Begründung:
Mit der am 14. 8. 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten unter Berufung auf einen Beratungsvertrag ein Honorar von S 436.356,-- sA (einschließlich Kosten für eine ihm während der Beratungstätigkeit zur Verfügung zu stellende Haushaltshilfe), wobei er sich hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Feldkirch auf Art 17 Abs 4 EuGVÜ iVm Art 5 Nr 1 LGVÜ berief. Er behauptete, die vereinbarte Gerichtsstandsklausel ("Gerichtsstand für alle Ansprüche ist D-69000 Heidelberg") sei eindeutig und objektiv zu seinen Gunsten vereinbart worden. Dem Beklagten als Italiener könnte es nämlich nicht daran gelegen sein, eine Gerichtsstandsklausel für das fremdsprachige Ausland zu vereinbaren. Darüber hinaus sei die örtliche Zuständigkeit für das sachlich zuständige Gericht am Unternehmensstandort des Klägers begründet worden. Es sei daher konkret und objektiv von einer Begünstigungsabsicht für den Kläger auszugehen. Demnach sei der Kläger berechtigt, auf diesen Gerichtsstand zu verzichten. Er mache statt dessen den Gerichtsstand nach Art 5 Nr 1 LGVÜ geltend. Gegenstand der Beratertätigkeit sei die Landhotel S***** GmbH & Co KG mit Sitz in F***** (Vorarlberg) gewesen. Da sich der Beklagte nach Abschluß der Verträge überwiegend im Landhotel S***** aufgehalten habe und auch dort beschäftigt gewesen sei, sei der Vertrag bzw die Verpflichtung daraus in F***** zu erfüllen. Aus diesem Grund sei die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch gegeben.Mit der am 14. 8. 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten unter Berufung auf einen Beratungsvertrag ein Honorar von S 436.356,-- sA (einschließlich Kosten für eine ihm während der Beratungstätigkeit zur Verfügung zu stellende Haushaltshilfe), wobei er sich hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Feldkirch auf Artikel 17, Absatz 4, EuGVÜ in Verbindung mit Artikel 5, Nr 1 LGVÜ berief. Er behauptete, die vereinbarte Gerichtsstandsklausel ("Gerichtsstand für alle Ansprüche ist D-69000 Heidelberg") sei eindeutig und objektiv zu seinen Gunsten vereinbart worden. Dem Beklagten als Italiener könnte es nämlich nicht daran gelegen sein, eine Gerichtsstandsklausel für das fremdsprachige Ausland zu vereinbaren. Darüber hinaus sei die örtliche Zuständigkeit für das sachlich zuständige Gericht am Unternehmensstandort des Klägers begründet worden. Es sei daher konkret und objektiv von einer Begünstigungsabsicht für den Kläger auszugehen. Demnach sei der Kläger berechtigt, auf diesen Gerichtsstand zu verzichten. Er mache statt dessen den Gerichtsstand nach Artikel 5, Nr 1 LGVÜ geltend. Gegenstand der Beratertätigkeit sei die Landhotel S***** GmbH & Co KG mit Sitz in F***** (Vorarlberg) gewesen. Da sich der Beklagte nach Abschluß der Verträge überwiegend im Landhotel S***** aufgehalten habe und auch dort beschäftigt gewesen sei, sei der Vertrag bzw die Verpflichtung daraus in F***** zu erfüllen. Aus diesem Grund sei die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch gegeben.
