Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluß.
M. P. und E. Kl. teilten dem Registergericht mit, daß sie zufolge eines mit ihrer Schwester E. K. getroffenen Übereinkommens Kommanditisten der Firma P. & N. wurden, der E. Ka. und derzeit auch Anton L. als persönlich haftende Gesellschafter angehören, und daß eine Übertretung der Anmeldungsvorschriften vorliege, weil die eingetretenen Änderungen im Handelsregister nicht eingetragen wurden. Das Registergericht teilte den beiden Erstgenannten mit, daß eine Änderung der bei der Firma bestehenden Eintragung nur durch eine Anmeldung seitens sämtlicher eingetragener Gesellschafter herbeigeführt werden könnte, ein auf Grund eines Vertrages entstandener Anspruch auf Eintragung einer Änderung könne, wenn der Vertrag nicht erfüllt werde, nur im Rechtsweg durchgesetzt werden. Das Rekursgericht wies den vom M. P. und E. Kl. erhobenen Rekurs zurück; in der Begründung gab es zunächst der Ansicht Ausdruck, daß die beiden eingangs Genannten zu der Anmeldung einer Veränderung der Gesellschaft nicht legitimiert wären, da sie im Handelsregister als Gesellschafter nicht eingetragen seien; eine solche Anmeldung könne nur von den offenen Gesellschaftern vorgenommen werden; es erklärte den Rekurs deshalb als unzulässig, weil das Registergericht eine Entscheidung nicht gefällt habe, sondern bloß eine Anregung, eine Eintragung, die angeblich unrichtig ist, von Amts wegen zu beheben, nicht aufgriff. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhoben die Genannten Rekurs, indem sie ebenso wie in dem gegen den erstinstanzlichen Beschluß eingebrachten Rekurs den Antrag stellen, dem Registergerichte die Richtigstellung des Registers aufzutragen. Der Rekurs ist nicht begrundet. Die vom M. P. und E. Kl. eingebrachte Anzeige gab dem Registergerichte keine Veranlassung, eine Eintragung im Handelsregister zu verfügen. Das Registergericht erteilte den Genannten bloß eine Belehrung darüber, in welcher Weise eine Eintragung im Handelsregister herbeigeführt werden könnte. Die einleitenden Worte der Erledigung: "wird mitgeteilt", weist klar darauf hin, daß über einen Anspruch nicht entschieden wird; daran ändert der Umstand nichts, daß die Erledigung die Aufschrift "B" (Beschluß) trägt. Diese Mitteilung entsprach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Eintragung im Handelsregister kann nicht auf Grund einer Anzeige, sondern nur auf Grund einer Anmeldung, welche bei offenen Handelsgesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Handelsgesellschaftern, bei Kommanditgesellschaften allerdings von sämtlichen Gesellschaftern, auch von den Kommanditisten, zu erstatten ist, bewirkt werden (§§ 108, 161, 162 HGB.). Im Falle einer Weigerung eines zur Anmeldung Verpflichteten kann dessen Mitwirkung bei der Anmeldung von den übrigen Beteiligten im Rechtswege erzwungen werden (§ 16 HGB.). Da aber im gegebenen Falle eine Entscheidung der ersten Instanz nicht vorlag, wurde der Rekurs vom Rekursgerichte mit Recht zurückgewiesen.M. P. und E. Kl. teilten dem Registergericht mit, daß sie zufolge eines mit ihrer Schwester E. K. getroffenen Übereinkommens Kommanditisten der Firma P. & N. wurden, der E. Ka. und derzeit auch Anton L. als persönlich haftende Gesellschafter angehören, und daß eine Übertretung der Anmeldungsvorschriften vorliege, weil die eingetretenen Änderungen im Handelsregister nicht eingetragen wurden. Das Registergericht teilte den beiden Erstgenannten mit, daß eine Änderung der bei der Firma bestehenden Eintragung nur durch eine Anmeldung seitens sämtlicher eingetragener Gesellschafter herbeigeführt werden könnte, ein auf Grund eines Vertrages entstandener Anspruch auf Eintragung einer Änderung könne, wenn der Vertrag nicht erfüllt werde, nur im Rechtsweg durchgesetzt werden. Das Rekursgericht wies den vom M. P. und E. Kl. erhobenen Rekurs zurück; in der Begründung gab es zunächst der Ansicht Ausdruck, daß die beiden eingangs Genannten zu der Anmeldung einer Veränderung der Gesellschaft nicht legitimiert wären, da sie im Handelsregister als Gesellschafter nicht eingetragen seien; eine solche Anmeldung könne nur von den offenen Gesellschaftern vorgenommen werden; es erklärte den Rekurs deshalb als unzulässig, weil das Registergericht eine Entscheidung nicht gefällt habe, sondern bloß eine Anregung, eine Eintragung, die angeblich unrichtig ist, von Amts wegen zu beheben, nicht aufgriff. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhoben die Genannten Rekurs, indem sie ebenso wie in dem gegen den erstinstanzlichen Beschluß eingebrachten Rekurs den Antrag stellen, dem Registergerichte die Richtigstellung des Registers aufzutragen. Der Rekurs ist nicht begrundet. Die vom M. P. und E. Kl. eingebrachte Anzeige gab dem Registergerichte keine Veranlassung, eine Eintragung im Handelsregister zu verfügen. Das Registergericht erteilte den Genannten bloß eine Belehrung darüber, in welcher Weise eine Eintragung im Handelsregister herbeigeführt werden könnte. Die einleitenden Worte der Erledigung: "wird mitgeteilt", weist klar darauf hin, daß über einen Anspruch nicht entschieden wird; daran ändert der Umstand nichts, daß die Erledigung die Aufschrift "B" (Beschluß) trägt. Diese Mitteilung entsprach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Eintragung im Handelsregister kann nicht auf Grund einer Anzeige, sondern nur auf Grund einer Anmeldung, welche bei offenen Handelsgesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Handelsgesellschaftern, bei Kommanditgesellschaften allerdings von sämtlichen Gesellschaftern, auch von den Kommanditisten, zu erstatten ist, bewirkt werden (Paragraphen 108, 161, 162, HGB.). Im Falle einer Weigerung eines zur Anmeldung Verpflichteten kann dessen Mitwirkung bei der Anmeldung von den übrigen Beteiligten im Rechtswege erzwungen werden (Paragraph 16, HGB.). Da aber im gegebenen Falle eine Entscheidung der ersten Instanz nicht vorlag, wurde der Rekurs vom Rekursgerichte mit Recht zurückgewiesen.