Entscheidung 3 Nc 10/21g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.12.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H* F*, über den Antrag des Antragstellers auf Einsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofs, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Antragstellers, der Oberste Gerichtshof möge ihm eine Kopie der Urschrift des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juni 2021, 3 Nc 10/21g, im Wege des Web-ERV übermitteln, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 219 Abs 1 ZPO können Prozessparteien grundsätzlich in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten Einsicht nehmen. Diese kann auch – entsprechend dem Antrag – durch Erteilung einer Abschrift (Kopie) erfolgen (1 Ob 171/16b). Von der Akteneinsicht ausgenommen sind allerdings die Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof betrifft dies die Beratungsprotokolle und sämtliche damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern (1 Ob 171/16b mwN). Die Übermittlung einer Kopie der Urschrift der Entscheidung, welche mit dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Abstimmungsvermerk (= Protokoll über Beratung und Abstimmung) versehen ist, kommt daher nicht Frage (4 Ob 214/01a). [1] Gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO können Prozessparteien grundsätzlich in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten Einsicht nehmen. Diese kann auch – entsprechend dem Antrag – durch Erteilung einer Abschrift (Kopie) erfolgen (1 Ob 171/16b). Von der Akteneinsicht ausgenommen sind allerdings die Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof betrifft dies die Beratungsprotokolle und sämtliche damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern (1 Ob 171/16b mwN). Die Übermittlung einer Kopie der Urschrift der Entscheidung, welche mit dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Abstimmungsvermerk (= Protokoll über Beratung und Abstimmung) versehen ist, kommt daher nicht Frage (4 Ob 214/01a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030NC00010.21G.1223.000
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20211223_OGH0002_0030NC00010_21G0000_000