Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 94/26a×

Entscheidung 2 Ob 94/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

2Ob94/26a

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 7. Jänner 2021 verstorbenen M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des G*, vertreten durch MMag. Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. April 2025, GZ 4 R 56/26y und  4 R 57/26w-303, mit welchem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz-West vom 24. Dezember 2025 und 27. Jänner 2026, GZ 213 A 57/21a-290 und 293, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Rekursgericht bestätigte die Beschlüsse des Erstgerichts, mit denen die Gebühren des Sachverständigen bestimmt, die Auszahlung vorläufig aus Amtsgeldern angeordnet und die Verlassenschaft nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG zum Ersatz verpflichtet wurde.

Rechtliche Beurteilung

[2]                 Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[3]         Nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt und die Gebühren jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Beschlüsse der zweiten Instanz erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233). Dies betrifft nicht nur die Bestimmung der Gebühren eines Sachverständigen im Verlassenschaftsverfahren (RS0044233 [T25]), sondern auch die Entscheidung darüber, aus welchen Mitteln diese Kosten zu erstatten sind (RS0044233 [T10]) und wer dafür ersatzpflichtig ist (RS0017282; RS0114330).

[4]                 Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E148155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00094.26A.0623.000

Im RIS seit

10.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260623_OGH0002_0020OB00094_26A0000_000