[5] Gegen diesen Beschluss wendet sich die rechtzeitige Beschwerde der Einschreiterin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Hierzu war zu erwägen:
[6] Die Beschwerde ist unzulässig. Die Parteistellung ist im Disziplinarverfahren der Notar:innen nicht disponibel. Eine solche resultiert aus dem Gesetz und kommt ausschließlich dem Disziplinarbeschuldigten und dem Disziplinaranwalt zu; Parteirechte eines Anzeigers oder von Personen, die eine Opferstellung behaupten, sieht die NO nicht vor. Solche Parteirechte können diesen – ebenso wie das Recht auf Akteneinsicht (vgl § 270 Abs 1 NO iVm § 126 RStDG) – auch vom Disziplinargericht gesetzeskonform nicht zuerkannt werden. Eine diesbezügliche Beschlussfassung sieht das Gesetz daher ebenso wenig vor wie eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss (§ 170 Abs 1 NO iVm § 164 Abs 1 erster Satz RStDG). Die Beschwerde ist unzulässig. Die Parteistellung ist im Disziplinarverfahren der Notar:innen nicht disponibel. Eine solche resultiert aus dem Gesetz und kommt ausschließlich dem Disziplinarbeschuldigten und dem Disziplinaranwalt zu; Parteirechte eines Anzeigers oder von Personen, die eine Opferstellung behaupten, sieht die NO nicht vor. Solche Parteirechte können diesen – ebenso wie das Recht auf Akteneinsicht vergleiche Paragraph 270, Absatz eins, NO in Verbindung mit Paragraph 126, RStDG) – auch vom Disziplinargericht gesetzeskonform nicht zuerkannt werden. Eine diesbezügliche Beschlussfassung sieht das Gesetz daher ebenso wenig vor wie eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss (Paragraph 170, Absatz eins, NO in Verbindung mit Paragraph 164, Absatz eins, erster Satz RStDG).
[7] Die von der Einschreiterin angezogenen Bestimmungen des § 162 Abs 3 NO (der im Übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen lediglich hinsichtlich der Vernehmungen auf die Vorschriften der Strafprozessordnung verweist) und des § 165 Abs 2, 2a NO betreffen – worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist – nicht das (hier maßgebliche) Disziplinarverfahren der Notar:innen (vgl §§ 170 ff NO), sondern das Ordnungsstrafverfahren der Notar:innen, das vor der Notariatskammer zu führen ist (§§ 161 ff NO). Die von der Einschreiterin angezogenen Bestimmungen des Paragraph 162, Absatz 3, NO (der im Übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen lediglich hinsichtlich der Vernehmungen auf die Vorschriften der Strafprozessordnung verweist) und des Paragraph 165, Absatz 2, 2 a, NO betreffen – worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist – nicht das (hier maßgebliche) Disziplinarverfahren der Notar:innen vergleiche Paragraphen 170, ff NO), sondern das Ordnungsstrafverfahren der Notar:innen, das vor der Notariatskammer zu führen ist (Paragraphen 161, ff NO).
[8] Gegen die Rechtsmittelbeschränkungen des § 164 Abs 1 RStDG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Ds 2/71 = EvBl 1973/327; Ds 14/05). Den Beschwerdeausführungen zuwider können Bedenken gegen § 164 Abs 1 RStDG (iVm § 170 NO) auch nicht aus Art 6 EMRK abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass Art 6 EMRK kein Recht auf Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen vorsieht, betrifft das gegenständliche Verfahren gerade keine „civil rights“ der Einschreiterin. Aus den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die ausschließlich die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des (Disziplinar-)Beschuldigen behandeln, ist für die Rechtsposition der Einschreiterin als bloßer Anzeigerin daher nichts abzuleiten. Gegen die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 164, Absatz eins, RStDG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Ds 2/71 = EvBl 1973/327; Ds 14/05). Den Beschwerdeausführungen zuwider können Bedenken gegen Paragraph 164, Absatz eins, RStDG in Verbindung mit Paragraph 170, NO) auch nicht aus Artikel 6, EMRK abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass Artikel 6, EMRK kein Recht auf Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen vorsieht, betrifft das gegenständliche Verfahren gerade keine „civil rights“ der Einschreiterin. Aus den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die ausschließlich die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des (Disziplinar-)Beschuldigen behandeln, ist für die Rechtsposition der Einschreiterin als bloßer Anzeigerin daher nichts abzuleiten.
[9] Der im an das Oberlandesgericht Linz als Disziplinargericht gerichteten Antrag vorgebrachte Zweck der Akteneinsicht, nämlich die Verfassung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, ist im Übrigen insofern überholt, als dieses Rechtsmittel – selbst wenn man es entgegen dem Vorstehenden als zulässig ansähe – zwischenzeitig jedenfalls verfristet wäre.
[10] In Übereinstimmung mit der Generalprokuratur war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine Zustellung der Äußerung der Generalprokuratur an die Einschreiterin konnte unterbleiben, weil dieser nach dem Gesagten weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zukommt.