Entscheidung 2 Ob 97/98y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Anton F*****, und 2. Eva-Maria F*****, vertreten durch Dr.Franz Hitzenberger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien Herbert H*****, vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 4.Februar 1998, GZ 6 R 15/98p-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert; das Veräußerungs- und Belastungsverbot kann zufolge § 84 Abs 2 GBG nicht im Grundbuch angemerkt werden, weil er nicht mehr als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft eingetragen ist.Der Rechtsmittelwerber ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert; das Veräußerungs- und Belastungsverbot kann zufolge Paragraph 84, Absatz 2, GBG nicht im Grundbuch angemerkt werden, weil er nicht mehr als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft eingetragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00097.98Y.0402.000
Dokumentnummer
JJT_19980402_OGH0002_0020OB00097_98Y0000_000