Entscheidung 3 N 5/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****Bank, ***** vertreten durch Dr. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Werner R*****, wegen S 100.000 s.A., folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Behandlung des Verfahrenshilfeantrags des Verpflichteten nicht zuständig.
Der Antrag wird gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht Hartberg zu GZ E 1012/93 überwiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 44, JN dem Bezirksgericht Hartberg zu GZ E 1012/93 überwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Verpflichtete bracht in dem gegen ihn anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren einen Verfahrenshilfeantrag direkt beim Obersten Gerichtshof ein. Dieser ist hiefür jedoch nicht zuständig, weil nach § 65 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO die Verfahrenshilfe beim Gericht erster Instanz zu beantragen ist. Gem. § 65 Abs 2 ZPO obliegt auch die Entscheidung jedenfalls dem erstinstanzlichen Gericht, sodaß nach § 44 EO vorzugehen war.Der Verpflichtete bracht in dem gegen ihn anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren einen Verfahrenshilfeantrag direkt beim Obersten Gerichtshof ein. Dieser ist hiefür jedoch nicht zuständig, weil nach Paragraph 65, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO die Verfahrenshilfe beim Gericht erster Instanz zu beantragen ist. Gem. Paragraph 65, Absatz 2, ZPO obliegt auch die Entscheidung jedenfalls dem erstinstanzlichen Gericht, sodaß nach Paragraph 44, EO vorzugehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:00300N00005.98.0415.000
Dokumentnummer
JJT_19980415_OGH0002_00300N00005_9800000_000