Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs gegen den die erstinstanzliche Entscheidung abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist zulässig, da es sich vorliegendenfalls zunächst um die Frage der Ermächtigung zur Vornahme der Handlung gemäß § 353 Abs. 1 EO. und nicht bloß um die Entscheidung über den Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gemäß § 353 Abs. 2 EO. aufzutragen (vgl. SZ. V 27), handelt (der Oberste Gerichtshof hat auch im Falle der später zu erörternden Entscheidung SZ. XII 239 meritorisch in der Sache erkannt); der Revisionsrekurs ist auch begrundet.Der Revisionsrekurs gegen den die erstinstanzliche Entscheidung abändernden Beschluß des Rekursgerichtes ist zulässig, da es sich vorliegendenfalls zunächst um die Frage der Ermächtigung zur Vornahme der Handlung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, EO. und nicht bloß um die Entscheidung über den Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO. aufzutragen vergleiche SZ. römisch fünf 27), handelt (der Oberste Gerichtshof hat auch im Falle der später zu erörternden Entscheidung SZ. römisch zwölf 239 meritorisch in der Sache erkannt); der Revisionsrekurs ist auch begrundet.
Punkt c) des Urteiles des Erstgerichtes vom 9. September 1954, wonach der klagenden Partei die Befugnis zugesprochen wurde, das Urteil (Spruch und Gründe) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft auf Kosten des Beklagten in der Zeitung "Österreichische Volksstimme" zu veröffentlichen, grundet sich auf die Vorschrift des § 24 Abs. 7 Pressegesetz, die durch die Pressegesetznovelle 1934 eingeführt worden ist (vgl. Swoboda - Hartmann, Kommentar zum Pressegesetz, 2. Aufl. S. 75 ff.). Die Anwendung dieser Bestimmungen in der Praxis ist um so schwieriger, als Gesetzesmaterialien zur Pressegesetznovelle 1934 nicht vorhanden sind (vgl. Swoboda - Hartmann a. a. O. S. 66). Richtig weist nun der Revisionsrekurswerber darauf hin, daß die maßgebliche Vorschrift des § 24 Abs. 7 Pressegesetz der Bestimmung des § 25 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nachgebildet ist, wonach in einem auf Unterlassungsklage in bestimmten Fällen ergangenen Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden kann, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei zu veröffentlichen. Es ist daher gerechtfertigt, in der vorliegendenfalls zu entscheidenden Frage über die Vollstreckung des Punktes c) des erstgerichtlichen Urteils vom 9. September 1954 auf Lehre und Rechtsprechung, betreffend die Frage der Vollstreckung eines Erkenntnisses nach § 25 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Bedacht zu nehmen. Die gleiche gesetzliche Regelung der Materie in beiden Gesetzen hat die übereinstimmende Anwendung der Vorschriften beider Gesetze in der Praxis zur Folge. Zutreffend hat die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des § 85 des Urheberrechtsgesetzes über die Urteilsverkundung hingewiesen. Auch nach § 85 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz hat das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen der obsiegenden Partei die Befugnis zuzusprechen, das Urteil binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Darüber hinaus enthält § 85 Abs. 2 des genannten Gesetzes die Vorschrift, daß das Prozeßgericht erster Instanz auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und dem Gegner den Ersatz aufzutragen hat. Dieser Beschluß ist ein Exekutionstitel nach § 1 Z. 1 EO. (vgl. Peter, Das österreichische Urheberrecht, S. 243 Anm. 9; in diesem Zusammenhange ist auch auf die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Urheberrechtsgesetzes zu verweisen, mitgeteilt bei Lissbauer, Die österreichischen Urheberrechtsgesetze, S. 325).Punkt c) des Urteiles des Erstgerichtes vom 9. September 1954, wonach der klagenden Partei die Befugnis zugesprochen wurde, das Urteil (Spruch und Gründe) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft auf Kosten des Beklagten in der Zeitung "Österreichische Volksstimme" zu veröffentlichen, grundet sich auf die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 7, Pressegesetz, die durch die Pressegesetznovelle 1934 eingeführt worden ist vergleiche Swoboda - Hartmann, Kommentar zum