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Entscheidung 2 Ob 97/13y×

Entscheidung 2 Ob 97/13y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034271 Rechtssatz 29.07.1964Zivilrecht
Eine Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit im Sinne des …
RS0034394 Rechtssatz 07.10.1964Zivilrecht
Ein Widersetzen im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt erst dann vor, wenn der Servitutsberechtigte die Dienstbarkeit ausüben will und daran vom Verpflichteten gehindert wird, nicht aber schon dann, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit zu einer Zeit behindert …
RS0037141 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Ber …
RS0038722 Rechtssatz 17.03.1937Zivilrecht
Die grundbücherliche Eintragung eines Fahrrechtes im Zuge der Grundbuchsanlegung lässt die Möglichkeit des Nachweises offen, dass dieses Recht durch Nichtgebrauch erloschen sei. Die Aufstellung und Fortdauer eines tatsächlichen Hindernisses (Errichtung eine …
RS0042279 Rechtssatz 06.04.1995Zivilrecht
Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts im Sinn des § 499 Abs 2 ZPO besteht dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (§ …