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Entscheidung 2 Ob 94/04v×

Entscheidung 2 Ob 94/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob94/04v

Entscheidungsdatum

29.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Gruner & Pohle, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 17.925,75 sA, über die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2004, GZ 16 R 205/03i-42, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Juli 2003, GZ 16 Cg 61/01k-33, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht sprach der klagenden Partei Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von EUR 7.967,-- sA zu und wies das Mehrbegehren von EUR 9.958,75 sA ab. Die bestätigende Berufungsentscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im Berufungsverfahren war der stattgebende Teil des erstgerichtlichen Urteils (EUR 7.967,--) sowie die Abweisung des Klagebegehrens im Ausmaß von EUR 3.983,50 strittig. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, überstieg somit EUR 4.000,-- nicht aber insgesamt EUR 20.000,--. Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die klagende Partei "außerordentliche" Revision, welche das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Die klagende Partei stellte in diesem Schriftsatz (ohne insoweit den Adressaten ausdrücklich zu benennen) den Antrag, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären; die Revision an den Obersten Gerichtshof möge gemäß Paragraph 508, ZPO zugelassen werden. Im selben Schriftsatz wurde die Revision ausgeführt.

Es liegt somit ein Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung verbunden mit einer - ordentlichen - Revision) vor. Ein solcher ist gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623).

Anmerkung

E73162 2Ob94.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00094.04V.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20040429_OGH0002_0020OB00094_04V0000_000