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Entscheidung 3 Fs 502/00×

Entscheidung 3 Fs 502/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

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Geschäftszahl

3Fs502/00

Entscheidungsdatum

06.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin Halina K*****, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien bei der Erledigung von Anträgen gestellten Fristsetzungsantrag den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 19. 6. 2000, 6 Fs 23/00f, über den bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag entschieden. Die mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag, der gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG bei dem Gericht, dessen Säumnis behauptet wird, einzubringen ist und daher diesem mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. 7. 2000 weitergeleitet wurde, behauptete Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien lag somit im maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens bei diesem Gericht nicht mehr vor. Eine Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.

Anmerkung

E59299 03O05020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030FS00502..0906.000

Dokumentnummer

JJT_20000906_OGH0002_0030FS00502_0000000_000