Der Antrag ist berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz
RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands bzw wenn voraussichtlich ein Sachverständigentuachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle einzuholen ist (RIS-Justiz
RS0046333 [T8, T21, T30]; 4 Nc 21/11t mwN).
Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist zwar grundsätzlich dieser der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046589 [T4]). Um das Gewicht des Widerspruchs einer Partei für die zu treffende Ermessensentscheidung bewerten zu können, ist es allerdings erforderlich, dass sich die widersprechende Partei nicht auf die Tatsache des Widerspruchs zurückzieht, sondern Gründe anzugeben in der Lage ist, die gegen die vom Gegner dargestellte Zweckmäßigkeit sprechen (RIS-Justiz RS0046589 [T9]).
Da der Beklagte für seinen Widerspruch keine Gründe angeführt hat, sprechen alle vorgetragenen Argumente für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung, die somit trotz der ablehnenden Äußerung des Beklagten erfolgen kann.
Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit dem Bezirksgericht Döbling als dem von der Klägerin und den Nebenintervenienten primär benannten, sachlich zuständigen Gericht in Wien, in dessen Sprengel die in Augenschein zu nehmende bzw sachverständig zu begutachtende Wohnung liegt, zu übertragen.
Da die Nebenintervenienten in ihrem Delegierungsantrag auch Vorbringen zur Sache erstattet haben, diese Prozesshandlung also auch im Hauptverfahren verwertbar ist, kommt ein Kostenzuspruch trotz ihres Obsiegens im Zwischenstreit über die Delegierung nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Klägerin und des Beklagten konnte eine Kostenentscheidung entfallen, weil diese im Zwischenstreit keine Kosten verzeichnet haben.