Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe.
Der Disziplinarrat hat – dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) folgend – sämtliche Beweisergebnisse gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, warum er den Darstellungen der Zeugen Dr. M*****, A***** und As***** gefolgt ist, einzelnen Divergenzen darin keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat und trotz der – nur die Wahrnehmung von Auseinandersetzungen, nicht aber jene von Schimpfworten darlegenden – Angaben der weiteren Zeugen Mag. E*****, Mag. Ai***** und Mag. S***** davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführten Ausdrücke – entgegen seiner Verantwortung – tatsächlich verwendet hat. Indem die Schuldberufung im Wesentlichen eine eigenständige Interpretation verschiedener Details der Vorkommnisse der Beweiswürdigung des Disziplinarrats gegenüberstellt, erweckt sie keine Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen letztere, zumal die drei letztgenannten Rechtsanwälte die Schimpfworte nicht ausgeschlossen haben und naheliegend ist, dass sie in der gegebenen Situation vor dem Verhandlungssaal des Landesgerichts W***** auf ihre eigenen Mandanten konzentriert waren und der Auseinandersetzung nicht die volle Aufmerksamkeit schenkten.Der Disziplinarrat hat – dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) folgend – sämtliche Beweisergebnisse gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, warum er den Darstellungen der Zeugen Dr. M*****, A***** und As***** gefolgt ist, einzelnen Divergenzen darin keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat und trotz der – nur die Wahrnehmung von Auseinandersetzungen, nicht aber jene von Schimpfworten darlegenden – Angaben der weiteren Zeugen Mag. E*****, Mag. Ai***** und Mag. S***** davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführten Ausdrücke – entgegen seiner Verantwortung – tatsächlich verwendet hat. Indem die Schuldberufung im Wesentlichen eine eigenständige Interpretation verschiedener Details der Vorkommnisse der Beweiswürdigung des Disziplinarrats gegenüberstellt, erweckt sie keine Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen letztere, zumal die drei letztgenannten Rechtsanwälte die Schimpfworte nicht ausgeschlossen haben und naheliegend ist, dass sie in der gegebenen Situation vor dem Verhandlungssaal des Landesgerichts W***** auf ihre eigenen Mandanten konzentriert waren und der Auseinandersetzung nicht die volle Aufmerksamkeit schenkten.
Der Schuldberufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Bei der Strafbemessung wertete der Disziplinarrat die „Faktenhäufung mit zwei Fakten“ als erschwerend, als mildernd hingegen die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die verständliche Verärgerung des Beschuldigten darüber, dass er als bestellter Verfahrenshilfeverteidiger vergeblich von ***** nach W***** gefahren ist, weil er vom Einschreiten Dris. M***** als Wahlverteidiger nicht verständigt worden war. Der Disziplinarrat ging bei der Bemessung der Geldbuße von einem monatlichen Nettoeinkommen von durchschnittlich 3.500 Euro bis 3.700 Euro aus (ON 36).
Die Strafberufung ist dahin im Recht, dass das Gewicht der vom Disziplinarrat der Sache nach zutreffend dargestellten Milderungsgründe und die Rücksichtnahme auf die (durch in der Berufungsverhandlung vorgelegten Einkommenssteuerbescheid belegte) veränderte Einkommenssituation (§ 16 Abs 6 DSt) eine Herabsetzung der Geldbuße auf 1.500 Euro rechtfertigen.Die Strafberufung ist dahin im Recht, dass das Gewicht der vom Disziplinarrat der Sache nach zutreffend dargestellten Milderungsgründe und die Rücksichtnahme auf die (durch in der Berufungsverhandlung vorgelegten Einkommenssteuerbescheid belegte) veränderte Einkommenssituation (Paragraph 16, Absatz 6, DSt) eine Herabsetzung der Geldbuße auf 1.500 Euro rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.