Aus den Entscheidungsgründen:
Die Voraussetzung des § 377 HGB., daß der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft sein müsse, liegt vor. Das Revisionsgericht ist aber auch entgegen der Meinung des Beklagten der Ansicht, daß die Mängelrüge im Sinne der genannten Gesetzesstelle rechtzeitig erhoben wurde. Die vorgesehene Untersuchung der Sache ist nicht Pflicht des Käufers. Ihre Bedeutung ist nur darin zu erblicken, daß die zur ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Frist für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige maßgebend ist. (BGH. v. 18. März 1952, I ZR 47/51 SdJZ. 1952, S. 599 und 1 Ob 840/52). Da es nun nicht genügt, bloß äußere Fehler zu erkennen, sondern erst dann die Frist für den Käufer zu laufen beginnt, wenn er weiß, daß durch den Fehler die vertragsmäßige Tauglichkeit der Sache nicht gegeben sei (Kommentar zum HGB. von Gessler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder S. 1413), muß dem Käufer bei Maschinen die Untersuchung durch einen Sachverständigen zugebilligt werden. Ein Sachverständiger wird nicht immer sofort zur Verfügung stehen. Es muß demnach eine Frist von ungefähr 14 Tagen nach Eintritt der Möglichkeit, die Maschine in Betrieb zu setzen, dem Käufer gewährt werden. Hält er diese Frist ein, dann ist die erfolgte Anzeige als unverzüglich geschehen anzusehen. Es darf im vorliegenden Falle nicht außer Acht gelassen werden, daß die Maschine ohne Motor geliefert wurde und daher erst nach Beschaffung des Motors in Betrieb genommen werden konnte. Dies ist deshalb wichtig, weil eine Maschine erst mit dem Zeitpunkte als im Sinne des § 377 HGB. abgeliefert gilt, wenn sie betriebsfähig montiert worden ist. (Kommentar von Gessler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder S. 1424.) Die Mängelrüge wurde daher rechtzeitig erhoben. Geht man davon aus, dann kommt man unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Unbehebbarkeit der gerügten Mängel und damit zur Rechtfertigung der vom Kläger vorgenommenen Wandlung.Die Voraussetzung des Paragraph 377, HGB., daß der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft sein müsse, liegt vor. Das Revisionsgericht ist aber auch entgegen der Meinung des Beklagten der Ansicht, daß die Mängelrüge im Sinne der genannten Gesetzesstelle rechtzeitig erhoben wurde. Die vorgesehene Untersuchung der Sache ist nicht Pflicht des Käufers. Ihre Bedeutung ist nur darin zu erblicken, daß die zur ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Frist für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige maßgebend ist. (BGH. v. 18. März 1952, römisch eins ZR 47/51 SdJZ. 1952, S. 599 und 1 Ob 840/52). Da es nun nicht genügt, bloß äußere Fehler zu erkennen, sondern erst dann die Frist für den Käufer zu laufen beginnt, wenn er weiß, daß durch den Fehler die vertragsmäßige Tauglichkeit der Sache nicht gegeben sei (Kommentar zum HGB. von Gessler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder S. 1413), muß dem Käufer bei Maschinen die Untersuchung durch einen Sachverständigen zugebilligt werden. Ein Sachverständiger wird nicht immer sofort zur Verfügung stehen. Es muß demnach eine Frist von ungefähr 14 Tagen nach Eintritt der Möglichkeit, die Maschine in Betrieb zu setzen, dem Käufer gewährt werden. Hält er diese Frist ein, dann ist die erfolgte Anzeige als unverzüglich geschehen anzusehen. Es darf im vorliegenden Falle nicht außer Acht gelassen werden, daß die Maschine ohne Motor geliefert wurde und daher erst nach Beschaffung des Motors in Betrieb genommen werden konnte. Dies ist deshalb wichtig, weil eine Maschine erst mit dem Zeitpunkte als im Sinne des Paragraph 377, HGB. abgeliefert gilt, wenn sie betriebsfähig montiert worden ist. (Kommentar von Gessler - Hefermehl - Hildebrandt - Schröder S. 1424.) Die Mängelrüge wurde daher rechtzeitig erhoben. Geht man davon aus, dann kommt man unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Unbehebbarkeit der gerügten Mängel und damit zur Rechtfertigung der vom Kläger vorgenommenen Wandlung.
