Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. 9. 1998, 20 P 2531/95b-78, wurde ua der Antrag des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung abgewiesen. In seinem Rekurs gegen diesen Beschluß lehnt der Vater alle Richter und Rechtspfleger des Bezirksgerichtes Salzburg und des Landesgerichtes Salzburg sowie alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz ab. Die Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz begründet der Ablehnungswerber damit, er habe eine Amtshaftungsklage eingebracht. Daher ergebe sich aus § 9 Abs 4 AHG per analogiam auch die Ausgeschlossenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz, das auch in das Amtshaftungsverfahren involviert sei. Die Richter des Oberlandesgerichtes Linz würden damit in seinen Causen sozusagen auch über das Schicksal ihrer unmittelbaren Richter- und Rechtspflegerkollegen mitentscheiden; eine derartige Konstellation berge aber klarerweise die Gefahr in sich, daß der jeweilige Entscheidungsträger - wenn auch völlig unbewußt - Argumente bzw Entscheidungen suche, die eine allfällige Regreßpflicht gegen ihn bzw seine Kollegen abschneiden könnten. Aus exakt diesem Grund habe der Oberste Gerichtshof selber dem Delegierungsantrag des Ablehnungswerbers in der Amtshaftungssache entsprochen und das Amtshaftungsverfahren in den Oberlandesgerichtssprengel Graz verlegt. Das Oberlandesgericht Linz sei für das im Amtshaftungsverfahren zumindest mitschadenskausale Dienstaufsichtsverfahren Jv 1639/30/95 zuständig. Zwar sei der damalige Präsident des Oberlandesgerichtes mittlerweile in Pension, nach wie vor sei aber der sachbearbeitende Präsidialrichter Dr. Aistleitner am Oberlandesgericht Linz tätig. Weiters habe das Oberlandesgericht Linz die zumindest mitschadenskausalen Beschlüsse zu Nc 313/95 und 5 Fs 8/95 erlassen. An diesen Entscheidungen seien neben dem damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Senatspräsidenten bzw Richter des Oberlandesgerichtes Linz beteiligt gewesen: Dr. Kossak, Dr. Schaumüller, Dr. Payrhuber sowie Dr. Fischer. Weiters sei derzeit beim Oberlandesgericht Linz Dr. Gitschthaler als Richter tätig, der seinerzeit beim Landesgericht Salzburg Berichterstatter zu 22 a R 22/93 und zu 21 R 299/95 gewesen sei. Diese Rekursentscheidungen seien zentraler Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens 39 Cg 180/97p des Landesgerichtes für ZRS Graz. Für den Fall, daß aus den relevierten Umständen keine Ausgeschlossenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz angenommen werden sollte, wären doch diese Mitglieder des Oberlandesgerichtes Linz zumindest als befangen abzulehnen.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. 9. 1998, 20 P 2531/95b-78, wurde ua der Antrag des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung abgewiesen. In seinem Rekurs gegen diesen Beschluß lehnt der Vater alle Richter und Rechtspfleger des Bezirksgerichtes Salzburg und des Landesgerichtes Salzburg sowie alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz ab. Die Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz begründet der Ablehnungswerber damit, er habe eine Amtshaftungsklage eingebracht. Daher ergebe sich aus Paragraph 9, Absatz 4, AHG per analogiam auch die Ausgeschlossenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz, das auch in das Amtshaftungsverfahren involviert sei. Die Richter des Oberlandesgerichtes Linz würden damit in seinen Causen sozusagen auch über das Schicksal ihrer unmittelbaren Richter- und Rechtspflegerkollegen mitentscheiden; eine derartige Konstellation berge aber klarerweise die Gefahr in sich, daß der jeweilige Entscheidungsträger - wenn auch völlig unbewußt - Argumente bzw Entscheidungen suche, die eine allfällige Regreßpflicht gegen ihn bzw seine Kollegen abschneiden könnten. Aus exakt diesem Grund habe der Oberste Gerichtshof selber dem Delegierungsantrag des Ablehnungswerbers in der Amtshaftungssache entsprochen und das Amtshaftungsverfahren in den Oberlandesgerichtssprengel Graz verlegt. Das Oberlandesgericht Linz sei für das im Amtshaftungsverfahren zumindest mitschadenskausale Dienstaufsichtsverfahren Jv 1639/30/95 zuständig. Zwar sei der damalige Präsident des Oberlandesgerichtes mittlerweile in Pension, nach wie vor sei aber der sachbearbeitende Präsidialrichter Dr. Aistleitner am Oberlandesgericht Linz tätig. Weiters habe das Oberlandesgericht Linz die zumindest mitschadenskausalen Beschlüsse zu Nc 313/95 und 5 Fs 8/95 erlassen. An diesen Entscheidungen seien neben dem damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Senatspräsidenten bzw Richter des Oberlandesgerichtes Linz beteiligt gewesen: Dr. Kossak, Dr. Schaumüller, Dr. Payrhuber sowie Dr. Fischer. Weiters sei derzeit beim Oberlandesgericht Linz Dr. Gitschthaler als Richter tätig, der seinerzeit beim Landesgericht Salzburg Berichterstatter zu 22 a R 22/93 und zu 21 R 299/95 gewesen sei. Diese Rekursentscheidungen seien zentraler Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens 39 Cg 180/97p des Landesgerichtes für ZRS Graz. Für den Fall, daß aus den relevierten Umständen keine Ausgeschlossenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz angenommen werden sollte, wären doch diese Mitglieder des Oberlandesgerichtes Linz zumindest als befangen abzulehnen.
Zumindest Befangenheit wäre überdies bei folgenden weiteren Richtern des Oberlandesgerichtes Linz anzunehmen: Dr. Jeryczynski, Dr. Kirchgatterer, Dr. Wanko und Dr. Wiesinger seien seine Hörer an der Universität Linz gewesen. Dr. Rathmayr sei durch Jahre hindurch zusammen mit ihm Mitglied des kriminalpolitischen Arbeitskreises Linz gewesen, Dr. Gissinger eine Zeit lang Mitglied eines von ihm geleiteten analogen Salzburger Arbeitskreises. Dr. Winsauer sei seit einigen Monaten in seiner Eigenschaft als Generalsekretär des Österreichischen Juristentages Mitglied der Expertengruppe Innere Sicherheit an der Universität Salzburg, die ebenfalls von ihm (Ablehnungswerber) geleitet werde. Die Initiative für seine Mitgliedschaft sei vom Präsidium des BMJ ausgegangen. In all diesen Konstellationen und Fällen könnten zumindest die Kinder als Gegenpartei Zweifel an der vollen Unbefangenheit dieser Richter anmelden. In weiterer Folge sei Dr. Nagele zugleich mit der Kindesmutter Assistentin am Institut für bürgerliches Recht und Arbeitsrecht gewesen. Es habe zwischen ihnen - wenigstens damals - eine zumindest freundschaftsähnliche persönliche Beziehung bestanden, die ebenfalls geeignet sei, die volle Unbefangenheit der Richterin Dr. Nagele in Zweifel zu ziehen.
Der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Edwin Gitschthaler bejahte seine Befangenheit, weil ihm gegenüber konkret der Vorwurf des Amtsmißbrauches und der bewußten Benachteiligung des Ablehnungswerbers erhoben worden sei.
Der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Erich Feigl bejahte seine Befangenheit wegen - wie vom Obersten Gerichtshof ergänzend erhoben - beruflicher Kontakte mit dem Ablehnungswerber im kriminalpolitischen Arbeitskreis Linz.
Der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Robert Gissinger bejahte seine Befangenheit, weil das Vorbringen des Ablehnungswerbers zutreffend sei.
Der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Ludwig Rathmayr bejahte seine Befangenheit aus dem vom Ablehnungswerber geltend gemachten Grund.
Der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Georg Wiesinger bejahte seine Befangenheit; das Vorbringen des Ablehnungswerbers treffe zu; mit der Kindesmutter verbinde ihn darüber hinaus eine persönliche Beziehung aus gemeinsamer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft beim Institut für Arbeitsrecht.
Der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Günther Winsauer bejahte seine Befangenheit im Hinblick auf seine Funktion beim ÖJT.
Die übrigen Richter des Oberlandesgerichtes Linz verneinten ihre Befangenheit.