Die Revision ist nicht berechtigt.
Nicht nur mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, sondern auch mit einem wesentlichen Teil der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung bekämpfen die Beklagten die Gutachten des Sachverständigen Dr. P*** und die auf der Grundlage dieser Gutachten getroffenen Feststellungen. So wird zunächst gerügt, die vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse beruhten auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. Auffassung des Sachverständigen, es sei nicht Sache des Sachverständigen, rechtliche Prämissen und Rechtsgrundsätze aufzustellen und daraus seine Schlüsse zu ziehen. Diesen Ausführungen ist zuzugeben, daß die Sachverständigengutachten umfangreiche Rechtsausführungen zur Frage des Verdienstentganges eines Gesellschafters enthalten. Dies wäre nicht Gegenstand des Sachverständigengutachtens gewesen, der Sachverständige hat auf Grund seiner besonderen Sachkunde dem Richter eine Grundlage für die Tatsachenfeststellungen zu verschaffen. Daß die Tatsachenermittlung des Sachverständigen unrichtig wäre, weil er von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausging, vermögen die Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen. Richtig ist auch, daß der Sachverständige ausführte, die rückläufige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft in den Jahren 1983 und 1984 werde vom Steuerberater auf den Ausfall der Arbeitskraft des Klägers zurückgeführt. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, daß dies für das Jahr 1983 nicht richtig sein kann, weil sich der Unfall erst am 16. Oktober 1984 ereignete, doch ist dies ohne Bedeutung, weil der Sachverständige und die Vorinstanzen lediglich den Rückgang seit 1984 auf den Unfall zurückführten. Den Ausführungen, der bedeutsame Umsatzrückgang des Jahres 1984 könne nicht auf einen Ausfall der Arbeitskraft des Klägers ab 16. Oktober 1984 zurückzuführen sein, ist zu erwidern, daß die Vorinstanzen dies ausdrücklich feststellten und auch begründeten, auf Grund welcher Überlegungen sie zu diesem Ergebnis kamen. Hier handelt es sich also um eine Frage der in dritter Instanz nicht bekämpfbaren Beweiswürdigung. Auch die Revisionsausführungen, der Umsatzrückgang sei auf einen mit 1983 beginnenden wirtschaftlichen Niedergang zurückzuführen, stellen eine nicht zulässige Beweisrüge dar. Der in der Revision behauptete Widerspruch zwischen den beiden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ON 25 und 36 hinsichtlich des Gewinnes des Jahres 1983 liegt nicht vor, denn beim Gewinn in ON 25 sind die Vorwegbezüge der beiden Gesellschafter abgezogen, in ON 36 aber nicht, worauf der Sachverständige auch ausdrücklich hinwies. Die Ausführungen, eine weitere Ergänzung des Sachverständigengutachtens wäre entgegen der Meinung des Sachverständigen möglich gewesen, der Schriftsatz mit den Einwänden der Beklagten gegen das Gutachten wäre dem Sachverständigen vor seiner Vernehmung zuzustellen gewesen, betreffen das Verfahren erster Instanz und vermögen keinen Mangel des Berufungsverfahrens zu begründen. Inwieweit die Ausführungen des Berufungsgerichtes, es entspreche der Lebenserfahrung, daß eine Gesellschaft, die ausschließlich auf die Arbeit von zwei Gesellschaftern aufgebaut sei, durch den Ausfall des einen Umsatz- und Gewinneinbüßen erleide, aktenwidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Es liegen daher weder Mängel des Berufungsverfahrens noch eine Aktenwidrigkeit vor.
