Entscheidungsgründe:
Am 19.Mai 1988 gegen 8.30 Uhr kam es an der Kreuzung Waschstattgasse-Bergstraße in Eisenstadt zu einem Verkehrsunfall, an dem der vom Kläger gehaltene und von seiner Ehefrau Theresia B*** gelenkte PKW VW Jetta, polizeiliches Kennzeichen B 152.076, und der von Milorad A*** gelenkte, von Dipl.Ing.Laszlo R*** gehaltene und bei der Beklagten haftpflichtversicherte Ford Transit Pritsche VLD, polizeiliches Kennzeichen B 68.761, beteiligt waren. Der Kläger forderte mit dem Vorbringen, seiner Ehegattin als Lenkerin seines PKWs sei als Rechtskommender gegenüber dem Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Vorrang zugekommen, das Alleinverschulden an dem Zusammenstoß treffe den Lenker dieses Fahrzeugs, an Reparaturkostenersatz S 21.298,90 sA. Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen dem Grunde nach, stellte es mit Ausnahme des Zinsenbegehrens der Höhe nach außer Streit, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte vor, daß es sich bei der Waschstattgasse um eine gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr der Bergstraße benachrangte Verkehrsfläche handle, sodaß dem Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKWs der Vorrang zugestanden sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:Am 19.Mai 1988 gegen 8.30 Uhr kam es an der Kreuzung Waschstattgasse-Bergstraße in Eisenstadt zu einem Verkehrsunfall, an dem der vom Kläger gehaltene und von seiner Ehefrau Theresia B*** gelenkte PKW VW Jetta, polizeiliches Kennzeichen B 152.076, und der von Milorad A*** gelenkte, von Dipl.Ing.Laszlo R*** gehaltene und bei der Beklagten haftpflichtversicherte Ford Transit Pritsche VLD, polizeiliches Kennzeichen B 68.761, beteiligt waren. Der Kläger forderte mit dem Vorbringen, seiner Ehegattin als Lenkerin seines PKWs sei als Rechtskommender gegenüber dem Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Vorrang zugekommen, das Alleinverschulden an dem Zusammenstoß treffe den Lenker dieses Fahrzeugs, an Reparaturkostenersatz S 21.298,90 sA. Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen dem Grunde nach, stellte es mit Ausnahme des Zinsenbegehrens der Höhe nach außer Streit, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte vor, daß es sich bei der Waschstattgasse um eine gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber dem fließenden Verkehr der Bergstraße benachrangte Verkehrsfläche handle, sodaß dem Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKWs der Vorrang zugestanden sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Milorad A*** fuhr mit dem Ford Transit die Bergstaße bergauf Richtung Hauptschule. Zur selben Zeit bog die Lenkerin des PKWs des Klägers von der Waschstattgasse in die Bergstraße ein und es kam im Kreuzungsbereich zur Kollision der beiden Fahrzeuge. In der Waschstattgasse, die den Hartlsteig und die Bergstraße geradlinig verbindet, gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h und allgemeines Fahrverbot. Sie dient der Zufahrt zum Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt sowie zu einzelnen Wohnhäusern. Vor dem Beginn der Waschstattgasse ist sowohl am Hartlsteig als auch in der Bergstraße das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 1 StVO aufgestellt, und zwar am Hartlsteig mit dem Zusatz "Ausgenommen Anrainer" und in der Bergstraße mit dem Zusatz "Zufahrt gestattet". Unterhalb der Fahrverbotstafeln ist jeweils das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h angebracht. Die Waschstattgasse ist an der Einmündung zur Bergstraße 4,70 m breit und es reicht der Straßenasphalt bis zu den Mauern der beiderseitig dort befindlichen Häuser, wobei der Asphalt zum Haus Bergstraße 6 in einer Breite von 20 cm etwas ansteigt. An die Asphaltfahrbahn der Waschstattgasse schließt unterschiedslos der Gehsteig der Bergstraße, der im Bereiche der Waschstattgasse eine Breite von 1,60 m aufweist. Im Bereiche der Einmündung der Waschstattgasse ist der Gehsteigrand zur Bergstraße hin auf eine Breite von 5,60 m abgeschrägt. Die Bergstraße ist an der Unfallstelle 7 m breit und mit Rauhasphalt versehen. Der Gehsteig der Bergstraße gegenüber der Einmündung der Waschstattgasse ist 1,95 m breit. Die Waschstattgasse verbreitert sich nach dem Ende des Hauses Bergstraße 6 um 1,40 m und ist am Beginn beim Hartlsteig 6 m breit. Entlang der gesamten Waschstattgasse befindet sich kein Gehsteig. Die Waschstattgasse ist 200 m lang. Auf der rechten Seite der Waschstattgasse - in Richtung Bergstraße gesehen - befinden sich Privathäuser, links das Gebäude des Amtes der Bgld. Landesregierung.Milorad A*** fuhr mit dem Ford Transit die Bergstaße bergauf Richtung Hauptschule. Zur selben Zeit bog die Lenkerin des PKWs des Klägers von der Waschstattgasse in die Bergstraße ein und es kam im Kreuzungsbereich zur Kollision der beiden Fahrzeuge. In der Waschstattgasse, die den Hartlsteig und die Bergstraße geradlinig verbindet, gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h und allgemeines Fahrverbot. Sie dient der Zufahrt