[6] 1.1. Wird ein Gerichtshof durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über eine Ablehnung nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. [6] 1.1. Wird ein Gerichtshof durch eine Ablehnung beschlussunfähig, so entscheidet über eine Ablehnung nach Paragraph 23, JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof.
[7] 1.2. Hier lehnt der Antragsteller nicht nur sämtliche Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, sondern auch des Oberlandesgerichts Wien ab. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag vom 27. 12. 2021 kommt daher zumindest zunächst dem Obersten Gerichtshof zu (vgl 3 Nc 8/21p). [7] 1.2. Hier lehnt der Antragsteller nicht nur sämtliche Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, sondern auch des Oberlandesgerichts Wien ab. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag vom 27. 12. 2021 kommt daher zumindest zunächst dem Obersten Gerichtshof zu vergleiche 3 Nc 8/21p).
[8] 1.3. Aus den Ausführungen des Ablehnungswerbers ergibt sich keine Befangenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Wien.
[9] 1.3.1. Wie vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt ist eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen. Dementsprechend wurde mit der Geo-Novelle 1999, BGBl II 1999/69, § 511 Abs 2 Geo, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv-Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben. § 183 Abs 1 und 3 sowie dem § 509 Abs 1 Z 3 Geo wurde im gegebenen Zusammenhang dadurch derogiert. Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen sind seither nur mehr in das Nc-Register einzutragen (RS0132677; 3 Nc 15/21t [Rz 7]). Die vom Antragsteller beanstandete Vorgangsweise ist rechtens und damit keinesfalls taugliche Grundlage einer erfolgreichen Ablehnung (vgl 1 Ob 37/21d [Rz 9]). [9] 1.3.1. Wie vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt ist eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als Akt der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen. Dementsprechend wurde mit der Geo-Novelle 1999, BGBl II 1999/69, Paragraph 511, Absatz 2, Geo, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv-Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben. Paragraph 183, Absatz eins und 3 sowie dem Paragraph 509, Absatz eins, Ziffer 3, Geo wurde im gegebenen Zusammenhang dadurch derogiert. Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen sind seither nur mehr in das Nc-Register einzutragen (RS0132677; 3 Nc 15/21t [Rz 7]). Die vom Antragsteller beanstandete Vorgangsweise ist rechtens und damit keinesfalls taugliche Grundlage einer erfolgreichen Ablehnung vergleiche 1 Ob 37/21d [Rz 9]).
[10] 1.3.2. Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts respektive aller seiner Richter unzulässig ist. Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen (RS0046005 [T2]). Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (RS0046005 [T8]). Der Ablehnungsantrag genügt dem nicht.
[11] 1.4. Der Ablehnungsantrag vom 27. 12. 2021 vermag daher in Ansehung der (pauschalen) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien nicht zu überzeugen. Soweit er „alle Richter des Oberlandesgerichts Wien“ betrifft, ist er zurückzuweisen.
[12] 2. Dadurch ist das Oberlandesgericht Wien in der Lage, über die im Ablehnungsantrag ebenfalls enthaltene Ablehnung aller Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu entscheiden (vgl RS0109137 [T4]; 3 Nc 8/21p). Insoweit kommt dem Obersten Gerichtshof keine Kognition zu. [12] 2. Dadurch ist das Oberlandesgericht Wien in der Lage, über die im Ablehnungsantrag ebenfalls enthaltene Ablehnung aller Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu entscheiden vergleiche RS0109137 [T4]; 3 Nc 8/21p). Insoweit kommt dem Obersten Gerichtshof keine Kognition zu.