Entscheidung 2 Ob 96/51
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.02.1951
Spruch
Der Nebenintervenient ist zur Erhebung von Rechtsmitteln im Verfahren über eine beim Prozeßgericht beantragte einstweilige Verfügung nicht legitimiert.
Entscheidung vom 23. Feber 1951, 2 Ob 96/51.
I. Instanz: Landesgericht Linz; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.römisch eins. Instanz: Landesgericht Linz; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Das Prozeßgericht erließ auf Grund des Antrages der klagenden Partei eine einstweilige Verfügung.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Nebenintervenientin der beklagten Partei zurück.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in wiederholten Entscheidungen (SZ. VI/355 und 1 Ob 665/37, ÖRZ. 1937, S. 421) ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen, daß Rechtsmittel des Nebenintervenienten in dem Verfahren über eine gemäß § 387 Abs. 1 EO. beim Prozeßgericht beantragte, bzw. von ihm bewilligte einstweilige Verfügung unzulässig sind, da das durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgelöste Sicherungsverfahren ein vollkommen selbständiges, neben dem Prozeß einherlaufendes Verfahren und nicht etwa ein Bestandteil dieses Prozesses ist, dieses Sicherungsverfahren mit dem Interesse des Nebenintervenienten am Siege seiner Hauptpartei, das den Interventionsgrund bildet, an "einer zu gewärtigenden Urteilswirkung", nichts zu tun hat und deshalb in der Erhebung eines solchen Rechtsmittels keine der dem Intervenienten nach § 19 Abs. 1 ZPO. zustehenden Prozeßhandlungen erblickt werden kann. Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Nebenintervenientin gegen die einstweilige Verfügung mit Recht als unzulässig zurückgewiesen.Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in wiederholten Entscheidungen (SZ. VI/355 und 1 Ob 665/37, ÖRZ. 1937, S. 421) ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen, daß Rechtsmittel des Nebenintervenienten in dem Verfahren über eine gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO. beim Prozeßgericht beantragte, bzw. von ihm bewilligte einstweilige Verfügung unzulässig sind, da das durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgelöste Sicherungsverfahren ein vollkommen selbständiges, neben dem Prozeß einherlaufendes Verfahren und nicht etwa ein Bestandteil dieses Prozesses ist, dieses Sicherungsverfahren mit dem Interesse des Nebenintervenienten am Siege seiner Hauptpartei, das den Interventionsgrund bildet, an "einer zu gewärtigenden Urteilswirkung", nichts zu tun hat und deshalb in der Erhebung eines solchen Rechtsmittels keine der dem Intervenienten nach Paragraph 19, Absatz eins, ZPO. zustehenden Prozeßhandlungen erblickt werden kann. Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Nebenintervenientin gegen die einstweilige Verfügung mit Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Schlagworte
Einstweilige keine Rekurslegitimation des Nebenintervenienten im
Verfahren über - Legitimation keine - des Nebenintervenienten für
die Erhebungen von Rechtsmitteln im Verfahren über einstweilige
Verfügungen vor dem Prozeßgericht Nebenintervenient im Verfahren
über einstweilige Verfügungen beim Prozeßgericht nicht zum Rekurse
legitimiert Prozeßgericht, keine Rekurslegitimation des
Nebenintervenienten beim Verfahren über einstweilige Verfügung vor
dem - Rechtsmittel keine Legitimation des Nebenintervenienten zur
Erhebung von - im Verfahren über einstweilige Verfügungen vor dem
Prozeßgericht Rekurs keine Legitimation des Nebenintervenienten zum
- im Verfahren über einstweilige Verfügungen vor dem Prozeßgericht
Verfügung einstweilige, Rekurslegitimation des Nebenintervenienten
im Verfahren über -
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00096.51.0223.000
Dokumentnummer
JJT_19510223_OGH0002_0020OB00096_5100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung