Entscheidungsgründe:
Am 7. 7. 1974 kam es in Feldkirch-Tisis im Bereich der Kreuzung Toni Schmutzerstraße – Dr. Häuslestraße zu einem Zusammenstoß zwischen einem vom Kläger gelenkten und ihm gehörenden Personenkraftwagen Marke Volvo und einem vom Erstbeklagten gelenkten und ihm gehörenden Personenkraftwagen Marke Austin Gipsy, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt.
Der Kläger verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Ersatz seines mit S 18.589,65 bezifferten Schadens mit der Behauptung, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verursacht, indem er die unübersichtliche Kurve an der erwähnten Kreuzung geschnitten und damit das Rechtsfahrgebot verletzt habe.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, denn er habe den Rechtsvorrang des Erstbeklagten mißachtet und eine unangemessen hohe Geschwindigkeit eingehalten. Hilfsweise wenden die Beklagten den am Fahrzeug des Erstbeklagten entstandenen Schaden von S 3.000 aufrechnungsweise ein.
Außer Streit steht, daß der Kläger an Reparaturkosten und damit verbundenen Spesen einen Schaden von je mindestens S 1 erlitten hat.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und erkannte mit Zwischenurteil, daß die Klagsansprüche dem Grunde nach mit 1/3 zu Recht und mit 2/3 nicht zu Recht bestehen. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Toni Schmutzerstraße ist in Anfahrtrichtung des Klägers (also südlich der genannten Kreuzung) etwa 3,70 m breit. Von Westen her mündet in die Toni Schmutzerstraße die Dr. Häuslestraße ein. Nach dieser Einmündung teilt sich die Toni Schmutzerstraße in zwei Seitenarme, von denen der eine in Richtung Norden geradeaus weiterführt, der andere in Richtung Osten verläuft. Der letztere ist 4,30 m breit. Die von Süden und Osten zur Kreuzung führenden Seitenarme der Toni Schmutzerstraße weisen Einmündungstrichter auf. An der südöstlichen Seite der Toni Schmutzerstraße befand sich zur Unfallszeit im Bereich der Kreuzung ein 1,50 bis 1,70 m hoher lebender Zaun, der ein absolutes Sichthindernis darstellte.
Der Kläger fuhr mit seinem Personenkraftwagen auf der Toni Schmutzerstraße nach Norden. Er wollte bei der erwähnten Kreuzung in den nach Osten verlaufenden Seitenarm dieser Straße einbiegen. Ursprünglich hielt er eine Geschwindigkeit von 20 km/h ein. Zur gleichen Zeit näherte sich der Erstbeklagte mit seinem Personenkraftwagen der Kreuzung auf der Toni Schmutzerstraße. Er hielt ebenfalls eine Geschwindigkeit von 20 km/h ein. Er wollte seine Fahrt auf der Toni Schmutzerstraße in Richtung Süden fortsetzen, also nach links einbiegen. Der Erstbeklagte zog sein Fahrzeug schon vor dem Einmündungstrichter nach links und schnitt die Kurve. Er nahm auf etwa 8 bis 10 m links von sich das Dach des Fahrzeuges des Klägers wahr und leitete nach 1 Sekunde Reaktionszeit, in der er 5,50 m zurücklegte, eine Vollbremsung ein. Im Zeitpunkt der ersten Sichtnahme auf das Fahrzeug des Klägers befand sich der Erstbeklagte etwa auf Höhe der östlichen Fluchtlinie der Toni Schmutzerstraße, auf der der Kläger daherkam. Das Fahrzeug des Erstbeklagten zeichnete bis zum Zusammenstoß eine etwa 0,60 bis 0,80 m lange Bremsspur ab. Es befand sich im Augenblick des Zusammenstoßes noch in Fahrt und hatte zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von etwa 10 bis 12 km/h.
Die beiden unfallsbeteiligten Lenker hatten erstmals auf eine Entfernung von 14 m gegenseitige Sicht. In diesem Augenblick betrug der Abstand der beiden Fahrzeuge, und zwar von Vorderfront zu Vorderfront gemessen, 10 m. Der Kläger nahm das Fahrzeug des Erstbeklagten erstmals etwa 4,60 m vor sich wahr, wie dieses von rechts aus der Toni Schmutzerstraße kam. Der Kläger kam nicht mehr zu einem Bremseinsatz, er konnte sein Fahrzeug nur mehr geringfügig nach links verreißen. Beim Zusammenstoß hatte der Kläger eine Geschwindigkeit von 18 bis 20 km/h, knapp nachher nur mehr eine solche von 14 km/h. Das Fahrzeug des Klägers prallte mit der rechten vorderen Ecke gegen die vordere Front des Fahrzeuges des Beklagten und streifte dieser entlang. Es legte nach dem Zusammenstoß noch etwa 1 bis 1,20 m zurück und wurde dabei vorne nach links verschoben. Das Fahrzeug des Erstbeklagten wurde durch den Zusammenstoß nicht verschoben.
Die Kollisionsstelle befindet sich im Einmündungstrichter jenes Armes der Toni Schmutzerstraße, der von Süden her zur Kreuzung führt. In der Endlage war das Fahrzeug des Klägers vorne leicht nach links gedreht, während das Fahrzeug des Erstbeklagten zur Nord-Süd-Achse der Toni Schmutzerstraße einen Winkel von 45 Grad einschloß. Es hatte zur linken Fahrbahnbegrenzung vorne einen Abstand von 1,50 bis 1,70 m, hinten etwas weniger. Der Anhalteweg betrug beim Fahrzeug des Erstbeklagten aus einer Geschwindigkeit von 20 km/h bei einer Bremsverzögerung von 6 m/sec2 9,50 m. Bei einer Verzögerung von 7 m/sec2 beträgt der reine Bremsweg aus einer Geschwindigkeit von 20 km/h rund 1,20 m (soll richtig wohl 2,20 m heißen).