zum Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt sowie zu einzelnen Wohnhäusern. Vor dem Beginn der Waschstattgasse ist sowohl am Hartlsteig als auch in der Bergstraße das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer eins, StVO aufgestellt, und zwar am Hartlsteig mit dem Zusatz "Ausgenommen Anrainer" und in der Bergstraße mit dem Zusatz "Zufahrt gestattet". Unterhalb der Fahrverbotstafeln ist jeweils das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h angebracht. Die Waschstattgasse ist an der Einmündung zur Bergstraße 4,70 m breit und es reicht der Straßenasphalt bis zu den Mauern der beiderseitig dort befindlichen Häuser, wobei der Asphalt zum Haus Bergstraße 6 in einer Breite von 20 cm etwas ansteigt. An die Asphaltfahrbahn der Waschstattgasse schließt unterschiedslos der Gehsteig der Bergstraße, der im Bereiche der Waschstattgasse eine Breite von 1,60 m aufweist. Im Bereiche der Einmündung der Waschstattgasse ist der Gehsteigrand zur Bergstraße hin auf eine Breite von 5,60 m abgeschrägt. Die Bergstraße ist an der Unfallstelle 7 m breit und mit Rauhasphalt versehen. Der Gehsteig der Bergstraße gegenüber der Einmündung der Waschstattgasse ist 1,95 m breit. Die Waschstattgasse verbreitert sich nach dem Ende des Hauses Bergstraße 6 um 1,40 m und ist am Beginn beim Hartlsteig 6 m breit. Entlang der gesamten Waschstattgasse befindet sich kein Gehsteig. Die Waschstattgasse ist 200 m lang. Auf der rechten Seite der Waschstattgasse - in Richtung Bergstraße gesehen - befinden sich Privathäuser, links das Gebäude des Amtes der Bgld. Landesregierung.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, der Einwand der Beklagten, daß es sich bei der Waschstattgasse um eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO handle, sei nicht stichhältig. Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche den in § 19 Abs 6 StVO angeführten Verkehrsflächen gleichzuhalten sei, komme es nicht auf die jeweilige subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker, sondern darauf an, ob sich die betreffende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Dies müsse nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Es gelte daher auch zu Gunsten von Sackgassen, die sich in ihrer Anlage von anderen öffentlichen Straßen nicht deutlich unterscheiden, im Zweifel der Rechtsvorrang. Eine Straße die mit Fahrverbot in beiden Richtungen, jedoch mit Zusatztafel "Zufahrt gestattet", bzw "Ausgenommen Anrainer" gekennzeichnet ist, sei als Sackgasse zu behandeln; die Rechtsregel sei anzuwenden (ZVR 1966 Nr 102). Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern befahren werden dürfe, zB nur von Anrainern, könne nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße von geringer Bedeutung handelt. Die Gehsteigabschrägung bzw die notgedrungene Überfahrung des Gehsteigs beim Einbieben in der Bergstraße und somit die schlechte Erkennbarkeit der Kreuzung wäre sicherlich ein Hinweis für das Vorliegen einer Fläche nach § 19 Abs 6 StVO. Das andere Ende der Waschstattgasse bei der Einmündung zum Hartlsteig stelle sich jedoch als "normale" Kreuzung dar, die keinerlei Hinweis auf das Vorliegen einer Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO zulasse. Die Waschstattgasse könne nur als Ganzes unter der Berücksichtigung der gesamten Anlage beurteilt werden. Nach den getoffenen Feststellungen diene die Waschstattgasse als Zufahrt zu mehreren Privathäusern und vor allem der Zufahrt zum Amtsgebäude der Bgld. Landesregierung. Aufgrund dieses Umstandes und der Ausführung der Straße (asphaltiert, Breite von 6 m mit Ausnahme der vorspringenden Hausmauer Bergstraße 6, Bezeichnung als Waschstattgasse) könne von einer Verkehrsfläche mit geringer Bedeutung nicht gesprochen werden. Somit sei die Lenkerin des Fahrzeugs der Kläger im Vorrang und dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, der Einwand der Beklagten, daß es sich bei der Waschstattgasse um eine Verkehrsfläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO handle, sei nicht stichhältig. Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche den in Paragraph 19, Absatz 6, StVO angeführten Verkehrsflächen gleichzuhalten sei, komme es nicht auf die jeweilige subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker, sondern darauf an, ob sich die betreffende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide. Dies müsse nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Es gelte daher auch zu Gunsten von Sackgassen, die sich in ihrer Anlage von anderen öffentlichen Straßen nicht deutlich unterscheiden, im Zweifel der Rechtsvorrang. Eine Straße die mit Fahrverbot in beiden Richtungen, jedoch mit Zusatztafel "Zufahrt gestattet", bzw "Ausgenommen Anrainer" gekennzeichnet ist, sei als Sackgasse zu behandeln; die Rechtsregel sei anzuwenden (ZVR 1966 Nr 102). Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern befahren werden dürfe, zB nur von Anrainern, könne nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße von geringer Bedeutung handelt. Die Gehsteigabschrägung bzw die notgedrungene Überfahrung des Gehsteigs beim Einbieben in der Bergstraße und somit die schlechte Erkennbarkeit der Kreuzung wäre sicherlich ein Hinweis für das Vorliegen einer Fläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO. Das andere Ende der Waschstattgasse bei der Einmündung zum Hartlsteig stelle sich jedoch als "normale" Kreuzung dar, die keinerlei Hinweis auf das Vorliegen einer Verkehrsfläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO zulasse. Die Waschstattgasse könne nur als Ganzes unter der Berücksichtigung der gesamten Anlage beurteilt werden. Nach den getoffenen Feststellungen diene die Waschstattgasse als Zufahrt zu mehreren Privathäusern und vor allem der Zufahrt zum Amtsgebäude der Bgld. Landesregierung. Aufgrund dieses Umstandes und der Ausführung der Straße (asphaltiert, Breite von 6 m mit Ausnahme der vorspringenden Hausmauer Bergstraße 6, Bezeichnung als Waschstattgasse) könne von einer Verkehrsfläche mit geringer Bedeutung nicht gesprochen werden. Somit sei die Lenkerin des Fahrzeugs der Kläger im Vorrang und dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts, das hinsichtlich der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens unbekämpft geblieben war, im Sinne der Klagsabweisung ab. Das Berufungsgericht gelangte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts, zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Die Bestimmung des § 19 Abs 6 StVO sei eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs. Das gemeinsame Kriterium der in § 19 Abs 6 StVO genannten Verkehrsflächen liege in ihrer wesentlich geringeren Bedeutung als jener der Normalstraßen. Dabei habe die Beurteilung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof stufe zwar eine Straße, für die ein eingeschränktes Fahrverbot gelte, nicht schlechthin als untergeordnete Verkehrsfläche ein (ZVR 1977/284), habe andererseits aber entschieden, daß der aus einer Straße mit einem allgemeinen Fahrverbot kommende Fahrzeuglenker einen Vorrang nicht in Anspruch nehmen könne (ZVR 1975/24). Grundgedanke des § 19 Abs 6 StVO sei, daß dem fließenden Verkehr der Vorrang gegenüber den Verkehrsteilnehmern auf allen jenen Verkehrsflächen zukomme, denen eine wesentlich geringere Bedeutung beizumessen sei als einer Normalstraße. Die vom Erstgericht festgestellten Kriterien für die Beurteilung iSd § 19 Abs 6 StVO sprächen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts eindeutig dafür, die Waschstattgasse als Verkehrsfläche von geringer Bedeutung einzustufen. Für die Benützer der Bergstraße und für die Benützer der Waschstattgasse sei dieser Umstand deutlich erkennbar. Da lediglich die Kriterien einer gesicherten Rechtsprechung zu § 19 Abs 6 StVO auf einen konkreten Einzelfall anzuwenden seien, lägen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Revision zuzulassen und das Berufungsurteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO sei eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorrangs. Das gemeinsame Kriterium der in Paragraph 19, Absatz 6, StVO genannten Verkehrsflächen liege in ihrer wesentlich geringeren Bedeutung als jener der Normalstraßen. Dabei habe die Beurteilung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof stufe zwar eine Straße, für die ein eingeschränktes Fahrverbot gelte, nicht schlechthin als untergeordnete Verkehrsfläche ein (ZVR 1977/284), habe andererseits aber entschieden, daß der aus einer Straße mit einem allgemeinen Fahrverbot kommende Fahrzeuglenker einen Vorrang nicht in Anspruch nehmen könne (ZVR 1975/24). Grundgedanke des Paragraph 19, Absatz 6, StVO sei, daß dem fließenden Verkehr der Vorrang gegenüber den Verkehrsteilnehmern auf allen jenen Verkehrsflächen zukomme, denen eine wesentlich geringere Bedeutung beizumessen sei als einer Normalstraße. Die vom Erstgericht festgestellten Kriterien für die Beurteilung iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO sprächen nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts eindeutig dafür, die Waschstattgasse als Verkehrsfläche von geringer Bedeutung einzustufen. Für die Benützer der Bergstraße und für die Benützer der Waschstattgasse sei dieser Umstand deutlich erkennbar. Da lediglich die Kriterien einer gesicherten Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz 6, StVO auf einen konkreten Einzelfall anzuwenden seien, lägen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Revision zuzulassen und das Berufungsurteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
In ihrer ihr gemäß § 508 Abs 2 ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung beantragte die Beklagte, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, andernfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.In ihrer ihr gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO freigestellten Revisionsbeantwortung beantragte die Beklagte, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, andernfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.