Zur rechtlichen Beurteilung ist darauf hinzuweisen, daß sich der vorliegende Fall von jenen, wesentlich unterscheidet bei welchen sich Rechtsprechung und Lehre bisher mit der Frage des Verdienstentganges eines Gesellschafters beschäftigt haben (vgl. etwa SZ 52/44, JBl 1984, 262, GesRZ 1985, 138; Harrer in GesRZ 1985, 130; Huber in JBl 1987, 613). Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich nicht um die Frage der Ersatzfähigkeit einer Gewinnminderung der Gesellschaft oder der Kosten einer Ersatzarbeitskraft, sondern um einen den Kläger selbst treffenden Entgang von monatlich S 12.000,-- auf Grund der Unfallsverletzungen. Dieser Betrag wurde ihm vor dem Unfall als Abgeltung für seinen persönlichen Arbeitseinsatz ausbezahlt, nach dem Unfall, nach dem er für die Gesellschaft keine Arbeitsleistungen mehr erbringen konnte, aber nicht mehr. Die Ansicht der Revisionswerber, der dem anderen Gesellschafter auch weiterhin ausbezahlte Vorwegbezug wäre zu halbieren gewesen, der Kläger hätte Anspruch auf die Hälfte des Betrages gehabt, kann nicht geteilt werden. Der andere Gesellschafter erbrachte seine Arbeitsleistungen weiterhin, weshalb er Anspruch auf die als Abgeltung für den Arbeitseinsatz bezahlten Beträge hatte. Weshalb auch der Kläger, der keine Arbeitsleistungen mehr erbringen konnte, Anspruch auf eine Abgeltung für Arbeitsleistungen haben sollte, vermögen die Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Die von ihnen vertretene Ansicht würde bei einer Gesellschaft zutreffen, bei welcher ein Gesellschafter einen unabhängig von seinen Arbeitsleistungen vertraglich festgelegten Gewinnanspruch hat, nicht aber im vorliegenden Fall, in welchem die Zahlungen an die Gesellschafter eine Abgeltung der Arbeitsleistungen darstellten.Zur rechtlichen Beurteilung ist darauf hinzuweisen, daß sich der vorliegende Fall von jenen, wesentlich unterscheidet bei welchen sich Rechtsprechung und Lehre bisher mit der Frage des Verdienstentganges eines Gesellschafters beschäftigt haben vergleiche etwa SZ 52/44, JBl 1984, 262, GesRZ 1985, 138; Harrer in GesRZ 1985, 130; Huber in JBl 1987, 613). Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich nicht um die Frage der Ersatzfähigkeit einer Gewinnminderung der Gesellschaft oder der Kosten einer Ersatzarbeitskraft, sondern um einen den Kläger selbst treffenden Entgang von monatlich S 12.000,-- auf Grund der Unfallsverletzungen. Dieser Betrag wurde ihm vor dem Unfall als Abgeltung für seinen persönlichen Arbeitseinsatz ausbezahlt, nach dem Unfall, nach dem er für die Gesellschaft keine Arbeitsleistungen mehr erbringen konnte, aber nicht mehr. Die Ansicht der Revisionswerber, der dem anderen Gesellschafter auch weiterhin ausbezahlte Vorwegbezug wäre zu halbieren gewesen, der Kläger hätte Anspruch auf die Hälfte des Betrages gehabt, kann nicht geteilt werden. Der andere Gesellschafter erbrachte seine Arbeitsleistungen weiterhin, weshalb er Anspruch auf die als Abgeltung für den Arbeitseinsatz bezahlten Beträge hatte. Weshalb auch der Kläger, der keine Arbeitsleistungen mehr erbringen konnte, Anspruch auf eine Abgeltung für Arbeitsleistungen haben sollte, vermögen die Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Die von ihnen vertretene Ansicht würde bei einer Gesellschaft zutreffen, bei welcher ein Gesellschafter einen unabhängig von seinen Arbeitsleistungen vertraglich festgelegten Gewinnanspruch hat, nicht aber im vorliegenden Fall, in welchem die Zahlungen an die Gesellschafter eine Abgeltung der Arbeitsleistungen darstellten.
Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen ist somit davon auszugehen, daß der Kläger bis zum Unfall als Abgeltung für den Einsatz seiner Arbeitskraft einen Betrag von monatlich S 12.000,-- erhielt, dies ab dem Unfall aber nicht mehr der Fall ist, weil der Kläger arbeitsunfähig ist und daß der Kläger ohne die Unfallsverletzungen den Betrag auch weiterhin ausbezahlt bekommen hätte, zumal die Gesellschaft in diesem Fall einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. Ein Anspruch auf Bezahlung eines Gewinnanteiles unabhängig von dem Vorwegbezug für Arbeitsleistungen stand dem Kläger für die Jahre 1984 und 1985 nicht zu, weil die Gesellschaft in diesen Jahren einen Verlust hatte. Damit kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei dem Betrag von monatlich S 12.000,-- um einen gemäß § 1325 ABGB zu ersetzenden Verdienstentgang handelt.Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen ist somit davon auszugehen, daß der Kläger bis zum Unfall als Abgeltung für den Einsatz seiner Arbeitskraft einen Betrag von monatlich S 12.000,-- erhielt, dies ab dem Unfall aber nicht mehr der Fall ist, weil der Kläger arbeitsunfähig ist und daß der Kläger ohne die Unfallsverletzungen den Betrag auch weiterhin ausbezahlt bekommen hätte, zumal die Gesellschaft in diesem Fall einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. Ein Anspruch auf Bezahlung eines Gewinnanteiles unabhängig von dem Vorwegbezug für Arbeitsleistungen stand dem Kläger für die Jahre 1984 und 1985 nicht zu, weil die Gesellschaft in diesen Jahren einen Verlust hatte. Damit kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei dem Betrag von monatlich S 12.000,-- um einen gemäß Paragraph 1325, ABGB zu ersetzenden Verdienstentgang handelt.
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.