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Entscheidung 2 Ob 96/51×

Entscheidung 2 Ob 96/51

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob96/51

Entscheidungsdatum

23.02.1951

Kopf

SZ 24/50

Spruch

Der Nebenintervenient ist zur Erhebung von Rechtsmitteln im Verfahren über eine beim Prozeßgericht beantragte einstweilige Verfügung nicht legitimiert.

Entscheidung vom 23. Feber 1951, 2 Ob 96/51.

römisch eins. Instanz: Landesgericht Linz; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Das Prozeßgericht erließ auf Grund des Antrages der klagenden Partei eine einstweilige Verfügung.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Nebenintervenientin der beklagten Partei zurück.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den Beschluß des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner in wiederholten Entscheidungen (SZ. VI/355 und 1 Ob 665/37, ÖRZ. 1937, S. 421) ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen, daß Rechtsmittel des Nebenintervenienten in dem Verfahren über eine gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO. beim Prozeßgericht beantragte, bzw. von ihm bewilligte einstweilige Verfügung unzulässig sind, da das durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgelöste Sicherungsverfahren ein vollkommen selbständiges, neben dem Prozeß einherlaufendes Verfahren und nicht etwa ein Bestandteil dieses Prozesses ist, dieses Sicherungsverfahren mit dem Interesse des Nebenintervenienten am Siege seiner Hauptpartei, das den Interventionsgrund bildet, an "einer zu gewärtigenden Urteilswirkung", nichts zu tun hat und deshalb in der Erhebung eines solchen Rechtsmittels keine der dem Intervenienten nach Paragraph 19, Absatz eins, ZPO. zustehenden Prozeßhandlungen erblickt werden kann. Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Nebenintervenientin gegen die einstweilige Verfügung mit Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Anmerkung

Z24050

Schlagworte

Einstweilige keine Rekurslegitimation des Nebenintervenienten im Verfahren über - Legitimation keine - des Nebenintervenienten für die Erhebungen von Rechtsmitteln im Verfahren über einstweilige Verfügungen vor dem Prozeßgericht Nebenintervenient im Verfahren über einstweilige Verfügungen beim Prozeßgericht nicht zum Rekurse legitimiert Prozeßgericht, keine Rekurslegitimation des Nebenintervenienten beim Verfahren über einstweilige Verfügung vor dem - Rechtsmittel keine Legitimation des Nebenintervenienten zur Erhebung von - im Verfahren über einstweilige Verfügungen vor dem Prozeßgericht Rekurs keine Legitimation des Nebenintervenienten zum - im Verfahren über einstweilige Verfügungen vor dem Prozeßgericht Verfügung einstweilige, Rekurslegitimation des Nebenintervenienten im Verfahren über -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00096.51.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19510223_OGH0002_0020OB00096_5100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung