Entscheidungsgründe:
Die am 20. Februar 1980 verstorbene Margarethe A*** hatte am 3.Dezember 1974 bei der Beklagten sechs Sparbücher, die den Vermerk "gesperrt gemäß § 16 Abs 4 Erbschaftssteuergesetz" trugen, mit einer Einlage von je 50.000 S, eröffnet. Der Kläger ist Alleinerbe nach Margarethe A***. Hätte die Beklagte die Sparguthaben im Sinne des § 16 Abs 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz binnen 2 Monaten nach dem Tod der Erblasserin dem zuständigen Finanzamt überwiesen, hätte der Kläger um 81.000 S weniger Erbschaftssteuer bezahlen müssen.Die am 20. Februar 1980 verstorbene Margarethe A*** hatte am 3.Dezember 1974 bei der Beklagten sechs Sparbücher, die den Vermerk "gesperrt gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Erbschaftssteuergesetz" trugen, mit einer Einlage von je 50.000 S, eröffnet. Der Kläger ist Alleinerbe nach Margarethe A***. Hätte die Beklagte die Sparguthaben im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz binnen 2 Monaten nach dem Tod der Erblasserin dem zuständigen Finanzamt überwiesen, hätte der Kläger um 81.000 S weniger Erbschaftssteuer bezahlen müssen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz dieses Betrages. Die Beklagte habe ein Vertragsverhältnis mit der Erblasserin begründet und gewußt, daß der Kläger begünstigter Dritter sein sollte. Die Beklagte habe - zumindest als Nebenpflicht - die Verbindlichkeit übernommen, durch geeignete Maßnahmen zu bewirken, daß die zweckgebundenen Spareinlagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dem Finanzamt zufließen würden, habe dies jedoch verabsäumt.
Die Beklagte wendete ein, die Erblasserin, die in Gegenwart des Klägers über die Zweimonatsfrist belehrt worden sei, habe die Sparbücher in Verwahrung genommen. Die Beklagte habe nicht gewußt, daß der Kläger Erbe sei, zu einer eigenmächtigen Überweisung der Sparguthaben an das Finanzamt sei sie nicht berechtigt gewesen. Die Versäumung der Frist sei entweder von der Erblasserin verursacht worden oder der Kläger habe diese Versäumnis selbst zu verantworten. Der Kläger habe sicherlich einen Steuerberater, den er hätte befragen können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aus seinen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:
Der Kläger wußte, daß er zum Alleinerben eingesetzt ist, und suchte gemeinsam mit der Erblasserin Wege, die Erbschaftssteuer niedrig zu halten. Bei einem Besuch in der Schalterhalle der Beklagten erlangte er aus einer zur allgemeinen Entnahme aufliegenden "Sparkassen-Information" von der sich aus § 16 Abs 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ergebenden Möglichkeit Kenntnis, Erbschaftssteuer zu sparen. In dieser Informationsschrift war nicht erwähnt, daß zur Ausnützung des Steuervorteils die Sparguthaben binnen zweier Monate nach dem Tod des Erblassers dem Finanzamt überwiesen werden müssen. Der Kläger und die Erblasserin besprachen die Möglichkeit der Ersparnis von Erbschaftssteuer mit Josef Z***, dem damaligen Direktorstellvertreter der Beklagten, der auf die Zweimonatsfrist nicht hinwies. Anläßlich der Eröffnung der Sparbücher hat die Beklagte mit der Erblasserin keine Abmachungen getroffen, um die Sparbücher in Evidenz zu halten, die Erblasserin gab keinen Auftrag, die Guthaben nach ihrem Tod dem Finanzamt zu überweisen. Die Beklagte erhielt vom Tod der Erblasserin Kenntnis. Der Kläger hatte von der Zweimonatsfrist des § 16 Abs 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz keine Kenntnis. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, zwischen der Erblasserin und der Beklagten sei ein Vertragsverhältnis zustandegekommen, Geschäftsgrundlage sei - auch - die im § 16 Abs 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vorgesehene Möglichkeit der Ersparnis von Erbschaftssteuer gewesen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Sparbücher zu diesem Zweck angelegt worden seien. Es wäre ihre Pflicht gewesen, die Erblasserin und den bei der Besprechung anwesenden Kläger darüber zu informieren, daß es für die Ausnützung der Ersparnisse notwendig sei, das Guthaben binnen zwei Monaten nach dem Tod der Erblasserin an das zuständige Finanzamt zu überweisen. Sie hätte auch dafür Sorge tragen müssen, daß sie ihre Verpflichtung zur Überweisung der Guthaben wahrnehmen könne. