Entscheidung 3 Nc 11/05f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 24,63 EUR sA, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0283-3, womit die Beschwerde der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 24. November 2004, GZ 23 R 183/04g-10, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf Überweisung an das Bezirksgericht Wels werden zurückgewiesen.
Der Antrag der verpflichteten Partei, ihr Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 24. November 2004, AZ 23 R 183/04g, bestätigte ein Gerichtshof erster Instanz einen Beschluss des Exekutionsgerichts und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Verpflichtete erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die dieser mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückwies.
Nunmehr bekämpft der Verpflichtete diesen Beschluss mit einem als „außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 505 Abs 3 ZPO" bezeichneten Rechtsmittel, das mit dem bereits vorher zu 3 Nc 10/05h eingebrachten identisch ist.Nunmehr bekämpft der Verpflichtete diesen Beschluss mit einem als „außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß Paragraph 505, Absatz 3, ZPO" bezeichneten Rechtsmittel, das mit dem bereits vorher zu 3 Nc 10/05h eingebrachten identisch ist.
Dieses ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist nach Art 92 Abs 1 B-VG und § 1 Abs 1 OGHG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. In den insofern zu den bürgerlichen Rechtssachen zählenden Exekutionssachen wie der vorliegenden befindet er gemäß § 3 Abs 3 und § 4 JN als dritte Instanz über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zweitinstanzlichen ordentlichen Gerichte. Nicht in Betracht kommt dagegen, dass der Oberste Gerichtshof über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet, der ebenso wie der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz eingerichtet ist. Gegen deren Entscheidungen steht kein weiterer Rechtszug mehr offen. Daher ist der nunmehr bekämpfte Beschluss unanfechtbar, das Rechtsmittel des Verpflichteten daher zurückzuweisen. Nichts anders gilt aber für den Eventualantrag, weil infolge der soeben begründeten Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Anfechtbarkeit der bekämpften Entscheidung dessen Delegierung an das Exekutionsgericht ausgeschlossen ist. Angesichts dieser Umstände ist ebenso entbehrlich, wegen der fehlenden Originalunterschrift auf dem Rechtsmittel ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, wie die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels aufzugreifen. Aus dem Gesagten folgt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen der völligen Aussichtslosigkeit des Antrags in der Hauptsache abzuweisen ist (§ 63 Abs 1 erster Satz ZPO).Der Oberste Gerichtshof ist nach Artikel 92, Absatz eins, B-VG und Paragraph eins, Absatz eins, OGHG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. In den insofern zu den bürgerlichen Rechtssachen zählenden Exekutionssachen wie der vorliegenden befindet er gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, JN als dritte Instanz über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der zweitinstanzlichen ordentlichen Gerichte. Nicht in Betracht kommt dagegen, dass der Oberste Gerichtshof über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet, der ebenso wie der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz eingerichtet ist. Gegen deren Entscheidungen steht kein weiterer Rechtszug mehr offen. Daher ist der nunmehr bekämpfte Beschluss unanfechtbar, das Rechtsmittel des Verpflichteten daher zurückzuweisen. Nichts anders gilt aber für den Eventualantrag, weil infolge der soeben begründeten Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Anfechtbarkeit der bekämpften Entscheidung dessen Delegierung an das Exekutionsgericht ausgeschlossen ist. Angesichts dieser Umstände ist ebenso entbehrlich, wegen der fehlenden Originalunterschrift auf dem Rechtsmittel ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, wie die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels aufzugreifen. Aus dem Gesagten folgt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen der völligen Aussichtslosigkeit des Antrags in der Hauptsache abzuweisen ist (Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz ZPO).
Anmerkung
E76714
3Nc11.05f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030NC00011.05F.0331.000
Dokumentnummer
JJT_20050331_OGH0002_0030NC00011_05F0000_000