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Entscheidung 3 Nc 11/20b×

Entscheidung 3 Nc 11/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc11/20b

Entscheidungsdatum

07.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*****, geboren am ***** 2012, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. Februar 2020, GZ 83 Pu 119/17w-15, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Mürzzuschlag wird genehmigt.

Text

Begründung:

Der im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag lebende außereheliche Vater der Minderjährigen ist dieser gegenüber zur Unterhaltsleistung in Höhe von derzeit 50 EUR monatlich verpflichtet.

Die für das Kind allein obsorgeberechtigte Mutter stellte am 25. Februar 2020 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Antrag, den Vater rückwirkend ab Jänner 2018 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 100 EUR zu verpflichten. Anlässlich ihrer Vorsprache bei Gericht gab sie bekannt, dass die Minderjährige zwar an ihrer Wiener Anschrift behördlich gemeldet sei, aber tatsächlich bei der mütterlichen Großmutter in Tschechien lebe und dort die Schule besuche. Sie komme nur in den Ferien und für Arztbesuche mit der Mutter nach Wien. Auch die Mutter werde in Zukunft wieder nach Tschechien übersiedeln.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug daraufhin mit (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss vom 25. Februar 2020 die Zuständigkeit für die Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN an das Bezirksgericht Mürzzuschlag. Gemäß Paragraph 114, Absatz 2, JN sei jenes Gericht für gesetzliche Unterhaltsansprüche zuständig, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen habe, mangels eines solchen im Inland aber das Gericht, in dessen Sprengel der Unterhaltsschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen habe. Die Minderjährige halte sich in Tschechien auf, der Vater im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag. Es sei daher zweckmäßiger, wenn Letzteres diese Pflegschaftssache führe.

Das Bezirksgericht Mürzzuschlag lehnte die Übernahme unter Hinweis darauf ab, dass sowohl die Mutter als auch die Minderjährige nach wie vor in Wien aufrecht gemeldet seien und die Mutter das Kind derzeit auch noch in Wien versorge und betreue.

Rechtliche Beurteilung

Die Zuständigkeitsübertragung ist zu genehmigen.

1. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, Absatz eins, JN ist stets das Kindeswohl (RS0047074).

2. In der Regel ist dabei das Naheverhältnis zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (RS0047074 [T7]). Die Minderjährige hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt allerdings nach den Angaben der Mutter nicht (mehr) in Österreich, sondern in Tschechien. Daran kann auch die vom Bezirksgericht Mürzzuschlag ins Treffen geführte aufrechte behördliche Meldung nichts ändern.

3. Es erscheint daher eine Verfahrensfortsetzung durch das Bezirksgericht Mürzzuschlag, in dessen Sprengel der unterhaltspflichtige Vater lebt, zweckmäßiger, sodass die Übertragung iSd Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen ist.

Textnummer

E128828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030NC00011.20B.0707.000

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200707_OGH0002_0030NC00011_20B0000_000