Entscheidung 3 N 511/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dkfm. DDr. Silvio U*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Reininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei V***** Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper & Stapf, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen S 23,515.150 etc. über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Herbert Hopf folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hopf ist von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Obersten Gerichtshof wurde die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Dezember 1997, GZ 8 Ra 302/97h, zur Entscheidung vorgelegt. Nach der geltenden Geschäftsverteilung fällt diese Rechtssache dem neunten Senat zu, wobei dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hopf als Berichterstatter fungiert. Dieser hat an der angefochtenen Entscheidung als beisitzender Richter teilgenommen. Er ist damit gemäß § 20 Z 5 JN von der Entscheidung über die Revision ausgeschlossen, was auf seine Anzeige hin festzustellen war.Dem Obersten Gerichtshof wurde die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Dezember 1997, GZ 8 Ra 302/97h, zur Entscheidung vorgelegt. Nach der geltenden Geschäftsverteilung fällt diese Rechtssache dem neunten Senat zu, wobei dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hopf als Berichterstatter fungiert. Dieser hat an der angefochtenen Entscheidung als beisitzender Richter teilgenommen. Er ist damit gemäß Paragraph 20, Ziffer 5, JN von der Entscheidung über die Revision ausgeschlossen, was auf seine Anzeige hin festzustellen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:00300N00511.98.1007.000
Dokumentnummer
JJT_19981007_OGH0002_00300N00511_9800000_000