Entscheidung 3 Fsc 3/04b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. Georg K*****, infolge Fristsetzungsantrags des Betroffenen den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Fristsetzungswerber macht in seinem vorerst an das Oberlandesgericht Wien mit Fax gerichteten und von diesem dem Obersten Gerichtshof weitergeleiteten und sodann am 20. September 2004 eigenhändig gefertigt neuerlich eingebrachten Antrag geltend, er habe am 29. Dezember 2003 zum Akt AZ 2 P 40/98h des Bezirksgerichts Döbling einen Fristsetzungsantrag eingebracht, über den - wie auch über weitere Fristsetzungsanträge - nicht entschieden worden sei; er beantrage, dem zur Erledigung des Fristsetzungsantrags zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Frist von zwei Wochen zu setzen.
Rechtliche Beurteilung
Aus dem beigeschafften Akt AZ 2 P 40/98h des Bezirksgerichts Döbling sind derartige Anträge nicht zu ersehen. Der nunmehrige Fristsetzungswerber bringt vielmehr unzählige großteils unverständliche und unflätige Eingaben ein, die sich jeder sachlichen Erledigung entziehen. Da die behauptete Säumnis nicht vorliegt, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E74856
3Fsc3.04b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:003FSC00003.04B.1014.000
Dokumentnummer
JJT_20041014_OGH0002_003FSC00003_04B0000_000