Aus der Begründung:
Es ist richtig, daß mit der Eigentumsfreiheitsklage nicht nur Servitutsanmaßungen, sondern jeder Eingriff in das Eigentumsrecht abgewehrt werden kann. Es ist auch keineswegs notwendig, daß bei unberechtigter Ausübung eines dringlichen Rechtes an einer Liegenschaft ein Begehren auf Feststellung des Nichtbestandes dieses Rechtes zu stellen sei. Es bleibt in jedem Falle dem Eigentümer überlassen, mit welchen Mitteln er den Eingriff in sein Eigentum abwehren will (siehe hiezu Klang, 2. Auflg. zu § 523 ABGB. S. 602 f). Es kann demnach auch gegen denjenigen, der sich eine Servitut anmaßt, die Unterlassungsklage ohne gleichzeitiges Feststellungsbegehren erhoben werden. Wer als Gegner im Prozesse in Anspruch zu nehmen ist, hängt aber nicht von der Fassung des Klagebegehrens der Eigentumsfreiheitsklage ab. Maßgebend ist vielmehr der Inhalt des Rechtes, das der Störer tatsächlich ausübt und als Eigentumsbeschränkung in Anspruch nimmt. Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer auf den Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Servitut. Die Klage nach § 523 ABGB. unterbricht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1497 ABGB. die Ersitzung des oder der Servitutsbesitzer gegen die Freiheit des Eigentums an der dienenden Sache. Diese Wirkung könnte einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben würde. Es darf auch nicht übersehen werden, daß eine Grunddienstbarkeit nicht zu Gunsten einer bestimmten Person, sondern zu Gunsten eines bestimmten Grundstückes begrundet und ausgeübt wird. Ein Urteil gemäß dem Antrage der Kläger würde aber einen Rechtszustand schaffen, der einem der Miteigentümer die Ausübung einer solchen Grunddienstbarkeit untersagen würde, während ein anderer Miteigentümer mangels eines Urteilsspruches weiterhin das gleiche Recht auszuüben vermöchte. Auf diese Weise könnte es zur Ersitzung einer Grunddienstbarkeit kommen, die einer der Miteigentümer nicht ausüben dürfte. Der Rechtsspruch kann in einem solchen Falle nicht verschieden ausfallen, weil die Gleichheit in der Rechtslage dies nicht zulassen würde (Sperl S. 186). Es steht demnach dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstückes nicht frei, zu wählen, welchen der Störer er in einem solchen Falle belangen will. Er darf vor allem nicht nur einen der Miteigentümer, etwa den, der die störende Handlung zu setzen pflegt, sondern er muß alle Eigentümer des Grundstückes, zu dessen Gunsten die Servitut ausgeübt wird, klagen.Es ist richtig, daß mit der Eigentumsfreiheitsklage nicht nur Servitutsanmaßungen, sondern jeder Eingriff in das Eigentumsrecht abgewehrt werden kann. Es ist auch keineswegs notwendig, daß bei unberechtigter Ausübung eines dringlichen Rechtes an einer Liegenschaft ein Begehren auf Feststellung des Nichtbestandes dieses Rechtes zu stellen sei. Es bleibt in jedem Falle dem Eigentümer überlassen, mit welchen Mitteln er den Eingriff in sein Eigentum abwehren will (siehe hiezu Klang, 2. Auflg. zu Paragraph 523, ABGB. S. 602 f). Es kann demnach auch gegen denjenigen, der sich eine Servitut anmaßt, die Unterlassungsklage ohne gleichzeitiges Feststellungsbegehren erhoben werden. Wer als Gegner im Prozesse in Anspruch zu nehmen ist, hängt aber nicht von der Fassung des Klagebegehrens der Eigentumsfreiheitsklage ab. Maßgebend ist vielmehr der Inhalt des Rechtes, das der Störer tatsächlich ausübt und als Eigentumsbeschränkung in Anspruch nimmt. Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer auf den Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Servitut. Die Klage nach Paragraph 523, ABGB. unterbricht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1497, ABGB. die Ersitzung des oder der Servitutsbesitzer gegen die Freiheit des Eigentums an der dienenden Sache. Diese Wirkung könnte einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben würde. Es darf auch nicht übersehen werden, daß eine Grunddienstbarkeit nicht zu Gunsten einer bestimmten Person, sondern zu Gunsten eines bestimmten Grundstückes begrundet und ausgeübt wird. Ein Urteil gemäß dem Antrage der Kläger würde aber einen Rechtszustand schaffen, der einem der Miteigentümer die Ausübung einer solchen Grunddienstbarkeit untersagen würde, während ein anderer Miteigentümer mangels eines Urteilsspruches weiterhin das gleiche Recht auszuüben vermöchte. Auf diese Weise könnte es zur Ersitzung einer Grunddienstbarkeit kommen, die einer der Miteigentümer nicht ausüben dürfte. Der Rechtsspruch kann in einem solchen Falle nicht verschieden ausfallen, weil die Gleichheit in der Rechtslage dies nicht zulassen würde (Sperl S. 186). Es steht demnach dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstückes nicht frei, zu wählen, welchen der Störer er in einem solchen Falle belangen will. Er darf vor allem nicht nur einen der Miteigentümer, etwa den, der die störende Handlung zu setzen pflegt, sondern er muß alle Eigentümer des Grundstückes, zu dessen Gunsten die Servitut ausgeübt wird, klagen.