Der Beklagte erhob in seiner Klagebeantwortung die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der mangelnden Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch und brachte dazu vor, auch wenn Erfüllungsort für die Leistungen des Klägers F***** gewesen sein sollte, sei hinsichtlich der Verpflichtungen des Beklagten, nämlich der Zahlung des Honorars, kein eigener Erfüllungsort vereinbart worden. Bei der geltend gemachten Honorarschuld des Beklagten handle es sich um eine Geldschuld iSd § 905 Abs 2 ABGB bzw des § 269 Abs 1 BGB. Erfüllungsort für die Honorarforderung sei daher T***** in Italien (Südtirol), sodaß der geltend gemachte Gerichtsstand nach Art 5 Nr 1 LGVÜ (EuGVÜ) nicht vorliege. Auch sonst liege kein vereinbarter Gerichtsstand in Österreich vor, zumal der Gerichtsstand in Heidelberg ausdrücklich vereinbart worden sei. Es sei nicht Wille der Vertragsparteien gewesen, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, der nur konkurrierend neben die normativen Zuständigkeiten treten solle.Der Beklagte erhob in seiner Klagebeantwortung die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der mangelnden Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch und brachte dazu vor, auch wenn Erfüllungsort für die Leistungen des Klägers F***** gewesen sein sollte, sei hinsichtlich der Verpflichtungen des Beklagten, nämlich der Zahlung des Honorars, kein eigener Erfüllungsort vereinbart worden. Bei der geltend gemachten Honorarschuld des Beklagten handle es sich um eine Geldschuld iSd Paragraph 905, Absatz 2, ABGB bzw des Paragraph 269, Absatz eins, BGB. Erfüllungsort für die Honorarforderung sei daher T***** in Italien (Südtirol), sodaß der geltend gemachte Gerichtsstand nach Artikel 5, Nr 1 LGVÜ (EuGVÜ) nicht vorliege. Auch sonst liege kein vereinbarter Gerichtsstand in Österreich vor, zumal der Gerichtsstand in Heidelberg ausdrücklich vereinbart worden sei. Es sei nicht Wille der Vertragsparteien gewesen, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, der nur konkurrierend neben die normativen Zuständigkeiten treten solle.
Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Eine Gerichtsstandvereinbarung für Heidelberg sei rechtsgültig zustandegekommen. Ob allenfalls aufgrund der sicherlich gegebenen Interessenlage, wonach diese Gerichtsstandvereinbarung eindeutig im Sinne des Klägers getroffen worden sei, dieser allenfalls berechtigt sei, einen anderen Gerichtsstand zu wählen, könne dahingestellt bleiben, weil der geltend gemachte Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch nicht gegeben sei. Bezüglich des Erfüllungsortes seien die inländischen Kollisionsnormen anzuwenden, daher richte sich der Erfüllungsort nach § 905 Abs 2 ABGB. Demnach seien Geldschulden Schickschulden, sodaß der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners, somit in Italien, gelegen sei. Daß ein Gericht in Bozen bereits rechtskräftig seine Unzuständigkeit ausgesprochen habe, ändere daran nichts, weil der Kläger selbst Heidelberg zu seinem Gerichtsstand gewählt habe, sodaß er sich nicht für beschwert erachten könne, wenn die Klage sowohl in Italien als auch in Österreich zurückgewiesen werde.Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Eine Gerichtsstandvereinbarung für Heidelberg sei rechtsgültig zustandegekommen. Ob allenfalls aufgrund der sicherlich gegebenen Interessenlage, wonach diese Gerichtsstandvereinbarung eindeutig im Sinne des Klägers getroffen worden sei, dieser allenfalls berechtigt sei, einen anderen Gerichtsstand zu wählen, könne dahingestellt bleiben, weil der geltend gemachte Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch nicht gegeben sei. Bezüglich des Erfüllungsortes seien die inländischen Kollisionsnormen anzuwenden, daher richte sich der Erfüllungsort nach Paragraph 905, Absatz 2, ABGB. Demnach seien Geldschulden Schickschulden, sodaß der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners, somit in Italien, gelegen sei. Daß ein Gericht in Bozen bereits rechtskräftig seine Unzuständigkeit ausgesprochen habe, ändere daran nichts, weil der Kläger selbst Heidelberg zu seinem Gerichtsstand gewählt habe, sodaß er sich nicht für beschwert erachten könne, wenn die Klage sowohl in Italien als auch in Österreich zurückgewiesen werde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte folgendes aus:
