Aus der Begründung:
Dem Rekurs ist zuzugeben, daß die beklagte Partei nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag anzusehen ist. Der Umstand, daß die Beklagte ohne vertragliche Berechtigung in das gegenständliche Haus eingezogen ist, läßt nicht den Schluß zu, daß sie die Besorgung fremder Angelegenheiten in beabsichtigtem Interesse eines anderen übernehmen wollte. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag wäre für den gegebenen Fall nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte sich in Kenntnis der Tatsache, daß die im Hause vorhandenen Fahrnisse oder ein Teil derselben dem Kläger gehören, eine geschäftliche Verfügung über die Fahrnisse des Klägers angemaßt hätte. Dieser Sachverhalt wurde nicht behauptet.
Die Klage ist tatsächlich darauf gestützt, daß die Beklagte von der Verheimlichung oder Verschweigung des Eigentums des Klägers Kenntnis hat. Auch der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes hält neben dem Fall 1 auch den Fall 2 des Art. XLII EGzZPO. für gegeben. Hiefür fehlt es jedoch an den notwendigen Feststellungen. Das Erstgericht hält die Angaben der Klage nicht für ausreichend, um eine absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung oder die Kenntnis hievon zu begrunden.Die Klage ist tatsächlich darauf gestützt, daß die Beklagte von der Verheimlichung oder Verschweigung des Eigentums des Klägers Kenntnis hat. Auch der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes hält neben dem Fall 1 auch den Fall 2 des "Art". XLII EGzZPO. für gegeben. Hiefür fehlt es jedoch an den notwendigen Feststellungen. Das Erstgericht hält die Angaben der Klage nicht für ausreichend, um eine absichtliche Verschweigung oder Verheimlichung oder die Kenntnis hievon zu begrunden.
Der Kläger behauptet, daß ihm der Eintritt in das Haus verweigert wurde, als er sich über seine Sachen erkundigen wollte und deren Rückgabe verlangte, und daß bei einer später von der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchung einige der in der Klage genannten Gegenstände im Besitz der Beklagten gefunden wurden. Auch in der Verhandlung hat die beklagte Partei über die vom Kläger in Anspruch genommenen, in der Wohnung befindlichen Gegenstände keine entsprechenden Angaben gemacht, obwohl sie nach ihren eigenen Angaben durch ungefähr sechs Monate in der Wohnung der Familie K. gewohnt hat und daher anzunehmen ist, daß sie von dem Schicksal der Sachen des Klägers Kenntnis bekommen hat.
Da schon ein begrundeter Verdacht das Begehren auf Ablegung des Eides im Sinne des Art. XLII EGzZPO. rechtfertigt (E. v. 2. Juli 1912, JBl. 1916, S. 383), könnte der behauptete Sachverhalt zu dem Ergebnis führen, daß das Eigentum des Klägers absichtlich verschwiegen oder verheimlicht wird. Dabei handelt es sich keineswegs nur um die Ungewißheit des Ortes, an dem sich das Vermögen befindet, es ist vielmehr auch nach der Klagsdarstellung der Umfang des Vermögens dem Kläger unbekannt, so daß er nicht in der Lage ist, ein bestimmtes, auf Herausgabe seines Vermögens abzielendes Leistungsbegehren zu stellen.Da schon ein begrundeter Verdacht das Begehren auf Ablegung des Eides im Sinne des "Art". XLII EGzZPO. rechtfertigt (E. v. 2. Juli 1912, JBl. 1916, S. 383), könnte der behauptete Sachverhalt zu dem Ergebnis führen, daß das Eigentum des Klägers absichtlich verschwiegen oder verheimlicht wird. Dabei handelt es sich keineswegs nur um die Ungewißheit des Ortes, an dem sich das Vermögen befindet, es ist vielmehr auch nach der Klagsdarstellung der Umfang des Vermögens dem Kläger unbekannt, so daß er nicht in der Lage ist, ein bestimmtes, auf Herausgabe seines Vermögens abzielendes Leistungsbegehren zu stellen.
Es erübrigt noch, sich mit der vom Erstgericht aufgeworfenen Frage zu befassen, ob die auf Verschweigung und Verheimlichung gestützte Klage schon aus dem Gründe abzuweisen ist, weil das Begehren der Klage auf eidliche Vermögensangabe lautet.
Das Klagebegehren ist unter anderem auch darauf gerichtet, anzugeben, was der beklagten Partei hinsichtlich der einzelnen Vermögensgegenstände des Klägers bekannt ist; unter diesen Teil des Begehrens kann wegen seiner allgemeinen Fassung auch das Begehren, bekanntzugeben, was der beklagten Partei von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, untergeordnet werden, zumal die Klage auf diesen Sachverhalt ausdrücklich gestützt wird. Das Urteil kann daher ohne weiteres vom Gericht entsprechend dem Fall 2 des Art. XLII EGzZPO. formuliert werden, so daß die mangelhafte Formulierung des Klagebegehrens einem, wenn auch nur teilweisen Erfolg der Klage nicht im Wege steht.Das Klagebegehren ist unter anderem auch darauf gerichtet, anzugeben, was der beklagten Partei hinsichtlich der einzelnen Vermögensgegenstände des Klägers bekannt ist; unter diesen Teil des Begehrens kann wegen seiner allgemeinen Fassung auch das Begehren, bekanntzugeben, was der beklagten Partei von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, untergeordnet werden, zumal die Klage auf diesen Sachverhalt ausdrücklich gestützt wird. Das Urteil kann daher ohne weiteres vom Gericht entsprechend dem Fall 2 des "Art". XLII EGzZPO. formuliert werden, so daß die mangelhafte Formulierung des Klagebegehrens einem, wenn auch nur teilweisen Erfolg der Klage nicht im Wege steht.