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Entscheidung 3 Nc 13/22z×

Entscheidung 3 Nc 13/22z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc13/22z

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Ablehnungssache des W* S*, zu AZ * des Bezirksgerichts *, hier wegen „Ablehnung des Oberlandesgerichts Wien“ (zu AZ 12 R 25/22t des Oberlandesgerichts Wien), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag vom 20. April 2022 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Der Ablehnungswerber stellte in dem ihn betreffenden Erwachsenenschutzverfahren mehrere Ablehnungsanträge gegen die zuständige Richterin sowie die Vorsteherin des Bezirksgerichts *.

[2]           Der erstgerichtliche Ablehnungssenat wies mit Beschluss vom 11. 8. 2021, AZ 42 Nc 4/21i, die Ablehnungsanträge zurück.

[3]           Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 16. 3. 2022, AZ 12 R 25/22t, dem Rekurs des Ablehnungswerbers keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[4] Daraufhin brachte der Ablehnungswerber am 20. 4. 2022 beim Rekursgericht einen „Abänderungsantrag iSv Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO“ samt Verfahrenshilfeantrag ein. Mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag lehnte er „das Oberlandesgericht Wien mit seiner Präsidentin, speziell die Senate 11, 12, 13, 14, 15, 16“ ab. Konkrete Umstände betreffend einzelne Richter des Oberlandesgerichts Wien, auf die die Ablehnung gestützt wird, enthält der Ablehnungsantrag nicht.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Da alle Richter des Oberlandesgerichts Wien abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RS0045997). Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden Einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargelegt werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (RS0046005; RS0045983). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046011 [T3]).

[6]           Der Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E136350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030NC00013.22Z.0908.000

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220908_OGH0002_0030NC00013_22Z0000_000