Entscheidung 2 Ob 94/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 7. Jänner 2021 verstorbenen M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des G*, vertreten durch MMag. Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. April 2025, GZ 4 R 56/26y und 4 R 57/26w-303, mit welchem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz-West vom 24. Dezember 2025 und 27. Jänner 2026, GZ 213 A 57/21a-290 und 293, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte die Beschlüsse des Erstgerichts, mit denen die Gebühren des Sachverständigen bestimmt, die Auszahlung vorläufig aus Amtsgeldern angeordnet und die Verlassenschaft nach § 2 Abs 2 GEG zum Ersatz verpflichtet wurde. Das Rekursgericht bestätigte die Beschlüsse des Erstgerichts, mit denen die Gebühren des Sachverständigen bestimmt, die Auszahlung vorläufig aus Amtsgeldern angeordnet und die Verlassenschaft nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG zum Ersatz verpflichtet wurde.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[3] Nach § 62 Abs 2 Z 1 und 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt und die Gebühren jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse der zweiten Instanz erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233). Dies betrifft nicht nur die Bestimmung der Gebühren eines Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren (RS0044233 [T25]), sondern auch die Entscheidung darüber, aus welchen Mitteln diese Kosten zu erstatten sind (RS0044233 [T10]) und wer dafür ersatzpflichtig ist (RS0017282; RS0114330). Nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt und die Gebühren jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse der zweiten Instanz erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233). Dies betrifft nicht nur die Bestimmung der Gebühren eines Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren (RS0044233 [T25]), sondern auch die Entscheidung darüber, aus welchen Mitteln diese Kosten zu erstatten sind (RS0044233 [T10]) und wer dafür ersatzpflichtig ist (RS0017282; RS0114330).
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00094.26A.0623.000
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000