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Entscheidung 2 Ob 98/17a×

Entscheidung 2 Ob 98/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012959 Rechtssatz 05.07.1972Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übe …
RS0034809 Rechtssatz 13.09.1967Zivilrecht
Durch die Manifestationsklage wird die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbrochen (hier: Hervorkommen von bei der Pflichtteilsausmessung zu berücksichtigenden Schenkungen).
RS0036806 Rechtssatz 14.11.1962Zivilrecht
§ 155 Abs 1 ZPO gilt auch für den Fall des Unterganges einer juristischen Person.
RS0130273 Rechtssatz 06.08.2015Zivilrecht
§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In e …
RS0132327 Rechtssatz 22.03.2018Zivilrecht
„Die Bewertung eines Unternehmens hat einheitlich – nicht etwa durch Trennung in bewegliche und unbewegliche Sachen – zu erfolgen. Maßgeblich ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt, der auf den Zeitpunkt des Erbanfalls aufzuwerten ist.“
RS0132328 Rechtssatz 22.03.2018Zivilrecht
„Eine Schenkung kann auch darin liegen, dass der Erblasser dem Beschenkten eine vermögenswerte Rechtsstellung gegenüber einer von ihm dotierten juristischen Person einräumt.“