Selbst wenn nur vereinbart worden wäre, wie die Revision behauptet und auch vom Erstgericht festgestellt wird, daß die Maschine eine Vorrichtung besitzen müsse, die ein Umbiegen der Klammern gewährleiste, ist damit für den Beklagten nichts gewonnen. Der ordnungsgemäße Gebrauch einer Kistenheftmaschine setzt, wenn auch nicht das Einrollen, so doch das flächengleiche Umbiegen der Klammern voraus. Der Sachverständige hat sich nun zu dieser Frage wie folgt geäußert: Er meint, die Maschine sei für den Zweck der Kistenfabrikation nicht geeignet und sie würde selbst bei Vornahme einer Reparatur die Klammern nicht flächengleich umbiegen. Der vorhandene Umbiegemechanismus sei ungeeignet, der Ersatz des vorhandenen festen Klammerumbiegers durch einen automatischen würde einen wesentlichen Umbau der Maschine und nicht nur deren Ergänzung bedeuten. Es müsse nämlich eine neue Maschine an die gelieferte angebracht werden. Das Revisionsgericht pflichtet im Hinblick auf den zuletzt angeführten Satz des Gutachtens dem Berufungsgericht darin bei, daß ein Umbau einer Maschine in der geschilderten Art eine Veränderung derselben in einem Maße darstellen würde, daß diese nicht mehr als die gleiche besichtigte und angekaufte Maschine, sondern als ein aliud bezeichnet werden müßte. Keine der Parteien behauptet, daß die Lieferung einer solchen Zusatzmaschine vereinbart worden sei. Der Beklagte sagt im übrigen gar nicht, daß er bereit wäre, die Maschine in der vom Sachverständigen erwähnten, oben dargestellten Art umzubauen. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, ist damit nichts gewonnen. Die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache an Stelle der gekauften mangelhaften Sache stellt keine Behebung von Mängeln dar. Auf einen solchen Austausch hat der Verkäufer keinen Anspruch (siehe hiezu Pisko in Klangs Kommentar 1. Aufl. bei § 932 ABGB. unter III, 1). Maßgebend ist nicht, ob die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache möglich ist, sondern nur, ob Unbehebbarkeit wesentlicher Mängel der Sache vorliegt. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Vertrages durch den Käufer nach § 932 ABGB. gegeben sind, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.Selbst wenn nur vereinbart worden wäre, wie die Revision behauptet und auch vom Erstgericht festgestellt wird, daß die Maschine eine Vorrichtung besitzen müsse, die ein Umbiegen der Klammern gewährleiste, ist damit für den Beklagten nichts gewonnen. Der ordnungsgemäße Gebrauch einer Kistenheftmaschine setzt, wenn auch nicht das Einrollen, so doch das flächengleiche Umbiegen der Klammern voraus. Der Sachverständige hat sich nun zu dieser Frage wie folgt geäußert: Er meint, die Maschine sei für den Zweck der Kistenfabrikation nicht geeignet und sie würde selbst bei Vornahme einer Reparatur die Klammern nicht flächengleich umbiegen. Der vorhandene Umbiegemechanismus sei ungeeignet, der Ersatz des vorhandenen festen Klammerumbiegers durch einen automatischen würde einen wesentlichen Umbau der Maschine und nicht nur deren Ergänzung bedeuten. Es müsse nämlich eine neue Maschine an die gelieferte angebracht werden. Das Revisionsgericht pflichtet im Hinblick auf den zuletzt angeführten Satz des Gutachtens dem Berufungsgericht darin bei, daß ein Umbau einer Maschine in der geschilderten Art eine Veränderung derselben in einem Maße darstellen würde, daß diese nicht mehr als die gleiche besichtigte und angekaufte Maschine, sondern als ein aliud bezeichnet werden müßte. Keine der Parteien behauptet, daß die Lieferung einer solchen Zusatzmaschine vereinbart worden sei. Der Beklagte sagt im übrigen gar nicht, daß er bereit wäre, die Maschine in der vom Sachverständigen erwähnten, oben dargestellten Art umzubauen. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, ist damit nichts gewonnen. Die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache an Stelle der gekauften mangelhaften Sache stellt keine Behebung von Mängeln dar. Auf einen solchen Austausch hat der Verkäufer keinen Anspruch (siehe hiezu Pisko in Klangs Kommentar 1. Aufl. bei Paragraph 932, ABGB. unter römisch drei, 1). Maßgebend ist nicht, ob die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache möglich ist, sondern nur, ob Unbehebbarkeit wesentlicher Mängel der Sache vorliegt. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Vertrages durch den Käufer nach Paragraph 932, ABGB. gegeben sind, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.