Entscheidung 3 Fs 1/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.04.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Fristsetzungssache des Antragstellers Dr. Georg K*****, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gestellten Fristsetzungsantrag den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Döbling hat mit Beschluss vom 27. 10. 2000, 23 E 201/00d-34, über den Antrag des Verpflichteten (und nunmehrigen Antragstellers) vom 14. 6. 2000 entschieden. Da der Verpflichtete daraufhin nicht mitteilte, dass er den am 15. 10. 2000 eingebrachten Antrag, das Landesgericht für ZRS Wien möge dem Bezirksgericht Döbling zur Entscheidung eine Frist setzen (§ 91 GOG), aufrechthält, wurde dieser Antrag gemäß § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht für ZRS Wien nicht vorgelegt.Das Bezirksgericht Döbling hat mit Beschluss vom 27. 10. 2000, 23 E 201/00d-34, über den Antrag des Verpflichteten (und nunmehrigen Antragstellers) vom 14. 6. 2000 entschieden. Da der Verpflichtete daraufhin nicht mitteilte, dass er den am 15. 10. 2000 eingebrachten Antrag, das Landesgericht für ZRS Wien möge dem Bezirksgericht Döbling zur Entscheidung eine Frist setzen (Paragraph 91, GOG), aufrechthält, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG dem Landesgericht für ZRS Wien nicht vorgelegt.
Der weitere an den Obersten Gerichtshof gerichtete Fristsetzungsantrag ist daher unbegründet, weil keine Säumnis des Landesgerichtes für ZRS Wien in der Erledigung des Fristsetzungsantrages des Antragstellers vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030FS00001.01.0423.000
Dokumentnummer
JJT_20010423_OGH0002_0030FS00001_0100000_000