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Entscheidung 3 Fs 501/99×

Entscheidung 3 Fs 501/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

3Fs501/99

Entscheidungsdatum

08.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg K*****, wider die beklagte Partei Mag. Benno T*****, wegen S 10.000,-- (ausgedehnt auf S 35.000,--) sA, über den Fristsetzungsantrag des Klägers gegenüber dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht in diesem Verfahren (AZ 1 C 638/96t des Bezirksgerichtes Döbling) folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Nach Lage des vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Aktes wurde der vom Kläger gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 18. 9. 1998 (ON 29) erhobene Rekurs, dessen Erledigung mit dem Fristsetzungsantrag betrieben werden soll, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht noch gar nicht vorgelegt (sondern vielmehr vom Erstgericht mit dem - im Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung noch nicht zugestellten - Beschluß vom 8. 12. 1998, ON 33 zurückgewiesen).

Rechtliche Beurteilung

Da somit eine Säumnis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, GOG nicht vorliegt, ist der unberechtigte Antrag gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG abzuweisen.

Anmerkung

E53111 03O05019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030FS00501.99.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19990308_OGH0002_0030FS00501_9900000_000