Hätte der Erstbeklagte die Linkskurve, in der der Unfall sich ereignete, so gut wie möglich ausgefahren, dann ergäbe dies einen Kurvenradius von 5,70 m. Diese Spur hätte der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h halten können. Wäre er die Linkskurve auf die erwähnte Weise mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h ausgefahren, dann hätte die erste gegenseitige Sicht schon 2,5 Sekunden vor der Kollision bestanden; der Kläger wäre zu diesem Zeitpunkt etwa 14 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen. Da der Anhalteweg aus 20 km/h nur 9,50 m betragen hätte, hätte der Kläger sein Fahrzeug noch vor dem Zusammenstoß zum Stillstand bringen können.
Das Erstgericht war der Ansicht, es treffe beide Lenker ein Verschulden. Der Kläger habe den dem Erstbeklagten zukommenden Rechtsvorrang verletzt. Im Falle einer trichterförmigen Einmündung sei die gesamte innerhalb des Mündungstrichters liegende Fläche zum Kreuzungsbereich zu rechnen. Der Kläger hätte daher wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse seine Geschwindigkeit bis zu einem Vortasten herabmindern müssen, um den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges wahren zu können. Demgegenüber habe der Erstbeklagte gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 2 StVO 1960 verstoßen. Da die Vorrangverletzung aber schwerer wiege als der Verstoß gegen § 7 Abs 2 StVO 1960 sei mit einer Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Klägers vorzugehen. Demzufolge bestehe das Klagebegehren dem Grunde nach nur zu einem Drittel zu Recht, mit zwei Drittel dagegen nicht zu Recht.Das Erstgericht war der Ansicht, es treffe beide Lenker ein Verschulden. Der Kläger habe den dem Erstbeklagten zukommenden Rechtsvorrang verletzt. Im Falle einer trichterförmigen Einmündung sei die gesamte innerhalb des Mündungstrichters liegende Fläche zum Kreuzungsbereich zu rechnen. Der Kläger hätte daher wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse seine Geschwindigkeit bis zu einem Vortasten herabmindern müssen, um den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges wahren zu können. Demgegenüber habe der Erstbeklagte gegen das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 verstoßen. Da die Vorrangverletzung aber schwerer wiege als der Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 sei mit einer Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Klägers vorzugehen. Demzufolge bestehe das Klagebegehren dem Grunde nach nur zu einem Drittel zu Recht, mit zwei Drittel dagegen nicht zu Recht.
Der Berufung des Klägers, der eine Entscheidung auf der Grundlage eines Alleinverschuldens des Erstbeklagten anstrebte, wurde teilweise Folge gegeben. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil, und zwar auf der Grundlage der unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, dahin ab, daß es den Klagsanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und Spesen dem Grunde nach mit der Hälfte zu Recht und mit der anderen Hälfte als nicht zu Recht bestehend erklärte. Es sprach ferner aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000 übersteigt. Das Berufungsgericht folgte dem Erstgericht darin, daß die gesamte innerhalb eines Mündungstrichters liegende Fläche zum Kreuzungsbereich gehöre. Im vorliegenden Fall erstrecke sich daher der Kreuzungsbereich bis zu jenem Punkt, wo die – vom Kläger aus gesehen – rechte Fahrbahnbegrenzung durch einen deutlichen Knick nach Nordosten zurückzuweichen beginne, denn eine trichterförmige Einmündung beginne in der Regel dort, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Straße deutlich erkennbar werde. Der Kläger hätte daher schon in diesem Bereich den Rechtsvorrang des Erstbeklagten beachten und deshalb eine entsprechend niedrige Geschwindigkeit einhalten müssen. Daß der Kläger nach rechts habe einbiegen wollen, könne daran nichts ändern, weil sich der Vorrang des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers auf die ganze Fahrbahnbreite beziehe.
Das Verschulden des Erstbeklagten liege weniger in einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO 1960 als vielmehr in einem solchen gegen die Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO 1960, nach der beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren und erst dann, sobald es der Gegenverkehr zuläßt, so einzubiegen ist, daß am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeigefahren wird. Dies gelte auch, wenn eine Straße in eine andere deltaförmig einmünde. Es treffe daher nicht nur den Kläger, sondern auch den Erstbeklagten ein Verschulden, das aber als gleichteilig anzusehen sei, weil das Schneiden der Kreuzung durch den Erstbeklagten wegen der besonderen Unübersichtlichkeit der Kreuzung und auch deswegen besonders schwer wiege, weil dadurch die gegenseitige Sicht stark behindert worden sei.Das Verschulden des Erstbeklagten liege weniger in einem Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 als vielmehr in einem solchen gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, StVO 1960, nach der beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren und erst dann, sobald es der Gegenverkehr zuläßt, so einzubiegen ist, daß am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeigefahren wird. Dies gelte auch, wenn eine Straße in eine andere deltaförmig einmünde. Es treffe daher nicht nur den Kläger, sondern auch den Erstbeklagten ein Verschulden, das aber als gleichteilig anzusehen sei, weil das Schneiden der Kreuzung durch den Erstbeklagten wegen der besonderen Unübersichtlichkeit der Kreuzung und auch deswegen besonders schwer wiege, weil dadurch die gegenseitige Sicht stark behindert worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Teile, mit denen jeweils unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird. Der Kläger beantragt Abänderung dahin, daß der Klagsanspruch dem Grunde nach zur Gänze als zu Recht bestehend erkannt werde. Die Beklagten begehren Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles.
Beide Teile beantragen, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.