Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ds 2/26p×

Entscheidung 3 Ds 2/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

3Ds2/26p

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Notar:innen hat am 21. Mai 2026 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig und Mag. Wurzer sowie den Notarenrichter Dr. Zehetmayer und die Notarenrichterin Mag. Bernegger als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *, öffentlicher Notar in *, über die Beschwerde der Einschreiterin *, vertreten durch Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. März 2026, GZ 123 Ds 1/25s-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. Februar 2026 wurde über korrespondierenden Antrag der Oberstaatsanwaltschaft Linz vom 9. Jänner 2026 gemäß Paragraph 176, NO entschieden, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzulehnen und die Sache an die Notariatskammer für * abzutreten. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

[2]                 Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 beantragte die Einschreiterin unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Anzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten förmlich die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren und damit auch umfassende Akteneinsicht. Am 5. Februar 2026 sei die Einschreiterin verständigt worden, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom Disziplinargericht abgelehnt und die Sache an die Notariatskammer für * abgetreten worden sei. Um den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Disziplinargericht mit Aussicht auf Erfolg bekämpfen zu können, bedürfe es der Zuerkennung der Parteistellung und der Akteneinsicht. Die Einschreiterin sei zu Disziplinarverhandlungen zu laden; ihr sei das zu fällende Disziplinarerkenntnis zuzustellen.

[3]         Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz als Disziplinargericht für Notar:innen den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung ab und den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurück. Gemäß Paragraph 124, RStDG in Verbindung mit Paragraph 170, Absatz eins, NO stehe gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwalts abgelehnt wird, nur diesem das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Daraus ergebe sich, dass gegen den am 2. Februar 2026 gefassten Beschluss ON 11 niemandem ein Rechtsmittel zustehe.

[4]                 Ein von der Einschreiterin in Anspruch genommenes Beschwerderecht gegen einen Ablehnungsbeschluss finde im Gesetz keine Deckung; einem solchen Anzeiger komme keine Parteistellung im Verfahren zu. In weiterer Konsequenz schieden damit zusammenhängende Parteienrechte von vornherein aus.

Rechtliche Beurteilung

[5]                 Gegen diesen Beschluss wendet sich die rechtzeitige Beschwerde der Einschreiterin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Hierzu war zu erwägen:

[6]         Die Beschwerde ist unzulässig. Die Parteistellung ist im Disziplinarverfahren der Notar:innen nicht disponibel. Eine solche resultiert aus dem Gesetz und kommt ausschließlich dem Disziplinarbeschuldigten und dem Disziplinaranwalt zu; Parteirechte eines Anzeigers oder von Personen, die eine Opferstellung behaupten, sieht die NO nicht vor. Solche Parteirechte können diesen – ebenso wie das Recht auf Akteneinsicht vergleiche Paragraph 270, Absatz eins, NO in Verbindung mit Paragraph 126, RStDG) – auch vom Disziplinargericht gesetzeskonform nicht zuerkannt werden. Eine diesbezügliche Beschlussfassung sieht das Gesetz daher ebenso wenig vor wie eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss (Paragraph 170, Absatz eins, NO in Verbindung mit Paragraph 164, Absatz eins, erster Satz RStDG).

[7]         Die von der Einschreiterin angezogenen Bestimmungen des Paragraph 162, Absatz 3, NO (der im Übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen lediglich hinsichtlich der Vernehmungen auf die Vorschriften der Strafprozessordnung verweist) und des Paragraph 165, Absatz 2, 2 a, NO betreffen – worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist – nicht das (hier maßgebliche) Disziplinarverfahren der Notar:innen vergleiche Paragraphen 170, ff NO), sondern das Ordnungsstrafverfahren der Notar:innen, das vor der Notariatskammer zu führen ist (Paragraphen 161, ff NO).

[8]         Gegen die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 164, Absatz eins, RStDG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Ds 2/71 = EvBl 1973/327; Ds 14/05). Den Beschwerdeausführungen zuwider können Bedenken gegen Paragraph 164, Absatz eins, RStDG in Verbindung mit Paragraph 170, NO) auch nicht aus Artikel 6, EMRK abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass Artikel 6, EMRK kein Recht auf Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen vorsieht, betrifft das gegenständliche Verfahren gerade keine „civil rights“ der Einschreiterin. Aus den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die ausschließlich die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des (Disziplinar-)Beschuldigen behandeln, ist für die Rechtsposition der Einschreiterin als bloßer Anzeigerin daher nichts abzuleiten.

[9]                 Der im an das Oberlandesgericht Linz als Disziplinargericht gerichteten Antrag vorgebrachte Zweck der Akteneinsicht, nämlich die Verfassung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, ist im Übrigen insofern überholt, als dieses Rechtsmittel – selbst wenn man es entgegen dem Vorstehenden als zulässig ansähe – zwischenzeitig jedenfalls verfristet wäre.

[10]               In Übereinstimmung mit der Generalprokuratur war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine Zustellung der Äußerung der Generalprokuratur an die Einschreiterin konnte unterbleiben, weil dieser nach dem Gesagten weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zukommt.

Textnummer

E147598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030DS00002.26P.0521.000

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260521_OGH0002_0030DS00002_26P0000_000