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Guthaben nach dem Tod der Erblasserin dem Finanzamt zu überweisen. Zumindest hätte sie aber bei Anlegung der Sparbücher eine Aufklärungspflicht getroffen.Der Kläger wußte, daß er zum Alleinerben eingesetzt ist, und suchte gemeinsam mit der Erblasserin Wege, die Erbschaftssteuer niedrig zu halten. Bei einem Besuch in der Schalterhalle der Beklagten erlangte er aus einer zur allgemeinen Entnahme aufliegenden "Sparkassen-Information" von der sich aus Paragraph 16, Absatz 4, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ergebenden Möglichkeit Kenntnis, Erbschaftssteuer zu sparen. In dieser Informationsschrift war nicht erwähnt, daß zur Ausnützung des Steuervorteils die Sparguthaben binnen zweier Monate nach dem Tod des Erblassers dem Finanzamt überwiesen werden müssen. Der Kläger und die Erblasserin besprachen die Möglichkeit der Ersparnis von Erbschaftssteuer mit Josef Z***, dem damaligen Direktorstellvertreter der Beklagten, der auf die Zweimonatsfrist nicht hinwies. Anläßlich der Eröffnung der Sparbücher hat die Beklagte mit der Erblasserin keine Abmachungen getroffen, um die Sparbücher in Evidenz zu halten, die Erblasserin gab keinen Auftrag, die Guthaben nach ihrem Tod dem Finanzamt zu überweisen. Die Beklagte erhielt vom Tod der Erblasserin Kenntnis. Der Kläger hatte von der Zweimonatsfrist des Paragraph 16, Absatz 4, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz keine Kenntnis. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, zwischen der Erblasserin und der Beklagten sei ein Vertragsverhältnis zustandegekommen, Geschäftsgrundlage sei - auch - die im Paragraph 16, Absatz 4, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vorgesehene Möglichkeit der Ersparnis von Erbschaftssteuer gewesen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Sparbücher zu diesem Zweck angelegt worden seien. Es wäre ihre Pflicht gewesen, die Erblasserin und den bei der Besprechung anwesenden Kläger darüber zu informieren, daß es für die Ausnützung der Ersparnisse notwendig sei, das Guthaben binnen zwei Monaten nach dem Tod der Erblasserin an das zuständige Finanzamt zu überweisen. Sie hätte auch dafür Sorge tragen müssen, daß sie ihre Verpflichtung zur Überweisung der Guthaben wahrnehmen könne. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Guthaben nach dem Tod der Erblasserin dem Finanzamt zu überweisen. Zumindest hätte sie aber bei Anlegung der Sparbücher eine Aufklärungspflicht getroffen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß ein Betrag von 54.000 S samt Zinsen zugesprochen, das Mehrbegehren von 27.000 S s. A. aber abgewiesen wurde. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, beide Streitteile treffe ein Verschulden am Schadenseintritt, wobei allerdings das Verschulden der Beklagten überwiege. Der Kunde dürfe sich darauf verlassen, daß das Kreditinstitut seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Wahrung seiner Interessen erledige. Die Sparkasse treffe eine Aufklärungspflicht, die allerdings nicht überspannt werden dürfe. Primär müsse dem Kunden zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren. Der Kläger sei erst durch die "Sparkasseninformation" auf die Möglichkeit einer Steuerersparnis im Sinne des § 16 Abs 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufmerksam gemacht worden. Ein Hinweis auf die einzuhaltende Zweimonatsfrist finde sich in diesem Informationsblatt nicht, wohl aber ein Vermerk, daß nähere Informationen über dieses Gesetz und die damit zusammenhängenden Fragen bei allen österreichischen Sparkassen zu erhalten seien. Der Kläger und die Erblasserin hätten sich vom Direktorstellvertreter der Beklagten in dieser Angelegenheit beraten lassen. Die Zweimonatsfrist sei jedoch nicht erörtert und keine entsprechende Vorsorge getroffen worden. Da Normadressat des § 16 Abs 4 Einkommens- und Schenkungssteuergesetz das Kreditinstitut sei, wäre es Pflicht des beratenden Sparkassenangestellten gewesen, für entsprechende Veranlassungen zu sorgen. So wäre es zum Beispiel möglich gewesen, von der Erblasserin schon zu deren Lebzeiten einen Überweisungsauftrag für den Fall ihres Todes zu begehren oder die Erblasserin auf das Risiko aufmerksam zu machen, das durch die Ausfolgung der Sparbücher an sie eintrete. Es erscheine sinnwidrig, dem Sparkunden eine bestimmte Sparform anzubieten, ohne die sichere Erreichung des beabsichtigten Zweckes gewährleisten zu können. Der Beklagten falle daher eine Verletzung der ihr obliegenden vorvertraglichen und vertraglichen Aufklärungs- und Diligenzpflicht zur Last. Zumindest sei ihr aber der ihr gemäß § 1298 ABGB obliegende Beweis ihrer Schuldlosigkeit nicht gelungen. Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden. Er sei sowohl als Privatmann als auch in Zusammenhang mit seiner Apotheke ständiger Kunde der Beklagten gewesen. Es könne unterstellt werden, daß ein Geschäftsmann, der die Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils erreichen wolle, grundsätzlich Kenntnis davon habe, daß die Erzielung steuerlicher Vorteile üblicherweise an bestimmte Fristen gebunden sei. Es müsse ihm daher angelastet werden, seinen eigenen Gütern gegenüber Sorglosigkeit an den Tag gelegt zu haben. Bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt und bei Bedachtnahme auf den Zweck der Errichtung der Sparbücher wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich in irgend einer Weise (Z B. durch Anfragen