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Entscheidung 2 Ob 96/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob96/22i

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. M*, 2. DI P*, und 3. P*, alle vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. M* und 3. M*, alle vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert: 75.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2022, GZ 16 R 29/22k-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Soweit sich die Klägerinnen nunmehr darauf berufen, die Vorinstanzen hätten übersehen, dass (auch) die „Legatsabänderung“ vom 29. 5. 2013 Grundlage ihres Begehrens auf Zustimmung zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts an näher genannten Liegenschaftsanteilen sei, sind sie darauf zu verweisen, dass die Formungültigkeit dieser bloß mündlich erfolgten „Legatsabänderung“ vor dem Hintergrund des hier noch anzuwendenden Paragraph 597, ABGB aF nicht zweifelhaft sein kann.

[2] 2. Im Zusammenhang mit dem von ihnen behaupteten, von den Vorinstanzen allerdings übereinstimmend verneinten Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zeigen die Klägerinnen ebenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf. Ob ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen ist, hängt nämlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen (RS0017965; RS0044468).

[3] Überdies setzen sich die Klägerinnen in der Revision mit der zentralen Argumentation des Berufungsgerichts, wonach ein konstitutives Anerkenntnis als Feststellungsvertrag zu qualifizieren sei und damit eine – hier nicht vorliegende – übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien voraussetze (RS0032496 [T2, T4, T6, T7, T9]), nicht nachvollziehbar auseinander. Insbesondere ziehen sie die Annahme des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die Klägerinnen ihr Begehren im Vorprozess („zweiter Legatsprozess“) nicht auf die „Legatsabänderung“ stützten, sondern vielmehr selbst von deren Unwirksamkeit ausgingen. Schon aus diesem Grund gelingt es ihnen nicht, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen vergleiche RS0043605).

Textnummer

E135468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00096.22I.0627.000

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220627_OGH0002_0020OB00096_22I0000_000