Die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Aus welchen Motiven der Angeklagte zum RAD einrücken wollte, ist für die rechtliche Beurteilung der ihm angelasteten Tat bedeutungslos. Das Erstgericht hat auch in dieser Richtung überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern den Beweggrund des Angeklagten für die Nichtbefolgung des Einrückungsbefehls offen gelassen, die entgegenstehende Behauptung der Beschwerde ist also aktenwidrig. Mit dem weiteren Vorbringen, dass dem Angeklagten ein Notstand nach dem § 2 lit g StG. zukomme, übergeht der Nichtigkeitswerber die Urteilsfeststellungen, dass er nicht nur die Pistole, deren Wegnahme allein schon zu seiner Sicherung vor einem Waffengebrauch des Begleitorgans hinreichte, sondern obendrein auch ein Reservemagazin an sich genommen hat, woraus nach den zutreffenden Ausführungen des Urteils die Absicht des Angeklagten klar hervorgeht, sich überhaupt in den Besitz einer fremden Sache zu setzen, so dass von einem Notstand gar nicht die Rede sein kann. Es fehlt demnach an der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die erfordert, dass an den Tatsachen, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegen, festgehalten wird. Der Nichtigkeitsgrund der Z 9b liegt daher in diesem Belange nicht vor.Aus welchen Motiven der Angeklagte zum RAD einrücken wollte, ist für die rechtliche Beurteilung der ihm angelasteten Tat bedeutungslos. Das Erstgericht hat auch in dieser Richtung überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern den Beweggrund des Angeklagten für die Nichtbefolgung des Einrückungsbefehls offen gelassen, die entgegenstehende Behauptung der Beschwerde ist also aktenwidrig. Mit dem weiteren Vorbringen, dass dem Angeklagten ein Notstand nach dem Paragraph 2, Litera g, StG. zukomme, übergeht der Nichtigkeitswerber die Urteilsfeststellungen, dass er nicht nur die Pistole, deren Wegnahme allein schon zu seiner Sicherung vor einem Waffengebrauch des Begleitorgans hinreichte, sondern obendrein auch ein Reservemagazin an sich genommen hat, woraus nach den zutreffenden Ausführungen des Urteils die Absicht des Angeklagten klar hervorgeht, sich überhaupt in den Besitz einer fremden Sache zu setzen, so dass von einem Notstand gar nicht die Rede sein kann. Es fehlt demnach an der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die erfordert, dass an den Tatsachen, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegen, festgehalten wird. Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9 b, liegt daher in diesem Belange nicht vor.
Begründet ist die Beschwerde, insoweit, sie sich mit Berufung auf die Z 9b und unter Hinweis auf die Bestimmungen der Befreiungsamnestie gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach den §§ 14 und 26 Waffengesetz richtet.Begründet ist die Beschwerde, insoweit, sie sich mit Berufung auf die Ziffer 9 b und unter Hinweis auf die Bestimmungen der Befreiungsamnestie gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach den Paragraphen 14 und 26 Waffengesetz richtet.
