Entscheidung 2 Ob 97/19g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 124.284,93 EUR (Revisionsinteresse 56.742,50 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. April 2019, GZ 4 R 7/19k-43, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Sämtliche Rechtsausführungen der Revisionswerberin gründen sich auf erstgerichtliche Feststellungen, die das Berufungsgericht als widersprüchlich nicht übernommen hat. Insoweit ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Es steht allerdings fest, dass der bei der Klägerin unfallversicherte, aus Alleinverschulden der Unfallgegnerin Verletzte vor dem Verkehrsunfall eine Lehre als Elektroanlagentechniker begonnen hatte und wegen der Unfallfolgen für diese Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr geeignet war.
Erkennbar auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht den beklagten Haftpflichtversicherer mit dem angefochtenen Teilurteil zum Ersatz der Kosten der beruflichen Rehabilitation (Umschulung) des Verletzten verurteilt.
Dass diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts auf Basis der wiedergegebenen Feststellungen unrichtig wäre oder dass Feststellungen fehlten, legt die Revisionswerberin in keiner Weise dar.
Die Revisionswerberin zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00097.19G.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019
Dokumentnummer
JJT_20190624_OGH0002_0020OB00097_19G0000_000