an Sparkasse, Finanzamt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar usw) über die sich zur Erzielung der Erbschaftssteuerersparnis ergebenden Notwendigkeiten zu informieren und sodann das Entsprechende zu veranlassen. Da er dies nicht getan habe, sei ihm ein Mitverschulden anzulasten. Dazu komme, daß er gemäß § 547 ABGB die Erblasserin vorstelle und sich daher auch deren Verschulden anrechnen lassen müsse. Auch von der Erblasserin wäre bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu verlangen gewesen, sich Gedanken über die Durchführbarkeit der Erzielung der Steuerersparnis für ihren Erben zu machen, wobei sie hätte bedenken müssen, daß es zu Schwierigkeiten kommen könne, wenn sie die Sparbücher mit einem Losungswort versehe und in ihre Verwahrung nehme. Zumindest hätte sie sich in dieser Richtung näher informieren können. Eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten sei gerechtfertigt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß ein Betrag von 54.000 S samt Zinsen zugesprochen, das Mehrbegehren von 27.000 S s. A. aber abgewiesen wurde. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, beide Streitteile treffe ein Verschulden am Schadenseintritt, wobei allerdings das Verschulden der Beklagten überwiege. Der Kunde dürfe sich darauf verlassen, daß das Kreditinstitut seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Wahrung seiner Interessen erledige. Die Sparkasse treffe eine Aufklärungspflicht, die allerdings nicht überspannt werden dürfe. Primär müsse dem Kunden zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren. Der Kläger sei erst durch die "Sparkasseninformation" auf die Möglichkeit einer Steuerersparnis im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufmerksam gemacht worden. Ein Hinweis auf die einzuhaltende Zweimonatsfrist finde sich in diesem Informationsblatt nicht, wohl aber ein Vermerk, daß nähere Informationen über dieses Gesetz und die damit zusammenhängenden Fragen bei allen österreichischen Sparkassen zu erhalten seien. Der Kläger und die Erblasserin hätten sich vom Direktorstellvertreter der Beklagten in dieser Angelegenheit beraten lassen. Die Zweimonatsfrist sei jedoch nicht erörtert und keine entsprechende Vorsorge getroffen worden. Da Normadressat des Paragraph 16, Absatz 4, Einkommens- und Schenkungssteuergesetz das Kreditinstitut sei, wäre es Pflicht des beratenden Sparkassenangestellten gewesen, für entsprechende Veranlassungen zu sorgen. So wäre es zum Beispiel möglich gewesen, von der Erblasserin schon zu deren Lebzeiten einen Überweisungsauftrag für den Fall ihres Todes zu begehren oder die Erblasserin auf das Risiko aufmerksam zu machen, das durch die Ausfolgung der Sparbücher an sie eintrete. Es erscheine sinnwidrig, dem Sparkunden eine bestimmte Sparform anzubieten, ohne die sichere Erreichung des beabsichtigten Zweckes gewährleisten zu können. Der Beklagten falle daher eine Verletzung der ihr obliegenden vorvertraglichen und vertraglichen Aufklärungs- und Diligenzpflicht zur Last. Zumindest sei ihr aber der ihr gemäß Paragraph 1298, ABGB obliegende Beweis ihrer Schuldlosigkeit nicht gelungen. Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden. Er sei sowohl als Privatmann als auch in Zusammenhang mit seiner Apotheke ständiger Kunde der Beklagten gewesen. Es könne unterstellt werden, daß ein Geschäftsmann, der die Inanspruchnahme eines steuerlichen Vorteils erreichen wolle, grundsätzlich Kenntnis davon habe, daß die Erzielung steuerlicher Vorteile üblicherweise an bestimmte Fristen gebunden sei. Es müsse ihm daher angelastet werden, seinen eigenen Gütern gegenüber Sorglosigkeit an den Tag gelegt zu haben. Bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt und bei Bedachtnahme auf den Zweck der Errichtung der Sparbücher wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich in irgend einer Weise (Z B. durch Anfragen an Sparkasse, Finanzamt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar usw) über die sich zur Erzielung der Erbschaftssteuerersparnis ergebenden Notwendigkeiten zu informieren und sodann das Entsprechende zu veranlassen. Da er dies nicht getan habe, sei ihm ein Mitverschulden anzulasten. Dazu komme, daß er gemäß Paragraph 547, ABGB die Erblasserin vorstelle und sich daher auch deren Verschulden anrechnen lassen müsse. Auch von der Erblasserin wäre bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu verlangen gewesen, sich Gedanken über die Durchführbarkeit der Erzielung der Steuerersparnis für ihren Erben zu machen, wobei sie hätte bedenken müssen, daß es zu Schwierigkeiten kommen könne, wenn sie die Sparbücher mit einem Losungswort versehe und in ihre Verwahrung nehme. Zumindest hätte sie sich in dieser Richtung näher informieren können. Eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten sei gerechtfertigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.