Pressegesetz, 2. Aufl. S. 75 ff.). Die Anwendung dieser Bestimmungen in der Praxis ist um so schwieriger, als Gesetzesmaterialien zur Pressegesetznovelle 1934 nicht vorhanden sind vergleiche Swoboda - Hartmann a. a. O. S. 66). Richtig weist nun der Revisionsrekurswerber darauf hin, daß die maßgebliche Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 7, Pressegesetz der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nachgebildet ist, wonach in einem auf Unterlassungsklage in bestimmten Fällen ergangenen Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden kann, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei zu veröffentlichen. Es ist daher gerechtfertigt, in der vorliegendenfalls zu entscheidenden Frage über die Vollstreckung des Punktes c) des erstgerichtlichen Urteils vom 9. September 1954 auf Lehre und Rechtsprechung, betreffend die Frage der Vollstreckung eines Erkenntnisses nach Paragraph 25, Absatz 4, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Bedacht zu nehmen. Die gleiche gesetzliche Regelung der Materie in beiden Gesetzen hat die übereinstimmende Anwendung der Vorschriften beider Gesetze in der Praxis zur Folge. Zutreffend hat die Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Paragraph 85, des Urheberrechtsgesetzes über die Urteilsverkundung hingewiesen. Auch nach Paragraph 85, Absatz eins, Urheberrechtsgesetz hat das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen der obsiegenden Partei die Befugnis zuzusprechen, das Urteil binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Darüber hinaus enthält Paragraph 85, Absatz 2, des genannten Gesetzes die Vorschrift, daß das Prozeßgericht erster Instanz auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und dem Gegner den Ersatz aufzutragen hat. Dieser Beschluß ist ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer eins, EO. vergleiche Peter, Das österreichische Urheberrecht, S. 243 Anmerkung 9; in diesem Zusammenhange ist auch auf die erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Urheberrechtsgesetzes zu verweisen, mitgeteilt bei Lissbauer, Die österreichischen Urheberrechtsgesetze, S. 325).
Die Regelung in § 25 Abs. 4 UWG. und - dieser folgend - in § 24 Abs. 7 Pressegesetz entbehrt einer den bezogenen Bestimmungen des § 85 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz entsprechenden Vorschrift, so daß in den Fällen der Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs. 4 UWG. und nach § 24 Abs. 7 Pressegesetz nicht die Möglichkeit besteht, die Kosten der Urteilsveröffentlichung beschlußmäßig festzusetzen und dem Gegner zum Ersatz aufzutragen (nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung zu § 23 des reichsdeutschen Wettbewerbsgesetzes über die Bekanntmachung des Urteils sind allerdings die Kosten der Bekanntmachung in dem mit § 25 Abs. 4 unseres UWG. gleichgelagerten Falle Kosten der Zwangsvollstreckung und als solche beizutreiben; vgl. Baumbach im Beckschen Kurz-Kommentar zum Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl. S. 290, ferner Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 833, sowie Baumbach - Lauterbach im Beckschen Kurz-Kommentar zur ZPO., 20. Aufl. S. 1154).Die Regelung in Paragraph 25, Absatz 4, UWG. und - dieser folgend - in Paragraph 24, Absatz 7, Pressegesetz entbehrt einer den bezogenen Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz entsprechenden Vorschrift, so daß in den Fällen der Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 4, UWG. und nach Paragraph 24, Absatz 7, Pressegesetz nicht die Möglichkeit besteht, die Kosten der Urteilsveröffentlichung beschlußmäßig festzusetzen und dem Gegner zum Ersatz aufzutragen (nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 23, des reichsdeutschen Wettbewerbsgesetzes über die Bekanntmachung des Urteils sind allerdings die Kosten der Bekanntmachung in dem mit Paragraph 25, Absatz 4, unseres UWG. gleichgelagerten Falle Kosten der Zwangsvollstreckung und als solche beizutreiben; vergleiche Baumbach im Beckschen Kurz-Kommentar zum Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl. S. 290, ferner Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 833, sowie Baumbach - Lauterbach im Beckschen Kurz-Kommentar zur ZPO., 20. Aufl. S. 1154).