Gemäß dem § 2 Abs. 1 der Befreiungsamnestie vom 6. März 1946, BGBl. Nr. 79, ist unter anderem wegen aller Vergehen und Übertretungen die von Amts wegen oder auf Antrag oder Ermächtigung vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, ein strafgerichtliches Verfahren nicht einzuleiten, wenn die Tat vor dem Befreiungstag begangen worden ist. Dies trifft im gegebenen Falle zu. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Waffe bis 14. Februar 1945, dem Zeitpunkt seiner endgültigen Verhaftung, ohne Waffenschein, also gegen die Bestimmungen des § 14 Waffengesetz geführt. Da die dem Angeklagten angelastete Tat somit vor dem Befreiungstag, der für Wien mit 13. April 1945 festgesetzt ist, abgeschlossen war, auf ihn auch die die Anwendung der Befreiungsamnestie ausschließenden Bestimmungen des § 10 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes nicht zutreffen, da er am 10. Juli 1928 geboren ist und daher infolge seines Alters von 17 Jahren zum Stichtag gemäß dem § 6 Abs. 4 Wahlgesetz - 11. Oktober 1945, zur ersten Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien gar nicht wahlberechtigt gewesen ist, war zufolge der zwingenden Bestimmungen des § 2 Abs. 3 der Befreiungsamnestie das wegen dieses Deliktes eingeleitete Strafverfahren einzustellen, somit Umstände vorhanden, vermöge denen die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen war.Gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, der Befreiungsamnestie vom 6. März 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 79, ist unter anderem wegen aller Vergehen und Übertretungen die von Amts wegen oder auf Antrag oder Ermächtigung vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, ein strafgerichtliches Verfahren nicht einzuleiten, wenn die Tat vor dem Befreiungstag begangen worden ist. Dies trifft im gegebenen Falle zu. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Waffe bis 14. Februar 1945, dem Zeitpunkt seiner endgültigen Verhaftung, ohne Waffenschein, also gegen die Bestimmungen des Paragraph 14, Waffengesetz geführt. Da die dem Angeklagten angelastete Tat somit vor dem Befreiungstag, der für Wien mit 13. April 1945 festgesetzt ist, abgeschlossen war, auf ihn auch die die Anwendung der Befreiungsamnestie ausschließenden Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, des erwähnten Gesetzes nicht zutreffen, da er am 10. Juli 1928 geboren ist und daher infolge seines Alters von 17 Jahren zum Stichtag gemäß dem Paragraph 6, Absatz 4, Wahlgesetz - 11. Oktober 1945, zur ersten Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien gar nicht wahlberechtigt gewesen ist, war zufolge der zwingenden Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, der Befreiungsamnestie das wegen dieses Deliktes eingeleitete Strafverfahren einzustellen, somit Umstände vorhanden, vermöge denen die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen war.
In dieser Richtung haftet demnach in der Tat dem Urteile der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 9b des § 281 StPO. an. Dieses war daher im Schuldspruche wegen des Vergehens nach den §§ 14 und 26 Waffengesetz sowie im Ausspruche über die Strafe aufzuheben, der Angeklagte von der wider ihn wegen des Vergehens nach den §§ 14 und 26 Waffengesetz erhobenen Anklage gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freizusprechen und wie oben zu erkennen.In dieser Richtung haftet demnach in der Tat dem Urteile der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9 b, des Paragraph 281, StPO. an. Dieses war daher im Schuldspruche wegen des Vergehens nach den Paragraphen 14 und 26 Waffengesetz sowie im Ausspruche über die Strafe aufzuheben, der Angeklagte von der wider ihn wegen des Vergehens nach den Paragraphen 14 und 26 Waffengesetz erhobenen Anklage gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freizusprechen und wie oben zu erkennen.
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Bei der Neubemessung der Strafe, welche nach § 178 StG unter Bedacht auf § 11 Zl. 1 und 2 JGG zu erfolgen hatte, wurden die vom Erstgerichte zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe zugrundegelegt. Wegen des Zusammentreffens mehrerer und zwar solcher Milderungsumstände, welche mit Grund die Besserung des Angeklagten erwarten lassen, konnte das außerordentliche Milderungsrecht angewendet und die Strafe unter dem gesetzlichen Mindestmaß bemessen werden. Hiebei erachtete der Oberste Gerichtshof die Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von 3 Wochen, dem Verschulden des Angeklagten angemessen.Bei der Neubemessung der Strafe, welche nach Paragraph 178, StG unter Bedacht auf Paragraph 11, Zl. 1 und 2 JGG zu erfolgen hatte, wurden die vom Erstgerichte zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe zugrundegelegt. Wegen des Zusammentreffens mehrerer und zwar solcher Milderungsumstände, welche mit Grund die Besserung des Angeklagten erwarten lassen, konnte das außerordentliche Milderungsrecht angewendet und die Strafe unter dem gesetzlichen Mindestmaß bemessen werden. Hiebei erachtete der Oberste Gerichtshof die Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von 3 Wochen, dem Verschulden des Angeklagten angemessen.
Aus den oben angeführten Gründen ist auch die bloße Androhung der Strafe zweckmäßiger als der sofortige Vollzug, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung gegeben sind. Eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren ist zweckmäßig und angemessen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.