Da der Beklagte seinen Wohnsitz in Italien habe, sei für die vorliegende Zuständigkeitsfrage das EuGVÜ maßgebend, das den Bestimmungen der JN derogiere, soweit diese dazu im Widerspruch stünden. Nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ sei ein Gericht eines Vertragsstaates ausschließlich zuständig, das nach Vereinbarung der Parteien über eine aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden solle. Daß die Parteien im vorliegenden Fall eine formgültige Gerichtsstandvereinbarung für das für Heidelberg sachlich zuständige Gericht getroffen hätten, sei unstrittig. Der Kläger berufe sich im Hinblick auf das behauptete Recht, von dieser Gerichtsstandvereinbarung abzugehen, zu Unrecht auf Art 17 Abs 4 EuGVÜ. Nach dieser Bestimmung behalte jene Partei das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ zuständig sei, zu deren Gunsten die Gerichtsstandvereinbarung getroffen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei es erforderlich, daß ein entsprechender Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, deutlich zum Ausdruck gekommen sei; er müsse sich klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben. Die Benennung des Gerichts eines Vertragsstaates, in dem eine der Parteien ihren Wohnsitz habe, genüge in Anbetracht der Vielzahl von Beweggründen, die eine derartige Klausel veranlaßt haben könnten, für sich allein nicht, um den Schluß zuzulassen, es habe dem gemeinsamen Willen entsprochen, diese Partei zu begünstigen. Im vorliegenden Fall bilde nur der Umstand, daß der Sitz des Unternehmens des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Vereinbarung in Heidelberg war, einen gewissen Hinweis auf eine Absicht, diesen mit der Gerichtsstandvereinbarung zu begünstigen. Das genüge aber nach der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH nicht. Für den Beklagten liege Heidelberg zwar im Ausland, aber entgegen der Behauptung des Klägers nicht im fremdsprachigen, weil nach der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, daß er als Südtiroler deutsch spreche. Angesichts der vielfachen Anknüpfungspunkte im Bezug auf die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag könne es auch dem Beklagten sinnvoll erschienen sein, sich auf eine bestimmte Zuständigkeit zu einigen, um Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine eindeutige und ausschließliche Begünstigung des Klägers durch die vorliegende Gerichtsstandvereinbarung sei somit nicht anzunehmen, sodaß der Kläger verhalten sei, am vereinbarten Gerichtsstand zu klagen; er könne sich schon aus diesem Grund nicht auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen, sodaß die vom Erstgericht in den Vordergrund gerückte Frage, wo der Beklagte die eingeklagte Honorarforderung zu erfüllen hatte, nicht überprüft werden müsse.Da der Beklagte seinen Wohnsitz in Italien habe, sei für die vorliegende Zuständigkeitsfrage das EuGVÜ maßgebend, das den Bestimmungen der JN derogiere, soweit diese dazu im Widerspruch stünden. Nach Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ sei ein Gericht eines Vertragsstaates ausschließlich zuständig, das nach Vereinbarung der Parteien über eine aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden solle. Daß die Parteien im vorliegenden Fall eine formgültige Gerichtsstandvereinbarung für das für Heidelberg sachlich zuständige Gericht getroffen hätten, sei unstrittig. Der Kläger berufe sich im Hinblick auf das behauptete Recht, von dieser Gerichtsstandvereinbarung abzugehen, zu Unrecht auf Artikel 17, Absatz 4, EuGVÜ. Nach dieser Bestimmung behalte jene Partei das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ zuständig sei, zu deren Gunsten die Gerichtsstandvereinbarung getroffen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei es erforderlich, daß ein entsprechender Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, deutlich zum Ausdruck gekommen sei; er müsse sich klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben. Die Benennung des Gerichts eines Vertragsstaates, in dem eine der Parteien ihren Wohnsitz habe, genüge in Anbetracht der Vielzahl von Beweggründen, die eine derartige Klausel veranlaßt haben könnten, für sich allein nicht, um den Schluß zuzulassen, es habe dem gemeinsamen Willen entsprochen, diese Partei zu begünstigen. Im vorliegenden Fall bilde nur der Umstand, daß der Sitz des Unternehmens des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Vereinbarung in Heidelberg war, einen gewissen Hinweis auf eine Absicht, diesen mit der Gerichtsstandvereinbarung zu begünstigen. Das genüge aber nach der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH nicht. Für den Beklagten liege Heidelberg zwar im Ausland, aber entgegen der Behauptung des Klägers nicht im fremdsprachigen, weil nach der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, daß er als Südtiroler deutsch spreche. Angesichts der vielfachen Anknüpfungspunkte im Bezug auf die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag könne es auch dem Beklagten sinnvoll erschienen sein, sich auf eine bestimmte Zuständigkeit zu einigen, um Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine eindeutige und ausschließliche Begünstigung des Klägers durch die vorliegende Gerichtsstandvereinbarung sei somit nicht anzunehmen, sodaß der Kläger verhalten sei, am vereinbarten Gerichtsstand zu klagen; er könne sich schon aus diesem Grund nicht auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen, sodaß die vom Erstgericht in den Vordergrund gerückte Frage, wo der Beklagte die eingeklagte Honorarforderung zu erfüllen hatte, nicht überprüft werden müsse.