Die österreichische Praxis ist hinsichtlich der Frage, wie die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs. 4 UWG. zu vollstrecken sei, den durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 1930, SZ. XII 239 (veröffentlicht auch in den JBl. 1930 S. 498, sowie in der GerH. 1931 S. 129), aufgezeigten Weg gegangen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es zur Hereinbringung der Kosten der Veröffentlichung, zu deren Ersatz der Verpflichtete zufolge des Urteileis gemäß § 25 UWG. gehalten sei, außerdem noch eines eigenen, im Wege des § 353 EO. zu erwirkenden Exekutionstitels bedürfe. Die Lehre hat die Grundsätze dieser Entscheidung überwiegend gebilligt (nur Wälden, JBl. 1930 S. 498 f., hat sich dagegen ausgesprochen und die Ansicht vertreten, daß auch nach österreichischem Recht im Sinne der überwiegenden reichsdeutschen Lehre und Rechtsprechung vorzugehen sei). In diesem Zusammenhange wird auf Heller - Trenkwalder, Die österreichische EO. in ihrer praktischen Anwendung,Die österreichische Praxis ist hinsichtlich der Frage, wie die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, UWG. zu vollstrecken sei, den durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 1930, SZ. römisch zwölf 239 (veröffentlicht auch in den JBl. 1930 S. 498, sowie in der GerH. 1931 S. 129), aufgezeigten Weg gegangen. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß es zur Hereinbringung der Kosten der Veröffentlichung, zu deren Ersatz der Verpflichtete zufolge des Urteileis gemäß Paragraph 25, UWG. gehalten sei, außerdem noch eines eigenen, im Wege des Paragraph 353, EO. zu erwirkenden Exekutionstitels bedürfe. Die Lehre hat die Grundsätze dieser Entscheidung überwiegend gebilligt (nur Wälden, JBl. 1930 S. 498 f., hat sich dagegen ausgesprochen und die Ansicht vertreten, daß auch nach österreichischem Recht im Sinne der überwiegenden reichsdeutschen Lehre und Rechtsprechung vorzugehen sei). In diesem Zusammenhange wird auf Heller - Trenkwalder, Die österreichische EO. in ihrer praktischen Anwendung,
3. Aufl. S. 1287 f., ferner auf Langer - Saxl, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Ausgabe 1931, Anm. 10 zu § 25, S. 139, sowie auf Kiwe, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1935, S. 264, und auf Langer - Saxl, Gesetz gegen den unlauteren, Wettbewerb 2. Aufl. 1937, Anm. 41 bis 46 zu § 25, S. 321 f., verwiesen.3. Aufl. S. 1287 f., ferner auf Langer - Saxl, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Ausgabe 1931, Anmerkung 10 zu Paragraph 25,, S. 139, sowie auf Kiwe, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1935, S. 264, und auf Langer - Saxl, Gesetz gegen den unlauteren, Wettbewerb 2. Aufl. 1937, Anmerkung 41 bis 46 zu Paragraph 25,, S. 321 f., verwiesen.
