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Entscheidung 2 Ob 98/23k×

Entscheidung 2 Ob 98/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob98/23k

Entscheidungsdatum

16.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Eric Heinke, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der * 2017 verstorbenen D*, vertreten durch Mag. Monika Roiser, Rechtsanwältin in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. D*, vertreten durch Felfernig Rechtsanwalt GmbH in Wien, und 2. M*, vertreten durch Dr. Karin Metz, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.358,30 EUR sA und Einwilligung in die Einverleibung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2023, GZ 16 R 198/22p-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Wurde die Formgültigkeit eines (hier gemeinschaftlichen) Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des unstrittig maßgeblichen Paragraph 1487, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist (RS0133388 = 2 Ob 77/20t Rz 50). Dieser Rechtsprechung hält die Revision nichts entgegen.

[3] 2. Die Frist ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig und beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem (objektiv) klar ist, dass ein letztwillig Begünstigter von der Erklärung des letzten Willens überhaupt Gebrauch machen wird. Dann steht fest, dass für den Anfechtungsberechtigten die Geltendmachung seines Anfechtungsrechts zur Durchsetzung seiner Interessen notwendig ist. Unabhängig davon, ob und wann bereits während eines Verlassenschaftsverfahrens eine Klage nach den obigen Kriterien erstmals möglich und sinnvoll ist, beginnt die dreijährige Frist jedenfalls spätestens mit der Einantwortung (hier: 30. 7. 1993) zu laufen (2 Ob 77/20t Rz 46 f mwN). Ist die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ErbRÄG 2015 (1. 1. 2017: Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 9, ABGB) bereits abgelaufen, ist Paragraph 1487 a, ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 nicht anwendbar.

[4]           3. Die in den Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision behandelten Fragen der Konversion eines (formungültigen) gemeinschaftlichen Testaments in ein (formgültiges) eigenhändiges Testament nur eines Ehepartners stellen sich daher nicht.

Textnummer

E138380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00098.23K.0516.000

Im RIS seit

14.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20230516_OGH0002_0020OB00098_23K0000_000