Gründe:
[1] Die Oberstaatsanwaltschaft Linz hat mit Schreiben vom 9. Jänner 2026 gegen * gemäß § 180 Abs 1 lit b NO die vorläufige Suspension beantragt. Die Oberstaatsanwaltschaft Linz hat mit Schreiben vom 9. Jänner 2026 gegen * gemäß Paragraph 180, Absatz eins, Litera b, NO die vorläufige Suspension beantragt.
[2] Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. Februar 2026, GZ 123 Ds 2/25p-13, wurde gegen die öffentliche Notarin * gemäß § 170 Abs 1 NO iVm § 123 Abs 1 RStDG die Disziplinaruntersuchung eingeleitet. Mit demselben Beschluss wurde * gemäß § 180 Abs 1 lit b NO vorläufig vom Amt suspendiert. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. Februar 2026, GZ 123 Ds 2/25p-13, wurde gegen die öffentliche Notarin * gemäß Paragraph 170, Absatz eins, NO in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, RStDG die Disziplinaruntersuchung eingeleitet. Mit demselben Beschluss wurde * gemäß Paragraph 180, Absatz eins, Litera b, NO vorläufig vom Amt suspendiert.
[3] Das Oberlandesgericht Linz als Disziplinargericht für Notar:innen legte der Entscheidung auf vorläufige Suspension den dringenden Verdacht der Verletzung von durch die Notariatsordnung und durch die Standesrichtlinien der österreichischen Notariatskammer über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder (STR 2000) auferlegten Pflichten im Zuge der Abwicklung der Verlassenschaft betreffend den am * 2025 verstorbenen Gerhard H*, AZ * des Bezirksgerichts *, zu Grunde.
[4] Die Disziplinarbeschuldigte habe am 13. März 2025 im Verlassenschaftsverfahren nach Gerhard H* der erbl. Schwester Jessica H* eine Bestätigung als Gerichtskommissärin zur Kündigung des Mietverhältnisses mit der GWG als Vermieterin ausgestellt. Tatsächlich sei die Disziplinarbeschuldigte gemäß der Verteilungsordnung nicht als Gerichtskommissärin, sondern Notar Dr. * – nunmehr dessen Amtsnachfolgerin Notarin Dr. * – zuständig gewesen.
[5] Die Disziplinarbeschuldigte sei in Kenntnis gewesen, dass der minderjährige erbl. Sohn Livio E* aufgrund des Gesetzes zum Alleinerben berufen ist. Die Ausstellung der Bestätigung zur Kündigung der Wohnung stelle daher einen gravierenden Verstoß gegen § 810 ABGB dar. Die Disziplinarbeschuldigte sei in Kenntnis gewesen, dass der minderjährige erbl. Sohn Livio E* aufgrund des Gesetzes zum Alleinerben berufen ist. Die Ausstellung der Bestätigung zur Kündigung der Wohnung stelle daher einen gravierenden Verstoß gegen Paragraph 810, ABGB dar.
[6] Weiters soll die Disziplinarbeschuldigte der tatsächlichen Gerichtskommissärin Dr. * trotz insgesamt viermaliger schriftlicher Aufforderung über einen Zeitraum von einem Monat keine Auskunft über allfälliges in der Kanzlei der Disziplinarbeschuldigten befindliches Verwahrgut gegeben haben. Die Auskunftserteilung sei erst nach Ermahnung und Aufforderung durch die zuständige Rechtspflegerin im Verlassenschaftsverfahren erfolgt. Dieses Verhalten sei geeignet, die Ehre und Würde des Standes zu beeinträchtigen, und es läge der Verdacht einer Standespflichtverletzung gemäß § 155 Abs 1 Z 2 NO vor. Weiters soll die Disziplinarbeschuldigte der tatsächlichen Gerichtskommissärin Dr. * trotz insgesamt viermaliger schriftlicher Aufforderung über einen Zeitraum von einem Monat keine Auskunft über allfälliges in der Kanzlei der Disziplinarbeschuldigten befindliches Verwahrgut gegeben haben. Die Auskunftserteilung sei erst nach Ermahnung und Aufforderung durch die zuständige Rechtspflegerin im Verlassenschaftsverfahren erfolgt. Dieses Verhalten sei geeignet, die Ehre und Würde des Standes zu beeinträchtigen, und es läge der Verdacht einer Standespflichtverletzung gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, NO vor.
