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Entscheidung 3 Fs 2/98×

Entscheidung 3 Fs 2/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

3Fs2/98

Entscheidungsdatum

15.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als übergeordneter Gerichtshof durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Dr.Georg K*****, wegen S 4.565 sA (13 E 5.122/97k des Bezirksgerichtes Donaustadt), über den Fristsetzungsantrag der verpflichteten Partei wegen Säumnis des Landesgerichtes für ZRS Wien bei einer Entscheidung über einen Rekurs zu 46 R 336/98x, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete gab am 20.1.1998 den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beim Erstgericht zu Protokoll. Nachdem die Exekution auf Antrag der betreibenden Partei mit Beschluß vom 2.2.1998 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt wurde, ersuchte das Erstgericht den Verpflichteten um Mitteilung binnen acht Tagen, ob der Rekurs aufrechterhalten oder zurückgezogen wird; dieses Ersuchen wurde dem Verpflichteten am 19.2.1998 zugestellt; er gab dem Erstgericht am 20.2.1998 telefonisch bekannt, daß der Rekurs dennoch dem Landesgericht für ZRS Wien zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Hierauf verfügte das Erstgericht am 23.2.1998 die Vorlage des Rekurses an das Rekursgericht; der Akt langte am 27.2.1998 beim Rekursgericht ein. Mit Beschluß vom 28.4.1998 wurde der Akt dem Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen zur Klärung des ordentlichen Wohnsitzes des Verpflichteten, der die örtliche Unzuständigkeit eingewendet hatte, weil er nicht mehr im Sprengel des Erstgerichtes wohnhaft sei, zurückgestellt. Der Akt langte am 19.5.1998 beim Erstgericht ein, das am 27.5.1998 ua eine ZMA-Anfrage verfügte. Da diese Anfrage nicht beantwortet wurde, erfolgte am 25.6.1998 eine Urgenz.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Verpflichteten geltend gemachte Säumnis liegt somit nicht vor, weil dem Rekursgericht (wie auch dem Erstgericht bei den aufgetragenen Erhebungen) keine ungebührliche Verzögerung im Sinn des Paragraph 91, GeoG zur Last zu legen ist.

Anmerkung

E50846 03O00028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030FS00002.98.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19980715_OGH0002_0030FS00002_9800000_000