Zutreffend ist also das Erstgericht in der Frage der Vollstreckung der Urteilsveröffentlichung nach § 24 Abs. 7 Pressegesetz der durch SZ. XII 239 vorgezeigten Praxis gefolgt, und es besteht kein Anlaß, von dieser Praxis abzuweichen. Denn auf diese Weise werden die Notwendigkeit und Angemessenheit der für die Veröffentlichung aufzuwendenden oder aufgewendeten Kosten einer richterlichen Prüfung unterzogen und somit die Rechte des Verpflichteten gewahrt. Die Bedenken des Rekursgerichtes greifen nicht durch. Denn es ist bereits oben ausgeführt worden, daß die in Frage stehende Einrichtung im geltenden Gesetze nicht vollständig geregelt ist; die Ermächtigung der betreibenden Partei im Sinne des § 353 Abs. 1 EO. ist aber ein möglicher Weg, weitere Rechtsstreitigkeiten (in SZ. XII 239 ist dabei die Interessenklage nach § 368 EO. genannt worden) zu vermeiden und die Verzögerung der Urteilsveröffentlichung in jenen Fällen zu verhindern, in denen der betreibende Gläubiger auf die Vorauszahlung der Kosten, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, seitens des Verpflichteten angewiesen ist (vgl. ZBl. 1933 Nr. 11). Das Rekursgericht verkennt, daß die eigentliche Bedeutung der hier zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 24 Abs. 7 Pressegesetz (ebenso des § 25 Abs. 4 UWG.) darin liegt, daß der obsiegenden Partei die Befugnis zuzusprechen ist, das Urteil auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen. Denn niemand ist in der Regel gehindert, eine Veröffentlichung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen (vgl. Reimer a. a. O. S. 833). Unter diesem Gesichtspunkte besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis der Bewilligung der Exekution nach § 363 EO. abzugehen, da diese dem Sinne der oben bezogenen Bestimmungen des Pressegesetzes (und des UWG.) entspricht, zumal sie auch nach den obigen Ausführungen in der Lehre überwiegend gebilligt worden ist. Auch die Unterlassung der Behauptung einer der Antragstellung vorausgegangenen Aufforderung des Verpflichteten seitens der betreibenden Partei ist bedeutungslos, weil bei Bewilligung der Exekution grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob eine Mahnung seitens der betreibenden Partei erfolgt ist.Zutreffend ist also das Erstgericht in der Frage der Vollstreckung der Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 24, Absatz 7, Pressegesetz der durch SZ. römisch zwölf 239 vorgezeigten Praxis gefolgt, und es besteht kein Anlaß, von dieser Praxis abzuweichen. Denn auf diese Weise werden die Notwendigkeit und Angemessenheit der für die Veröffentlichung aufzuwendenden oder aufgewendeten Kosten einer richterlichen Prüfung unterzogen und somit die Rechte des Verpflichteten gewahrt. Die Bedenken des Rekursgerichtes greifen nicht durch. Denn es ist bereits oben ausgeführt worden, daß die in Frage stehende Einrichtung im geltenden Gesetze nicht vollständig geregelt ist; die Ermächtigung der betreibenden Partei im Sinne des Paragraph 353, Absatz eins, EO. ist aber ein möglicher Weg, weitere Rechtsstreitigkeiten (in SZ. römisch zwölf 239 ist dabei die Interessenklage nach Paragraph 368, EO. genannt worden) zu vermeiden und die Verzögerung der Urteilsveröffentlichung in jenen Fällen zu verhindern, in denen der betreibende Gläubiger auf die Vorauszahlung der Kosten, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, seitens des Verpflichteten angewiesen ist vergleiche ZBl. 1933 Nr. 11). Das Rekursgericht verkennt, daß die eigentliche Bedeutung der hier zur Anwendung kommenden Vorschrift des Paragraph 24, Absatz 7, Pressegesetz (ebenso des Paragraph 25, Absatz 4, UWG.) darin liegt, daß der obsiegenden Partei die Befugnis zuzusprechen ist, das Urteil auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen. Denn niemand ist in der Regel gehindert, eine Veröffentlichung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen vergleiche Reimer a. a. O. S. 833). Unter diesem Gesichtspunkte besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis der Bewilligung der Exekution nach Paragraph 363, EO. abzugehen, da diese dem Sinne der oben bezogenen Bestimmungen des Pressegesetzes (und des UWG.) entspricht, zumal sie auch nach den obigen Ausführungen in der Lehre überwiegend gebilligt worden ist. Auch die Unterlassung der Behauptung einer der Antragstellung vorausgegangenen Aufforderung des Verpflichteten seitens der betreibenden Partei ist bedeutungslos, weil bei Bewilligung der Exekution grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob eine Mahnung seitens der betreibenden Partei erfolgt ist.
Aus diesen Gründen kommt den vom Rekursgericht dargelegten Bedenken nicht derartiges Gewicht zu, daß von der in der Lehre überwiegend gebilligten Praxis, die alle Billigkeitserwägungen für sich hat, abgegangen weiden müßte, so daß dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses jener des Erstgerichtes wiederherzustellen war.