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Entscheidung 3 Nc 1/08i×

Entscheidung 3 Nc 1/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc1/08i

Entscheidungsdatum

11.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Michaela K*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in Traun, wegen Unterhalts, infolge Vorlage des Aktes 1 Fam 31/07f durch das Bezirksgericht Traun zur Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit gemäß Paragraph 47, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Fortführung des Unterhaltsverfahrens in Ansehung der Mutter der Antragstellerin ist das Bezirksgericht Fünfhaus zuständig. Dessen Beschluss vom 5. Dezember 2007, AZ 35 Fam 11/07w, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. April 2008, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Am 28. August 2007 gab die schon volljährige, damals in Pasching wohnhafte Antragstellerin vor dem Bezirksgericht Traun einen gegen beide Elternteile gerichteten Unterhaltsantrag zu gerichtlichem Protokoll (AZ 1 Fam 24/07a). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 erklärte sich das Bezirksgericht Traun zur weiteren Führung des Verfahrens für unzuständig und überwies das Verfahren zur Gänze an das Bezirksgericht Fünfhaus (ON 6). Zur Führung des Pflegschaftsverfahrens sei das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unterhaltsfordernde Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Paragraph 109, Absatz eins, JN). Die Antragstellerin habe ihren ständigen Aufenthalt im

14. Wiener Gemeindebezirk.

Das Bezirksgericht Fünfhaus lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Verfügung vom 14. November 2007 formlos ab (ON 8), fasste am 5. Dezember 2007 einen Unzuständigkeitsbeschluss und lehnte die Übernahme der Zuständigkeit neuerlich ab, weil das Unterhaltsverfahren beim übertragenden Gericht bereits streitanhängig sei (ON 10).

Das Bezirksgericht Traun legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor. Der Oberste Gerichtshof erachtete mit seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008, AZ 3 Nc 1/08i, die Aktenvorlage als verfrüht und stellte die Akten zur Vornahme von erforderlichen Zustellungen und Aufklärungen zurück. Nunmehr legt das Bezirksgericht Traun den nur die Mutter der Antragstellerin betreffenden Akt 1 Fam 31/07f dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vor. Mit dem den Parteien auch zugestellten Berichtigungsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus ist nunmehr klargestellt, dass dieses Gericht seine Zuständigkeit zur Führung des gegen die Mutter gerichteten Unterhaltsverfahrens ablehnt. Aktenkundig ist die Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Traun sowie der die Zuständigkeit ablehnenden, mit der Streitanhängigkeit der Rechtssache beim Bezirksgericht Traun begründeten Entscheidung des Bezirksgerichts Fünfhaus. Die Voraussetzungen zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt liegen nunmehr vor.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Beschluss verletzte das Bezirksgericht Fünfhaus die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Traun, auf die bei der Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN Bedacht zu nehmen ist. Auf die Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses kommt es dabei nicht an (RIS-Justiz RS0046391; 5 Nc 16/06g mwN).

Anmerkung

E88000 3Nc1.08i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030NC00001.08I.0711.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080711_OGH0002_0030NC00001_08I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046068 Rechtssatz 1952 – zuletzt 09.09.2026Zivilrecht
§ 29 JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes bei minderjährigen ehelichen Kindern ändert sich nicht jedesmal mit dem Wechsel des Wohnsitzes des Vaters.
RS0046374 Rechtssatz 1949 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit einer Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes ausgeschlossen wäre, und diese Entscheidungen …
RS0046391 Rechtssatz 1991 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zust …
RS0046908 Rechtssatz 1982 – zuletzt 08.10.2025Zivilrecht
Allein unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Kindes ist auch der Fall zu beurteilen, dass der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel …
RS0081664 Rechtssatz 1995 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Im Falle der Überweisung gemäß § 44 Abs 1 JN bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird.
RS0123194 Rechtssatz 2008 – zuletzt 14.07.2020Zivilrecht
§ 111 JN ist auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Der volljährige Antragsteller steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt.
RS0123195 Rechtssatz 2008 – zuletzt 12.04.2021Zivilrecht
Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß §44 JN kommt wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war. Nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich.