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Entscheidung 3 Nc 11/23g×

Entscheidung 3 Nc 11/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc11/23g

Entscheidungsdatum

20.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. P*, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen 15.392,52 EUR sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die in Wien ansässige Klägerin begehrt vom ebenfalls in Wien wohnhaften Beklagten mit ihrer beim Landesgericht Salzburg unter Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung eingebrachten Klage die Zahlung von 15.392,52 EUR sA an vertraglich vereinbartem Entgelt aus einem von ihr wegen erheblichen Zahlungsverzugs des Beklagten aufgekündigten befristeten Internet-System-Vertrags.

[2] Der Beklagte wendete zunächst die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein, zog diese Einrede aber in der Folge zurück und hielt bloß seinen hilfsweise gestellten Delegierungsantrag gemäß Paragraph 31, JN aufrecht. Sämtliche beteiligten Personen hätten ihren Wohnsitz in Wien, weshalb alle einzuvernehmenden Personen von Wien nach Salzburg anreisen oder aber im Rechtshilfeweg vernommen werden müssten; lediglich die Klagevertreterin habe ihre Kanzlei in Salzburg.

[3]           Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies darauf, dass zwar sie selbst mittlerweile ihren Sitz in Wien habe, jedoch ihre Mitarbeiter größtenteils in Deutschland wohnten. Tatsächlich wohnen die beiden bisher von der Klägerin, die auf ihre eigene Parteienvernehmung verzichtete, unter Anführung einer Adresse namhaft gemachten Zeugen in Niederösterreich bzw in Düsseldorf.

[4]           Das Erstgericht sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten des Beklagten lösen lasse.

[5]           Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[6] Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen im Allgemeinen ausgeschlossen, wenn ein Gericht durch Parteienvereinbarung – auch wenn diese bloß durch Unterfertigung einer vorformulierten Vertragsklausel zustande gekommen ist (7 Nc 1/05i = RS0046198 [T22] mwN) – zuständig gemacht wurde, weil die Delegierung in diesem Fall der Gerichtsstandsvereinbarung widersprechen würde; nur dann, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, ist eine Delegation nach Paragraph 31, JN zulässig (RS0046198). Solche Umstände macht der Beklagte jedoch nicht geltend.

[7]           Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E138676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030NC00011.23G.0620.000

Im RIS seit

05.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230620_OGH0002_0030NC00011_23G0000_000