Die zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vorgelegten Akten sind dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, einem für die ungeborenen Nacherben zu bestellenden Kurator die Gelegenheit zur Beantwortung des Revisionsrekurses zu gewähren.
1. Die von Vorerben angestrebte „substitutionsbehördliche Genehmigung“ des Verkaufs von Substitutionsgut greift in die Rechte der Nacherben ein. Daher sind diese Partei des Genehmigungsverfahrens (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG) und folglich zur Beantwortung des Revisionsrekurses berechtigt (§ 68 Abs 1 AußStrG). Dass die Nacherben im konkreten Fall noch nicht geboren sind, kann an dieser Rechtslage nichts ändern. In diesem Fall hat für sie ein Kurator nach § 269 ABGB (Substitutions- oder Posteritätskurator) einzuschreiten.1. Die von Vorerben angestrebte „substitutionsbehördliche Genehmigung“ des Verkaufs von Substitutionsgut greift in die Rechte der Nacherben ein. Daher sind diese Partei des Genehmigungsverfahrens (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG) und folglich zur Beantwortung des Revisionsrekurses berechtigt (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG). Dass die Nacherben im konkreten Fall noch nicht geboren sind, kann an dieser Rechtslage nichts ändern. In diesem Fall hat für sie ein Kurator nach Paragraph 269, ABGB (Substitutions- oder Posteritätskurator) einzuschreiten.
2. Der vom Verlassenschaftsgericht für die ungeborenen Nacherben bestellte Kurator wurde mit der Einantwortung seines Amtes enthoben. Aus diesem Grund ist eine neue Bestellung erforderlich. Sie obliegt analog § 156 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 2 lit a AußStrG dem Verlassenschaftsgericht.2. Der vom Verlassenschaftsgericht für die ungeborenen Nacherben bestellte Kurator wurde mit der Einantwortung seines Amtes enthoben. Aus diesem Grund ist eine neue Bestellung erforderlich. Sie obliegt analog Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, AußStrG dem Verlassenschaftsgericht.
2.1. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in 6 Ob 703/81 ausgesprochen, dass die Aufsicht über den Substitutionskurator nach der Einantwortung nicht mehr vom Abhandlungsgericht, sondern vom Pflegschaftsgericht zu führen sei. Umso mehr müsste dann eine allenfalls erforderliche Bestellung vom Pflegschaftsgericht vorgenommen werden. Dafür ist aber kein Grund erkennbar. Denn das Verlassenschaftsverfahren ist mit der Einantwortung an den Vorerben nicht abgeschlossen; vielmehr bleibt das Verlassenschaftsgericht (jedenfalls) zur Entscheidung über das Erlöschen der Nacherbschaft oder zur Durchführung der Substitutionsabhandlung zuständig (Mondel, Die Kuratoren im österreichischen Recht [2013] Rz 3/19 mwN). Damit besteht aber kein Anlass, die Aufsicht über einen Substitutionskurator und gegebenenfalls dessen Bestellung einem davon getrennten Pflegschaftsgericht zu übertragen (Mondel, Kuratoren Rz 3/19).
2.2. Zwar erfasst der Wortlaut von § 156 Abs 1 AußStrG nur die Bestellung eines Kurators zur „Durchführung der Abhandlung“. Entscheidend ist aber, dass diese Bestimmung dafür die Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts vorsieht, während für Minderjährige und andere Pflegebefohlene nach § 156 Abs 3 AußStrG das Pflegschaftsgericht tätig zu werden hat. Diese Wertung hat solange Berechtigung, als das Verlassenschaftsgericht noch zu Entscheidungen befugt ist, die in Rechte der ungeborenen Nacherben eingreifen können. Das trifft, solange keine Einantwortung an die Nacherben erfolgt ist, bis zum Erlöschen der Nacherbschaft (§ 615 Abs 1 ABGB) zu.2.2. Zwar erfasst der Wortlaut von Paragraph 156, Absatz eins, AußStrG nur die Bestellung eines Kurators zur „Durchführung der Abhandlung“. Entscheidend ist aber, dass diese Bestimmung dafür die Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts vorsieht, während für Minderjährige und andere Pflegebefohlene nach Paragraph 156, Absatz 3, AußStrG das Pflegschaftsgericht tätig zu werden hat. Diese Wertung hat solange Berechtigung, als das Verlassenschaftsgericht noch zu Entscheidungen befugt ist, die in Rechte der ungeborenen Nacherben eingreifen können. Das trifft, solange keine Einantwortung an die Nacherben erfolgt ist, bis zum Erlöschen der Nacherbschaft (Paragraph 615, Absatz eins, ABGB) zu.
3. Aus diesen Gründen hat das Erstgericht einen Kurator nach § 269 ABGB zu bestellen und ihm die Möglichkeit zur Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen. Die Akten sind nach Einlangen der Beantwortung oder ungenütztem Ablauf der dafür offen stehenden Frist wieder vorzulegen.3. Aus diesen Gründen hat das Erstgericht einen Kurator nach Paragraph 269, ABGB zu bestellen und ihm die Möglichkeit zur Rechtsmittelbeantwortung einzuräumen. Die Akten sind nach Einlangen der Beantwortung oder ungenütztem Ablauf der dafür offen stehenden Frist wieder vorzulegen.