[7] Die Disziplinarbeschuldigte habe ihre notariellen Pflichten gravierend verletzt, indem sie weiters weder eine Wohnungsbegehung noch eine Dokumentation des verlassenschaftsrelevanten Wohnungsinhaltes vorgenommen habe und der gesetzlichen Vertreterin des präsumtiven minderjährigen Erben kein rechtliches Gehör gewährt habe. Der bloß telefonische Kontakt mit dieser zur Erlangung einer Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses durch die erbl. Schwester und Verweigerung eines persönlichen Termins bei der vermeintlichen Gerichtskommissärin stelle eine Standespflichtverletzung gemäß § 155 Abs 1 Z 2 NO dar. Die Disziplinarbeschuldigte habe ihre notariellen Pflichten gravierend verletzt, indem sie weiters weder eine Wohnungsbegehung noch eine Dokumentation des verlassenschaftsrelevanten Wohnungsinhaltes vorgenommen habe und der gesetzlichen Vertreterin des präsumtiven minderjährigen Erben kein rechtliches Gehör gewährt habe. Der bloß telefonische Kontakt mit dieser zur Erlangung einer Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses durch die erbl. Schwester und Verweigerung eines persönlichen Termins bei der vermeintlichen Gerichtskommissärin stelle eine Standespflichtverletzung gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, NO dar.
[8] Den Verdacht der Berufspflichtverletzung gemäß § 155 Abs 1 Z 1 NO stützt das Disziplinargericht darauf, dass die Disziplinarbeschuldigte, die nach der Verteilungsordnung des Landesgerichts * im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren unzuständig war, als „vermeintliche Gerichtskommissärin“ der Schwester des Erblassers eine Bestätigung zur Kündigung der erblasserischen Wohnung ausgestellt haben soll, obwohl sie wusste, dass ein minderjähriger Sohn des Verstorbenen Alleinerbe ist. Sie habe hiedurch sowie entgegen § 810 ABGB durch Unterlassung einer Wohnungsbegehung und der Dokumentation der Wohnungseinrichtung und der sonstigen Gegenstände dazu beigetragen, dass Wert- und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem minderjährigen Erben zugestanden wären, aus der Wohnung entfernt wurden. Den Verdacht der Berufspflichtverletzung gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, NO stützt das Disziplinargericht darauf, dass die Disziplinarbeschuldigte, die nach der Verteilungsordnung des Landesgerichts * im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren unzuständig war, als „vermeintliche Gerichtskommissärin“ der Schwester des Erblassers eine Bestätigung zur Kündigung der erblasserischen Wohnung ausgestellt haben soll, obwohl sie wusste, dass ein minderjähriger Sohn des Verstorbenen Alleinerbe ist. Sie habe hiedurch sowie entgegen Paragraph 810, ABGB durch Unterlassung einer Wohnungsbegehung und der Dokumentation der Wohnungseinrichtung und der sonstigen Gegenstände dazu beigetragen, dass Wert- und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem minderjährigen Erben zugestanden wären, aus der Wohnung entfernt wurden.
[9] Den Verdacht der Beeinträchtigung der Ehre und Würde des Standes gemäß § 155 Abs 1 Z 2 NO gründete das Disziplinargericht darauf, dass die Disziplinarbeschuldigte der gesetzlichen Vertreterin des Alleinerben kein rechtliches Gehör gewährt, sie lediglich telefonisch und unter Druckausübung zur Zustimmung zur Räumung der Wohnung aufgefordert, eine persönliche Kontaktaufnahme verweigert und Auskünfte an die zuständige Gerichtskommissärin trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht bzw erst nach Aufforderung durch das Gericht gegeben habe. Den Verdacht der Beeinträchtigung der Ehre und Würde des Standes gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, NO gründete das Disziplinargericht darauf, dass die Disziplinarbeschuldigte der gesetzlichen Vertreterin des Alleinerben kein rechtliches Gehör gewährt, sie lediglich telefonisch und unter Druckausübung zur Zustimmung zur Räumung der Wohnung aufgefordert, eine persönliche Kontaktaufnahme verweigert und Auskünfte an die zuständige Gerichtskommissärin trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht bzw erst nach Aufforderung durch das Gericht gegeben habe.