Der Kläger bezeichnet selbst seine Klage als Klage wegen Nichtbestandes einer Dienstbarkeit.
Aus der Klagserzählung ergibt sich ferner eindeutig, daß der Kläger sich gegen die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen will. Er sagt selbst in der Klagserzählung, daß der Beklagte als Besitzer eines Nachbargrundstückes ein Fahrtrecht über seinen, des Klägers Grund ausübe und die Ersitzung dieser Servitut behaupte. Damit stimmt das Vorbringen des Beklagten überein. Daß die Besitzausübung gegen den Willen der Gattin des Beklagten als Miteigentümerin der Parzelle 390/1 erfolge, behauptet der Kläger gar nicht. Aus seiner Klage geht vielmehr hervor, daß er nur deshalb den Beklagten allein belangte, weil er der Meinung war, daß dieser Alleineigentümer des Nachbargrundstückes sei. Da aber die Freiheit des Eigentums von der Dienstbarkeit des Fahrweges nur allen Miteigentümern des "herrschenden" Grundstückes gegenüber durchgesetzt werden kann, das zu fällende Urteil in einem solchen Fall nur gegen alle Miteigentümer gleich lauten kann, liegt eine unzertrennliche Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO. der Eigentümer des Grundstückes 390/1 vor (siehe SZ. X/333, die allerdings den Fall der Servitutsklage im Auge hat; ferner Sperl a. a. O., Schrutka S. 87, Pollak S. 200 und Neumann S. 437) und war die Abweisung des Klagebegehrens gegerechtfertigt.Aus der Klagserzählung ergibt sich ferner eindeutig, daß der Kläger sich gegen die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen will. Er sagt selbst in der Klagserzählung, daß der Beklagte als Besitzer eines Nachbargrundstückes ein Fahrtrecht über seinen, des Klägers Grund ausübe und die Ersitzung dieser Servitut behaupte. Damit stimmt das Vorbringen des Beklagten überein. Daß die Besitzausübung gegen den Willen der Gattin des Beklagten als Miteigentümerin der Parzelle 390/1 erfolge, behauptet der Kläger gar nicht. Aus seiner Klage geht vielmehr hervor, daß er nur deshalb den Beklagten allein belangte, weil er der Meinung war, daß dieser Alleineigentümer des Nachbargrundstückes sei. Da aber die Freiheit des Eigentums von der Dienstbarkeit des Fahrweges nur allen Miteigentümern des "herrschenden" Grundstückes gegenüber durchgesetzt werden kann, das zu fällende Urteil in einem solchen Fall nur gegen alle Miteigentümer gleich lauten kann, liegt eine unzertrennliche Streitgenossenschaft nach Paragraph 14, ZPO. der Eigentümer des Grundstückes 390/1 vor (siehe SZ. X/333, die allerdings den Fall der Servitutsklage im Auge hat; ferner Sperl a. a. O., Schrutka S. 87, Pollak S. 200 und Neumann S. 437) und war die Abweisung des Klagebegehrens gegerechtfertigt.
Es war daher der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu beheben. Die zweite Instanz wird nunmehr unter Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben.