Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 20. 4. 1998 schwer verletzt. Zu dem Unfall kam es dadurch, dass Wilfried F***** mit dem von der erstbeklagten Partei gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKW auf die Gegenfahrbahn geriet und gegen die vom Kläger gelenkte Sattelzugmaschine stieß. Das Alleinverschulden trifft Wilfried F*****. Vor Klagseinbringung zahlte die zweitbeklagte Partei Schmerzengeld in der Höhe von insgesamt S 262.500.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 17. 3. 2003 stellte das Erstgericht fest, dass die zweitbeklagte Partei, eingeschränkt auf die vertraglich festgelegte Versicherungssumme, dem Kläger gegenüber für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 20. 4. 1998 haftet.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 26.227,69 sA und die Feststellung der Haftung der erstbeklagten Partei für alle künftigen Schäden.
Die beklagten Parteien wendeten unter anderem Verjährung des Feststellungsanspruches hinsichtlich der erstbeklagten Partei ein:
Zur Verjährungseinrede erwiderte der Kläger, dass die Zweitbeklagte auf diese bis 31. 12. 2001 verzichtet habe. Dieser Verzicht gelte auch für die erstbeklagte Partei. Der Klagevertreter sei mit der zweitbeklagten Partei bis 12. 7. 2001 in ständigen Vergleichsverhandlungen gestanden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt, wobei es unter anderem feststellte, dass die zweitbeklagte Partei mit Schreiben vom 17. 4. 2001 gegenüber dem Klagevertreter auf die Einrede der Verjährung bis 31. 12. 2001 verzichtete.
Zur Frage des Verjährungseinwandes führte das Erstgericht aus, dieser sei unberechtigt, weil gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994 die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer auch in Beziehung zum Versicherungsnehmer unterbrochen werde.Zur Frage des Verjährungseinwandes führte das Erstgericht aus, dieser sei unberechtigt, weil gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG 1994 die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer auch in Beziehung zum Versicherungsnehmer unterbrochen werde.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht wies einen Teil des Klagebegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Einen geringfügigen Teil wies es ab. Im Wesentlichen bestätigte es aber die angefochtene Entscheidung; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000, die ordentliche Revision sei zulässig.
Auch das Berufungsgericht verneinte die Berechtigung des Verjährungseinwandes. Das Vorbringen des Klägers, dass der Klagevertreter mit der zweitbeklagten Partei bis 12. 7. 2001 in ständigen Vergleichsverhandlungen gestanden sei und dass die zweitbeklagte Partei erst anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. 7. 2001 ein Abgehen vom eingewendeten Mitverschulden dezidiert abgelehnt habe, sei seitens der beklagten Parteien nicht bestritten worden. Infolge dieser Vergleichsverhandlungen sei eine Ablaufshemmung vorgelegen. Diese habe gemäß § 27 Abs 2 Satz 3 KHVG 1994 auch für die erstbeklagte Partei gewirkt, und zwar auch hinsichtlich des Teils, der mit dem Feststellungsbegehren geltend gemachten zukünftigen Ansprüche, der die Deckungsverpflichtung der zweitbeklagten Partei übersteige. Es sei daher auch der Einwand der erstbeklagten Partei, das Feststellungsbegehren wäre ihr gegenüber mit der vertraglichen Versicherungssumme zu beschränken gewesen, unberechtigt.Auch das Berufungsgericht verneinte die Berechtigung des Verjährungseinwandes. Das Vorbringen des Klägers, dass der Klagevertreter mit der zweitbeklagten Partei bis 12. 7. 2001 in ständigen Vergleichsverhandlungen gestanden sei und dass die zweitbeklagte Partei erst anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. 7. 2001 ein Abgehen vom eingewendeten Mitverschulden dezidiert abgelehnt habe, sei seitens der beklagten Parteien nicht bestritten worden. Infolge dieser Vergleichsverhandlungen sei eine Ablaufshemmung vorgelegen. Diese habe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Satz 3 KHVG 1994 auch für die erstbeklagte Partei gewirkt, und zwar auch hinsichtlich des Teils, der mit dem Feststellungsbegehren geltend gemachten zukünftigen Ansprüche, der die Deckungsverpflichtung der zweitbeklagten Partei übersteige. Es sei daher auch der Einwand der erstbeklagten Partei, das Feststellungsbegehren wäre ihr gegenüber mit der vertraglichen Versicherungssumme zu beschränken gewesen, unberechtigt.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob ein vom Haftpflichtversicherer erklärter Verjährungsverzicht bzw von ihm vorgenommene Vergleichsverhandlungen eine Hemmung der Verjährung für den Versicherungsnehmer auch für jene Ansprüche bewirke, die die Deckungsverpflichtung des Versicherers überstiegen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der erstbeklagten Partei insoweit, als ihre unbegrenzte Haftung ausgesprochen wurde. Begehrt wird die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass das Feststellungsbegehren auch ihr gegenüber auf die vertraglich festgelegte Versicherungssumme beschränkt und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der erstbeklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.