[10] Die vorläufige Suspension sei mit Blick auf die gerichtliche Vorstrafe wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und die disziplinarrechtliche Vorstrafe, jeweils wegen der Tätigkeit der Disziplinarbeschuldigten in einem Verlassenschaftsverfahren, und aufgrund dessen, dass auch nunmehr Tatvorwürfe im Zusammenhang mit einem äußerst sensiblen und zentralen Bereich der Berufsausübung in Rede stehen, auszusprechen gewesen, weil die Fortsetzung der Amtsführung der Disziplinarbeschuldigten während der Disziplinaruntersuchung iSd § 180 Abs 1 lit b NO bedenklich erscheine. Es bestehe zumindest der dringende Verdacht auf Verletzung auferlegter Pflichten im Zuge der betreffenden Verlassenschaftsabwicklung, bei dessen Erhärtung mit der Möglich- und Wahrscheinlichkeit einer empfindlichen Disziplinarstrafe, voraussichtlich jener der Suspension, gerechnet werden müsse. Die vorläufige Suspension sei mit Blick auf die gerichtliche Vorstrafe wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt und die disziplinarrechtliche Vorstrafe, jeweils wegen der Tätigkeit der Disziplinarbeschuldigten in einem Verlassenschaftsverfahren, und aufgrund dessen, dass auch nunmehr Tatvorwürfe im Zusammenhang mit einem äußerst sensiblen und zentralen Bereich der Berufsausübung in Rede stehen, auszusprechen gewesen, weil die Fortsetzung der Amtsführung der Disziplinarbeschuldigten während der Disziplinaruntersuchung iSd Paragraph 180, Absatz eins, Litera b, NO bedenklich erscheine. Es bestehe zumindest der dringende Verdacht auf Verletzung auferlegter Pflichten im Zuge der betreffenden Verlassenschaftsabwicklung, bei dessen Erhärtung mit der Möglich- und Wahrscheinlichkeit einer empfindlichen Disziplinarstrafe, voraussichtlich jener der Suspension, gerechnet werden müsse.
[11] Im Übrigen behänge gegen die Disziplinarbeschuldigte ein Strafverfahren beim Landesgericht * wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB, dem derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Mit weiteren Schritten in der Disziplinaruntersuchung werde gemäß § 182 Abs 2 NO bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht * anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB – beruhend auf demselben Lebenssachverhalt – zugewartet. Im Übrigen behänge gegen die Disziplinarbeschuldigte ein Strafverfahren beim Landesgericht * wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, dem derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Mit weiteren Schritten in der Disziplinaruntersuchung werde gemäß Paragraph 182, Absatz 2, NO bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht * anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB – beruhend auf demselben Lebenssachverhalt – zugewartet.
[12] In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde (nur) gegen die vorläufige Suspension beantragt die Disziplinarbeschuldigte die ersatzlose Aufhebung der vorläufigen Suspension, weil sie sofort nach Kenntniserlangung des tatsächlichen Sterbedatums des Gerhard H* den Akt dem Gericht rückgemittelt habe, die Bescheinigung zur vorzeitigen Kündigung der erblasserischen Mietwohnung erst nach telefonischem Einvernehmen mit der gesetzlichen Vertreterin des Alleinerben ausgestellt habe, was auch im Interesse der Verlassenschaft und des minderjährigen Erben gelegen sei und ihr somit nicht als wissentlicher Befugnismissbrauch vorgeworfen werden könne, eine Besichtigung der Wohnung nicht zwingend vorzunehmen und weiteres Vermögen nicht behauptet worden sei, rechtliches Gehör durch telefonischen Kontakt gewährt worden sei und ein „Unterdrucksetzen“ nicht stattgefunden habe.
[13] Die Generalprokurator beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
[14] Die Beschwerde ist nicht berechtigt.