Temperaturen um den Gefrierpunkt müsse jederzeit mit einer Eisbildung auf der Fahrbahn gerechnet werden, zumal eine lückenlose Glättebekämpfung nicht immer möglich sei. Dem Lenker des Fahrzeugs der Klägerin habe auf der Basis des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts die Gefahr von Fahrbahnglätte bekannt sein müssen. Er hätte dieser Gefahr entweder durch das zwar nicht vorgeschriebene, aber gebotene und mögliche Anlegen von Schneeketten oder durch die Wahl einer besonders niederigen Geschwindigkeit im gefährdeten Bereich Rechnung tragen müssen; die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h sei bei der Gefahr von Eisglätte im Gefälle als überhöht anzusehen. Dabei sei darauf zu verweisen, daß es einem anderen Fahrzeuglenker gelungen sei, sein Fahrzeug vor einem Zusammenstoß anzuhalten. Das Verschulden des Lenkers des Fahrzeugs der Klägerin sei gleich wie jenes der Beklagten anzusetzen, sodaß ein Schadensausgleich im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen habe. Die Beklagte habe der Klägerin daher die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Dabei sei von einem Schaden in der Höhe von S 49.189,86 auszugehen, da die Höhe des vom Erstgericht angenommenen Schadens nicht bekämpft worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wenden sich die Revisionen beider Parteien aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; während die Klägerin Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung anstrebt, beantragt die Beklagte Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise stellen beide Parteien Aufhebungsanträge.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen beide Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.