Entscheidung 3 Fsc 1/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Sundström/Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.500 EUR sA und laufenden Unterhalts, über den Fristsetzungsantrag der betreibenden Partei vom 10. November 2020, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Fristsetzungsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden gegen die vom Erstgericht beschlossene Aufschiebung der Fahrnisexekution nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei. Dagegen erhob die Betreibende am 7. September 2020 einen „Antrag gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 Abs 1 ZPO“ an das Rekursgericht „auf Zulassung eines ordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 1 ZPO“ verbunden mit einem Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof direkt vor. [1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden gegen die vom Erstgericht beschlossene Aufschiebung der Fahrnisexekution nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei. Dagegen erhob die Betreibende am 7. September 2020 einen „Antrag gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO“ an das Rekursgericht „auf Zulassung eines ordentlichen Revisionsrekurses gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO“ verbunden mit einem Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof direkt vor.
[2] Mit dem nun gegenständlichen Fristsetzungsantrag beanstandete die Betreibende, das Rekursgericht habe über den Abänderungsantrag bisher nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei einen Fristsetzungsantrag stellen, wenn ein Gericht mit einer Verfahrenshandlung säumig ist oder das Gericht eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Vornahme solcher Verfahrenshandlungen überschreitet. [3] Nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei einen Fristsetzungsantrag stellen, wenn ein Gericht mit einer Verfahrenshandlung säumig ist oder das Gericht eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Vornahme solcher Verfahrenshandlungen überschreitet.
[4] Im vorliegenden Fall ist dem Rekursgericht keine Säumnis anzulasten, weil dieses mit dem Rechtsmittel, das einen – in Anbetracht des 30.000 EUR übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands unzulässigen –Abänderungsantrag enthielt, nicht befasst wurde, sondern zutreffend eine Vorlage direkt an den Obersten Gerichtshof erfolgte. Über den Revisionsrekurs der Betreibenden hat der Oberste Gerichtshof inzwischen mit Beschluss vom 24. November 2020 entschieden, weshalb keine Beschwer vorliegt.
[5] 3. Im Fristsetzungsverfahren ist ein Kostenersatz nicht vorgesehen (RS0059255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:003FSC00001.20G.1211.000
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20201211_OGH0002_003FSC00001_20G0000_000