[5] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der grundlegenden Pflicht des Rechtsanwalts sind, die Interessen seines Mandanten zu wahren (RS0112203). 1. Gemäß Paragraph 9, RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt Paragraph 1009, ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der grundlegenden Pflicht des Rechtsanwalts sind, die Interessen seines Mandanten zu wahren (RS0112203).
[7] 2. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass eine – hier unstrittig – fehlerhafte Beratung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nur zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens berechtigt. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre (RS0023549 [T28]).
[8] 3. Davon ausgehend ist aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte nicht für den Ersatz des „Werts des Baurechts“ sowie des „Barwerts des Gebäudeertragsanteils“, nicht korrekturbedürftig, weil auch bei pflichtgemäßem Verhalten (Aufklärung über die fehlende Verbücherungsfähigkeit) kein Baurechtsvertrag, sondern ein Mietvertrag abgeschlossen worden wäre. Die Klägerin hätte daher auch in diesem Fall kein Baurecht erhalten, dessen Wert sie nun aber ersetzt haben möchte. Andere durch den Beratungsfehler allenfalls verursachte Vermögensnachteile macht sie in diesem Zusammenhang nicht geltend.
[9] 4. Weshalb den Beklagten in eigener Person eine (verletzte) Erfüllungspflicht aus dem mit dem Vermieter abgeschlossenen, aber nicht verbücherungsfähigen Baurechtsvertrag treffen soll, vermag die Revision nicht nachvollziehbar darzulegen.