Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, bei Beurteilung der Frage, ob ein Verdienstentgang entstanden sei, sei darauf Bedacht zu nehmen, welchen Verdienst der Geschädigte ohne Unfall bei einem gewöhnlichen Verlauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte. Welches Einkommen er bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, könne nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung seien aber Feststellungen in dieser Richtung unterblieben. Insbesondere sei der beantragte Sachverständigenbeweis nicht aufgenommen worden. Das Berufungsgericht habe hierin keinen Verfahrensmangel erblickt. Es liege aber in der Natur der Sache, daß im Falle einer Erwerbsunfähigkeit theoretische Überlegungen angestellt werden müßten, welches Einkommen ohne Eintritt des Schadensfalles erzielt hätte werden können. Da infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Aufnahme des Sachverständigenbeweises unterblieben sei, sei das Verfahren auch mangelhaft geblieben und eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache nicht möglich. Bei Aufnahme des beantragten Sachverständigenbeweises hätte festgestellt werden müssen, daß der Kläger bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach dem Unfall ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 15.000,-- hätte erzielen können und es hätte ihm daher der beantragte Verdienstentgang und die Rente zugesprochen werden müssen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß mit der Rüge der Unterlassung der Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde durch das Erstgericht ein angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht wird, den das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete. Derartige angebliche Verfahrensmängel der ersten Instanz können aber nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 41/8, EvBl 1968/344 uva.). Der vom Kläger inhaltlich geltend gemachte Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß mit der Rüge der Unterlassung der Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Berufskunde durch das Erstgericht ein angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht wird, den das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete. Derartige angebliche Verfahrensmängel der ersten Instanz können aber nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 41/8, EvBl 1968/344 uva.). Der vom Kläger inhaltlich geltend gemachte Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt daher nicht vor.
In der Rechtsrüge werden auf angeblich unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel geltend gemacht, weil nicht festgestellt worden sei, daß der Kläger bei einem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne den Unfall ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 15.000,-- hätte erzielen können. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Geschädigten ein Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB entstanden ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, welchen Verdienst der Geschädigte ohne Unfall bei gewöhnlichem Lauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte (ZVR 1979/232 ua.). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Derartige Feststellungen betreffen aber trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich (SZ 25/280; SZ 26/155, 8 Ob 8/86 ua.) und können daher im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg bekämpft werden, es sei denn, sie beruhten auf Schlußfolgerungen, die mit den Denkgesetzen unvereinbar wären, in welchem Fall sie mit der Rechtsrüge angefochten werden könnten (RZ 1967, 105 ua.). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger unter Zugrundelegung der Zeiten der Beschäftigung, der Arbeits- und Beschäftigungslosigkeit und der damit verbundenen Einkünfte (Nettoeinkommen aus Arbeitsverhältnissen und Bezug von Arbeitslosengeld), bezogen auf die Jahre 1976, 1977, 1978 bis 16. Oktober 1979 (Unfall) ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 7.401,--, woraus sich nach Abzug des Mitverschuldensanteiles des Klägers ein Betrag von netto S 4.934,-- monatlich ergibt. Das Erstgericht hat weiters festgestellt, daß mit Rücksicht auf die Einstellung des Klägers, nur ihm zusagende Arbeitsangebote anzunehmen und nur während gewisser Zeiträume zu arbeiten, für die Zukunft nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne den Unfall nur dieses Nettoeinkommen vom Kläger zu erzielen gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, sind Möglichkeiten der Erlangung eines Arbeitsplatzes, für deren Eintritt hinlängliche Anhaltspunkte fehlten, nicht zu berücksichtigen; nur wenn dem durch den Unfall Geschädigten bereits vorher ein Dienstposten fest zugesagt und von ihm auch angnommen worden war, besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges.In der Rechtsrüge werden auf angeblich unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel geltend gemacht, weil nicht festgestellt worden sei, daß der Kläger bei einem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne den Unfall ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 15.000,-- hätte erzielen können. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Geschädigten ein Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 1325, ABGB entstanden ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, welchen Verdienst der Geschädigte ohne Unfall bei gewöhnlichem Lauf der Dinge voraussichtlich erzielt hätte (ZVR 1979/232 ua.). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallsfolgen erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Derartige Feststellungen betreffen aber trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich (SZ 25/280; SZ 26/155, 8 Ob 8/86 ua.) und können daher im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg bekämpft werden, es sei denn, sie beruhten auf Schlußfolgerungen, die mit den Denkgesetzen unvereinbar wären, in welchem Fall sie mit der Rechtsrüge angefochten werden könnten (RZ 1967, 105 ua.). Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger unter Zugrundelegung der Zeiten der Beschäftigung, der Arbeits- und Beschäftigungslosigkeit und der damit verbundenen Einkünfte (Nettoeinkommen aus Arbeitsverhältnissen und Bezug von Arbeitslosengeld), bezogen auf die Jahre 1976, 1977, 1978 bis 16. Oktober 1979 (Unfall) ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 7.401,--, woraus sich nach Abzug des Mitverschuldensanteiles des Klägers ein Betrag von netto S 4.934,-- monatlich ergibt. Das Erstgericht hat weiters festgestellt, daß mit Rücksicht auf die Einstellung des Klägers, nur ihm zusagende Arbeitsangebote anzunehmen und nur während gewisser Zeiträume zu arbeiten, für die Zukunft nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne den Unfall nur dieses Nettoeinkommen vom Kläger zu erzielen gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, sind Möglichkeiten der Erlangung eines Arbeitsplatzes, für deren Eintritt hinlängliche Anhaltspunkte fehlten, nicht zu berücksichtigen; nur wenn dem durch den Unfall Geschädigten bereits vorher ein Dienstposten fest zugesagt und von ihm auch angnommen worden war, besteht Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges.
Nach den auf den Angaben des Klägers beruhenden Feststellungen kam es zur Auflösung des Dienstverhältnisses mit der A*** B*** am 8.Oktober 1979 deshalb, weil er mit seinem Bruder Klaus W*** vereinbart hatte, daß dieser ihm eine Stelle als Schlosser auf einer Baustelle einer deutschen Firma im Ausland beschafft. Sein Bruder hatte ihm zugesagt, daß er jederzeit bei dieser Firma zu arbeiten beginnen könne. Sein Bruder hatte als Schlosser S 60.000,-- verdient. Bei welcher Firma sein - am 13.Oktober 1982 tödlich verunglückter - Bruder beschäftigt war, wußte der Kläger nicht anzugeben. Auf Grund dieser Feststellungen ergibt sich aber, daß ihm eine bestimmte Arbeitsstelle auf einer Baustelle im Ausland weder fest zugesagt noch von ihm angenommen worden war. Soweit die Revision von diesen Tatsachenfeststellungen abweicht und ein Monatseinkommen von S 15.000,-- behauptet, das der Kläger ohne den Unfall hätte erzielen können, weicht sie von den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ab und bringt in diesem Umfang die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen kann aber in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die festgestellten Rentenbezüge das fiktive Einkommen, das der Kläger ohne den Unfall hätte erzielen können, übersteigen und ihm daher kein Verdienstentgang entstanden sei, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.