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Art 17 Abs 4 EuGVÜ vorliege; die Rechtsprechung des EuGH könne diese in § 528 Abs 1 ZPO ausdrücklich angeführte oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht ersetzen.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Artikel 17, Absatz 4, EuGVÜ vorliege; die Rechtsprechung des EuGH könne diese in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ausdrücklich angeführte oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht ersetzen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht, hilfsweise zur Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, alleine der Umstand, daß der Sitz des Unternehmens des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Vereinbarung in Heidelberg gewesen sei, begründe objektiv einen konkreten Anhaltspunkt für eine Begünstigungsabsicht. Es sei aufgrund der Urkunden und der Sachlage davon auszugehen, daß der Kläger die wirtschaftlich wissendere und stärkere Partei sei. Zudem sei die Gerichtsstandsklausel von ihm verfaßt worden. Aufgrund der räumlichen Nähe des vereinbarten Gerichtsstandes sei für den Kläger bei Vertragsstreitigkeiten ein immenser Kostenvorteil gegeben. Eine Klagsführung am Sitz des Unternehmens sei schon aus dem Grunde finanziell günstiger, daß ein dort ansässiger Rechtsanwalt mit niedrigerem Tarif und mit der nötigen Kenntnis des deutschen Rechts mit der Streitigkeit befaßt werden könnte. Müsse ein Rechtsvertreter im Ausland bestellt werden, so seien schon im Vorfeld und auch während des Prozesses hohe Kosten für die Anreise und für Rechtsanwaltskosten in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus werde regelmäßig ein "heimischer" Rechtsvertreter dazwischen geschaltet werden, was wiederum eine erhebliche Kostenmehrbelastung bedeute. Gesamthaft sei daher davon auszugehen, daß die Gerichtsstandvereinbarung den Zugang zum Recht bzw die Verteidigung durch den Kläger wesentlich erleichtere und begünstige. Im übrigen handle es sich beim vereinbarten Gerichtsstand Heidelberg gemäß der Rechtsprechung zu § 104 JN lediglich um einen Wahlgerichtsstand; nur wenn ein Gerichtsstand als "ausschließlich" erklärt werde, liege eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung vor. Der Kläger könne sich daher auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen.Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, alleine der Umstand, daß der Sitz des Unternehmens des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Vereinbarung in Heidelberg gewesen sei, begründe objektiv einen konkreten Anhaltspunkt für eine Begünstigungsabsicht. Es sei aufgrund der Urkunden und der Sachlage davon auszugehen, daß der Kläger die wirtschaftlich wissendere und stärkere Partei sei. Zudem sei die Gerichtsstandsklausel von ihm verfaßt worden. Aufgrund der räumlichen Nähe des vereinbarten Gerichtsstandes sei für den Kläger bei Vertragsstreitigkeiten ein immenser Kostenvorteil gegeben. Eine Klagsführung am Sitz des Unternehmens sei schon aus dem Grunde finanziell günstiger, daß ein dort ansässiger Rechtsanwalt mit niedrigerem Tarif und mit der nötigen Kenntnis des deutschen Rechts mit der Streitigkeit befaßt werden könnte. Müsse ein Rechtsvertreter im Ausland bestellt werden, so seien schon im Vorfeld und auch während des Prozesses hohe Kosten für die Anreise und für Rechtsanwaltskosten in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus werde regelmäßig ein "heimischer" Rechtsvertreter dazwischen geschaltet werden, was wiederum eine erhebliche Kostenmehrbelastung bedeute. Gesamthaft sei daher davon auszugehen, daß die Gerichtsstandvereinbarung den Zugang zum Recht bzw die Verteidigung durch den Kläger wesentlich erleichtere und begünstige. Im übrigen handle es sich beim vereinbarten Gerichtsstand Heidelberg gemäß der Rechtsprechung zu Paragraph 104, JN lediglich um einen Wahlgerichtsstand; nur wenn ein Gerichtsstand als "ausschließlich" erklärt werde, liege eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung vor. Der Kläger könne sich daher auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen.