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Entscheidung 2 Ob 97/23p×

Entscheidung 2 Ob 97/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob97/23p

Entscheidungsdatum

16.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, gegen die beklagten Parteien 1. E*, 2. R*, beide vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 2023, GZ 2 R 44/23x-81, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Streitteile sind Brüder und als Drittelerben Miteigentümer einer Liegenschaft aus dem Nachlass ihres 2017 mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Vaters.

[2] Die Vorinstanzen wiesen die auf Zivilteilung gerichtete Klage ab, weil der Erblasser im Testament die Teilung der Liegenschaft nach Paragraphen 709, 832, ABGB untersagt habe.

[3] In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision macht der Kläger als erhebliche Rechtsfrage (erstmals) geltend, dass eine Auflage des Erblassers nach Paragraph 709, ABGB im Einantwortungsbeschluss nicht gemäß Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG enthalten gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Damit kann das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Das Berufungsgericht ging von einem im Testament als Auflage erteilten Verbot einer Zivilteilung aus, an das die Streitteile als unmittelbare Erben nach Paragraph 832, ABGB gebunden seien, sodass ein Teilungshindernis vorliege. Dem tritt das Rechtsmittel argumentativ nicht entgegen und zeigt auch nicht ansatzweise auf, dass die behauptete Unvollständigkeit des Einantwortungsbeschlusses das Teilungshindernis beseitigt.

[5] 2. Das Ergebnis hängt damit nicht davon ab, inwieweit eine Auflage in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen ist. Bei dieser Sachlage käme somit der Lösung der vom Kläger als erheblich angesehenen Rechtsfrage nur theoretische Bedeutung zu. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist aber nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, die angeschnittene Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist (RS0088931).

Textnummer

E138350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00097.23P.0516.000

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230516_OGH0002_0020OB00097_23P0000_000